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Befugnisse Sachbearbeiter


SW500

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Hups, wo ist denn mein Text geblieben ? :confused:

Edit: meines Erachtens muss SB im Dienst sein, denn ein Polizist darf ja schließlich auch nicht in seiner Freizeit Verkehrskontrollen durchführen... :)

Also dies dürfte ja wohl selbstverständlich sein. Übrigens ist in der Regel - zur Abrechnung der Reisekosten - sowieso eine Dienstreisegenehmigung notwendig. Dienstreisen werden für den Aufsichtsbezirk in der Regel mit Kurzzeichen genehmigt und Dienstreisen außerhalb des Aufsichtsbezirkes erfordern - zumindestens in meinem Tätigkeitsbereich - eine schriftliche Genehmigung.

Wenn nunmehr irgendwo nach z.B. 16.00 Uhr SB zur Kontrolle auf einem Schießstand auftaucht und sich durch Ausweis legitiemiert, dann kann auch jeder davon ausgehen, dass er im Dienst ist.

Aber:

Wie schon gesagt es gibt bezüglich der möglichen Aufgabenübertragung Unterschiede. Dienstausweis anschauen.

Gruß Joe

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Mann, was können wir froh sein. Unser SB würde, sofern er auf dem Schießstand erscheint, sicher nicht seine Zeit mit Kontrollen vertrödeln, sondern mitschießen! :D

Auf wen denn ? B)

Von unserem LRA ist das so ein rosa Pappkärtchen mit Paßbild, Name, Vorname und das der oder die beim LRA beschäftigt ist, mit Unterschrift von irgendwem.

Deutschland, Deine Ausweise :rotfl2::rotfl2: !!!!!!!!!!!!!!!!

Verwechselst Du das jetzt nicht mit einem Ausweis aus gewissen Etablissements ? ;)

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aber Personalausweis oder Pass sollten auf dem Schießstand reichen, da man dort ja keiner Erwerbserlaubnis bedarf.

mmmhhh..... :huh:

nö, seh ich anders. Zwar ist der Erwerb und Besitz erlaubnisfrei, nur muß doch die Waffe einer WBK zugeordnet werden können?! Sprich Vereins WBK / Mitschütze o.ä.

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....zwecks Kontrolle und ob denn auch schön artig nach der Sportordnung geschossen wird!?

aha! darf ich etwa nur nach sportordnung schießen?

nach welcher denn? nach der sportordnung des verbandes dem der verein angehört?

oder nach der sportordnung der verbände in denen ich mitglied bin?

in einer standabnahme steht auf alle fälle nichts von einer sportordnung.....

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Hallo SBine,

wieso darf man Vereinswaffen nicht mitnehmen??? :bud:

Die sind doch zum Schießen da, oder?

Oder darf ich etwa mit meinen Vereinswaffen nur zuhause schießen? :wub:

Da ich gerade krank bin, wäre das eine kleine Abwechslung... ;)

Äh - gemeint war eigentlich, dass diese nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden dürfen. Oder als welcher Verein zählt Dein zuhause ? :D

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Nochmal hallo SBine,

warum dürfen Vereinswaffen nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden?

Schließlich ist die Vereins-WBK u.a. auf meinen Namen ausgestellt und §12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG gestattet auch die (vorübergehende) Abgabe an einen anderen Schützen (der noch keine WBK hat) zwecks Training, Wettkampf, etc.

Oder liege ich da jetzt völlig falsch??? :confused:

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und wie soll eine Kontrolle die Waffe dem Verein zuordnen und Prüfen, ob das seine Richtigkeit hat?

"Ich schwör diar.. is' Verein...?!" :rolleyes:

Ganz einfach: anhand der Vereins-WBK, wieso ? :)

Nochmal hallo SBine,

warum dürfen Vereinswaffen nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden?

Schließlich ist die Vereins-WBK u.a. auf meinen Namen ausgestellt und §12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG gestattet auch die (vorübergehende) Abgabe an einen anderen Schützen (der noch keine WBK hat) zwecks Training, Wettkampf, etc.

Oder liege ich da jetzt völlig falsch??? :confused:

Klar gibt es einige Sonderfälle. Es ging hier aber doch darum, wem die Waffen auf dem Stand zuzuordnen sind. Und zur WBK-Pflicht habe ich auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG angespielt. Mit Bescheinigung nach § 38 Nr. 1e WaffG könnte sich ein WBK-Inhaber selbstverständlich theoretisch eine Vereinswaffe zum vom Bedürfnis umfassten Zweck (also z.B. zum Schießen in einem anderen Verein oder für einen Wettkampf) ausleihen.

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Müssen nicht, lieber Gromit

... geht das schon wieder los... Grundfrage (lassen wir mal den 12 (5) kurz ausser acht) war: Muß ich als Schütze (soweit ich eine WBK Pflichtige Waffe dabei habe) meine WBK auf dem Schießplatz dabei haben oder nicht....

Dazu heißt es:

Wer eine Waffe führt, muss

1. seinen Personalausweis oder Pass und

a) wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte (...)

Soweit sind wir uns "grün"?

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Gromit, streng Dich mal ein bisschen an. Ich weiß, Du kannst es. :)

Darf ich mal:

...

3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

...

hab' ich jetzt was gewonnen??

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Halte die Diskussion um die Erforderlichkeit einer WBK auf dem Schießstand für extrem theoretisch. Irgendwie muss das Ding ja zum Stand gekommen sein. Und irgendwie muss es da auch wieder weg. Klar kann man im Nachhinein ein rießiges Faß aufmachen und sich mit der Behörde fegen. Aber da ich auf dem Weg zum/vom Schießstand jedenfalls den Lappen brauche (wie auch den Führerschein falls ich mit dem Auto/Krad fahre) werd ich ihn auf dem Stand auch haben und nicht völlig für nichts eine Ewigkeit mit dem Kontrolleur diskutieren.

Ich bin dagegen mich gegen unsinnige Dinge und gegen eine bewußte Mißinterpretation der Gesetze zu wehren. Aber bitte doch mit Verstand und Sinn!!!

Viele Grüße und weiter Spaß bei Eurem Frage-Antwort-Spiel! Macht ja Laune beim Lesen :)

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Peti, Du hast vollkommen recht. Eigentlich ist es müßig, darüber zu diskutieren weil man Perso und WBK unterwegs eh dabei haben muss, aber die Antwort ist ja auch ganz einfach. :)

Vermutllich hat Gromit inzwischen auch den einschlägigen § 38 Satz 3 WaffG gelesen. ;) Im Klartext bedeutet dieser, dass die Ausweispflicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (hier also Wegfall der Waffenscheinpflicht beim zum Bedürfnis umfassten Zweck-Führen von Waffen mit Zustimmung des Schießstättenbetreibers) entfällt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Hausrechtsinhaber die anderen Personen, denen er die Einwilligung zum Führen erteilt, persönlich kennt.

Zu beachten wäre bei einer befugten Kontrolle auf dem Schießstand also lediglich die mindestens mündliche Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 WaffG.

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