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IGNORED

Frage zur Magazinkapazität


Lo15

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Geschrieben

Wo steht eigentlich, daß es verboten ist mit Softairs im Park Krieg zu spielen?

Trotzdem kommt es wegen derartigen Kinderspielen regelmäßig zu Polizeiaktionen.

Wo steht, daß Erwerb und Besitz von Kupfersulfat verboten wären?

Trotzdem kam es deshalb zu Hausdurchsuchungen und Anklagen.

Es gibt in Legislative und Exekutive leider genug kranke Hirne um solchen Unfug zu verzapfen.

1. das führen von softairs, welche die geseztlichen bestimmungen erfüllen (0.08joule), ist erlaubt. da kann kein polizist was gegen machen. was anderes ist es, wenn man andere belästigt, zb. in dem man unbeteilige abschiesst, oder auf sie zielt ect.

2. bitte zeig mir das urteil, wo einer für den besitz von CuSO4 verurteilt worden ist. der besitz von dem zeug ist erlaubt, da kann dir keiner was. hausdurchsuchung gibts bestenfalls, wenn der verdacht da ist, dass derjenige erlaubnisspflichtige/verbotene chemikalien besitzt.

nicht vergessen, das urteil zu zeigen. B)

Geschrieben

1. das führen von softairs, welche die geseztlichen bestimmungen erfüllen (0.08joule), ist erlaubt. da kann kein polizist was gegen machen. was anderes ist es, wenn man andere belästigt, zb. in dem man unbeteilige abschiesst, oder auf sie zielt ect.

Trotzdem kann man fast jede Woche von Poizeieinsätzen wegen solchen Spielzeugs in der Zeitung lesen. Die Presseberichte der Polizei enthalten dann regelmäßig den Satz "Wurde Anzeige wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erhoben". Diese Entwicklung zeigt mir, daß es inzwischen von großem Optimismus zeugt sich auf das Gesetz zu verlassen. Übrigens wird sich immer ein gutmenschelnder Passant finden, der zu Protokoll gibt, es sei auf ihn gezielt worden. Da können Jäger bei Treibjagden ein Lied von singen. Die kämpfen auch immer wieder mit Anzeigen von Mitmenschen, die behaupten es sei auf sie gezielt oder sogar geschossen worden.

2. bitte zeig mir das urteil, wo einer für den besitz von CuSO4 verurteilt worden ist. der besitz von dem zeug ist erlaubt, da kann dir keiner was. hausdurchsuchung gibts bestenfalls, wenn der verdacht da ist, dass derjenige erlaubnisspflichtige/verbotene chemikalien besitzt.

Zu einem Urteil wird es da (hoffentlich) nicht kommen. Trotzdem ist es wirklich angenehm wenn um 6.00 Uhr morgens ein SEK die Haustür mittels Ramme öffnet. Es ist schon ungeheuerlich genug, daß ein Richter den Durchsuchungsbeschluß überhaupt unterschrieben hat. Verdacht besteht anscheinend schon dann, wenn ein Staatsanwalt schlecht geträumt hat.

Geschrieben

Vielleicht habe ich Teile des neuen WaffG übersehen, zumindest war es früher immer so,

daß man auf JagdSch nur HA mit einem 2-Schußmagazin bekommen hat.

Das lag aber nicht am WaffG sondern es war eine freiwillige Selbstbeschränkung des Handels. Vom WaffG war das nicht gedeckt.

Und so ist es noch heute.

Geschrieben

OK, danke erstmal.

Was ich aber gerne noch wüsste ist die vom Vorredner ganz oben angesprochene Erwerbsbeschränkung.

Händler weigern sich ja nun ganz entschieden mir SLB mit mehr als 2Schuss Magazinen zu verkaufen !

Die Frankonia zB hat ganz klar in ihren AGB stehen dass SLB mit 10 Schuss Magazin NUR an Sportschützen verkauft wird.

Also muss doch etwas mehr dahinter stecken ?

UND, was mir noch aufgefallen ist.

Gibt es nicht auch eine Regelung demnach Waffen verboten sind die den ANSCHEIN einer Kreigswaffe erwecken ? Tatsächlich kann man aber doch auch G3 als Halbautomat erwerben, die von Aussen nicht vom Original zu unterscheiden sind.

§37 1e WaffG

Wie geht das ?

Geschrieben

Kauf doch die SLB mit 2-Schuss Magazin und bestelle eine Woche später das 10 Schuss. Da kein waffenwesentliches Teil müsste es frei und ohne Nachweis verkäuflich sein.

Geschrieben

Das lag aber nicht am WaffG sondern es war eine freiwillige Selbstbeschränkung des Handels. Vom WaffG war das nicht gedeckt.

Und so ist es noch heute.

Mit Früher würde ich die Zeit ab Mitte 70er und 80er Jahre bezeichen und da waren mehr als 2 Schuß im Halbautomaten verboten.

Karl

Geschrieben

Kauf doch die SLB mit 2-Schuss Magazin und bestelle eine Woche später das 10 Schuss. Da kein waffenwesentliches Teil müsste es frei und ohne Nachweis verkäuflich sein.

Ist garnicht nötig, da Du als Käufer mit JJ bei fast allen Händlern ( nicht bei F. :gaga: ) ein 2er Mag und ein

" offenes" Mag dazubekommst!

Hab ich bisher immer so erlebt, den der schlaue Händler denkt mit!

GGF: kommt der Kunde mit JJ( dafür ohne Bedürfnis-Probleme) wieder! Und wieder! ...........

Geschrieben

Mit Früher würde ich die Zeit ab Mitte 70er und 80er Jahre bezeichen und da waren mehr als 2 Schuß im Halbautomaten verboten.

Karl

Mit "früher" meinte ich das WaffG bis 2002.

Zu dem Verbot von mehr als 2 Schuss im HA hätt' ich gerne was schriftliches gesehen, davon habe ich nämlich noch nie was gehört.

Geschrieben

Mit "früher" meinte ich das WaffG bis 2002.

Zu dem Verbot von mehr als 2 Schuss im HA hätt' ich gerne was schriftliches gesehen, davon habe ich nämlich noch nie was gehört.

wir meinen schon das gleiche WaffeG von 72(oder war es erst73) bis 2002.

Schriftliches habe ich darüber nichts greifbar, Gesetzestexte gabs als Loseblattsammlung und für Altpapier bekam man noch Geld.

Sportlich waren Halbautomaten zu dieser Zeit allerdings noch nicht in Gebrauch, die GK-Verbände wurden ja erst zu dieser Zeit gegründet.

Karl

Geschrieben

wir meinen schon das gleiche WaffeG von 72(oder war es erst73) bis 2002.

Schriftliches habe ich darüber nichts greifbar, Gesetzestexte gabs als Loseblattsammlung und für Altpapier bekam man noch Geld.

Sportlich waren Halbautomaten zu dieser Zeit allerdings noch nicht in Gebrauch, die GK-Verbände wurden ja erst zu dieser Zeit gegründet.

Karl

:021:

Sorry, aber was versuchst Du uns hier eigentlich gerade zu erzählen???

Geschrieben

UND, was mir noch aufgefallen ist.

Gibt es nicht auch eine Regelung demnach Waffen verboten sind die den ANSCHEIN einer Kreigswaffe erwecken ? Tatsächlich kann man aber doch auch G3 als Halbautomat erwerben, die von Aussen nicht vom Original zu unterscheiden sind.

§37 1e WaffG

Wie geht das ?

Vielleicht solltest du dir mal eine aktuelle Version des Waffengesetzes besorgen. :gutidee:

Geschrieben

Sorry,

das bis 2002 gültige WaffG würde Anfang 70er Jahre als Ersatz für die Landesgesetze verabschiedet. Im Laufe der Zeit gab es einige Änderungen (zb. wurden Perkusionsrevolver wbk-pflichtig und mehr als zweischüssige Halbautomaten erlaubt)

Schriftliche Unterlagen kann ich Dir nicht anbieten.

Karl

Geschrieben

Zitat :"Das lag aber nicht am WaffG sondern es war eine freiwillige Selbstbeschränkung des Handels. Vom WaffG war das nicht gedeckt."

O.K., dann ist mir jetzt einiges klar.

Dachte es wäre gesetzlich, da in (fast) allen katalogen immer stand:

"auf Jagdschein nur mit 2-Schuß-Magazin lieferbar". Hab das WaffG nie danach geprüft, da ich selber keinen Bedarf an HA habe. In dem Fall nehme ich mein voriges Posting zurück.

Danke für die Aufklärung

Svenni

Geschrieben

Vielleicht habe ich Teile des neuen WaffG übersehen, zumindest war es früher immer so,

daß man auf JagdSch nur HA mit einem 2-Schußmagazin bekommen hat.

Im alten WaffG war das im §28 Abs 4 Nr 7 geregelt. Dort war das Magazin der Waffe explizit auf zwei Schuss begrenzt. Da auch damals 10er und mehr Magazine frei waren gab es auch schon damals Diskussionen, ob es nun verboten ist (war), nachträglich ein 10er oder was auch immer Magazin mit dieser Waffe zu benutzen (die Frage nach Anscheinswaffe mal außen vor gelassen).

Heute ist es aber so, dass die Zwei-Schuss-Begrenzung nich mehr im WaffG enthalten ist. Was enthalten ist, ist der Verweis auf "verbotene Waffen nach BJG". Damit geht nun schon die erste Diskussion los: Im BJG werden nämlich gar keine Waffen verboten. Es werden lediglich bestimmte Handlungen mit Waffen verboten. Streng genommen gibt es damit gar keine Beschränkung aus dem BJG für den Erwerb von Halbautomaten.

Nimt man aber das Verbot des Schießens auf Wild mit einem >2-Schuss-Mag als ein Verbot eines Halbautomaten mit >-2-Schuss-Mag, so ist man wieder genauso weit wie früher..... Aber das WaffG sollte ja viel klarer und übersichtlicher werden.

Logischerweise macht man sich (aus meiner Sicht) strafbar, wenn man dann ein großes Magazin reinsteckt, wenn die Waffe auf Jagdsch. gekauft ist.

Tja, und wenn er das auf dem Schießstand tut, wo er die gleiche Waffe mit dem großen Mag von einem zufällig ebenfalls anwesenden Sportschützen ohne weiteres erlaubnisfrei erwerben dürfte? Und wenn er das auf dem Hochsitz tut, weil er gerade aus Gründen des Jagdschutzes schießen möchte / muss? Oder wenn er auf dem Hochsitz die Waffe anschießen oder einschießen möchte? Und wenn er es zu Hause tut, weil ihm die Waffe so besser gefällt?

Nichts von all dem ist nach BJG verboten. Der Verweis auf das BJG ist aber die einzige Einschränkung für den Erwerb eines Halbautomaten auf JS.

bye knight

Geschrieben

Sehe ich ähnlich.

habe mir mal vorher (als Klo-Lektüre :-)) ) das neue WaffG §13 und das BJG §19 durchgelesen.

Habe mich da in letzter Zeit mangels Anlaß nicht so intensiv beschäftigt.

In der tat sind alle Langwaffen erlaubt, die nicht durch das BJG verboten sind.

Da nur verboten ist, mit mehr als 2 Schuß auf Wild zu schießen, wäre theoretisch (u. auch praktisch)

die Verwendung zum Jagdschutz :-) oder ggf.zum Übungsschießen auf Ständen wo es erlaubt ist denkabr.

Ich vermute jedoch, es könnte im Einzelfall doch zu Diskussionen mit der behörde kommen.

Nicht alle behörden legen das WaffG gleich aus (siehe thread, WS Eintragungspflicht ja od.nein).

Da könnte man u.U. dem "Ermessungsspielraum des Sachbearbeiters (ich nenn das einfach mal so)

ausgeliefert sein. Mögliche Argumente der behörde: Jagd = Nachstellen, Aufsuchen, Fangen und Erlegen von Wild. Wild = alle Tierarten die dem Jagdrecht unterliegen. Jagwaffe = Waffe zur Jagdausübung.

Schiessen auf Wild ABER mit großem Magazin verboten.

Der Sachbearbeiter könnte dann sagen, ne Jagdwaffe als HA die dominant für die Jagdausübung nur als

Selbstschutzwaffe in Frage kommt, ist ein Witz ! (Wohlgemerkt immer in Anbetracht eines großen Mag`s).

Also ich meine es ist rechtlich ne Art "Grauzone". Selbst wenn das Gesetz eindeutig ist (Erwerb gemäß §13),

in Zeiten von "zweckgebunen Bedürfnissen" und Co ...

Mir persönlich völlig egal, habe keine HA und will auch keine.

Guten Rutsch an alle !

Svenni

Geschrieben

Nein, es ist keine Grauzone. Was Wild ist, ist im BJG und den LJGen klar definiert. Darauf darf nur mit 2 Schuss-Magazin gejagt werden.

Jagdschutz und Uebung sind NICHT beschraenkt.

Da gibts nichts auszulegen, das steht so explizit im Gesetz, dass nur bei der Jagd auf Wild die Mengenbeschraenkung gilt.

Und Jagdschutz sowie die staendige Uebung sind Teil dessen, was man unter Jagdausuebung versteht und damit natuerlich auch voll vom Beduerfnis umfassten Zweck gedeckt.

Jagdschutz steht explizit im Gesetz, das Ueben wird durch die Pflicht des Jaegers zu einem waidgerechten Schuss bedingt. Er darf also nicht nur, er MUSS. Und ob er das mit Einzellader oder 30er Banane macht, ist ihm sinnvollerweise selber ueberlassen.

Man muss das alles nicht unnoetig verkomplizieren, indem man Dinge ins Gesetz hineintraeumt, die da einfach nicht drinstehen.

Und gegen "Ermessungsspielraeume" von SBn helfen notfalls Richter und Anwaelte. Noch haben wir einen Rechtsstaat.

Geschrieben

Ist ja gut, ist ja gut ...

Wer unbedingt zum Übungschiessen oder zum Jagdschutz

ein Bananenmagazin braucht, soll sich eins hertun. (Notfalls mit Rechtsanwalt)

Daß es nicht notwendig ist wissen wir alle, die meisten Besitzer von HA

finden`s halt nur "geil", dafür nen großen Tank zu haben :-))

Nix für ungut

Svenni

Archiviert

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