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IGNORED

Frage zu Softair betreffend waffenrechtl. Einstufung


muni

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Geschrieben

Hallo, mir hat jemand "geflüstert", das der BKA-Feststellungsbescheid zur Anhebung der Energiegrenze von 0,08Joule auf 0,5Joule im Zuge der Anpassung, bzw. Berücksichtigung der europ. Spielzeugrichtlinie jetzt von einem Gericht gekippt wurde, weil das BKA keine Gesetzgebungskompetenz habe und folgedessen auch nicht im Wege einer Allgemeinverfügung -was der Feststellungsbescheid ja rechtlich ist- dies anders als im Gesetz dargestellt, regeln könnte.

Das würde bedeuten, das jetzt alle Besitzer von Waffen über 0,08 Joule -die noch keine 18 sind- bereits "Pöse Purschen" wären, bzw. da die Dinger ja dann auch kein F im Fünfeck tragen, auch noch als "scharfe Waffen" zu behandeln wären.

Hat jemand dieses Urteil, kennt es, oder kann mir Hinweise geben, wo ich evtl. finden kann??

Für Hinweise ist allerdings keine Belohnung ausgesetzt, höchstens mein Dank (ob der was nützt??)

Danke

Muni :)

Geschrieben

Entweder ist mir dieses seltsame, dem WaffG auch widersprechende Urteil entgangen oder es handelt sich um eine Ente.

Letzteres erscheint mir momentan wahrscheinlicher.

Geschrieben

Entweder ist mir dieses seltsame, dem WaffG auch widersprechende Urteil entgangen oder es handelt sich um eine Ente.

Letzteres erscheint mir momentan wahrscheinlicher.

Wieso, das Gesetz geht eindeutig von 0,08 Joule aus.

Das BKA hat diesen Wert auf den EU-Spielzeugwert "angehoben", was es rechtlich tatsächlich nicht darf. Das dürfte nur der Gesetzgeber, und der heisst nicht BKA.

Die Quelle ist nur einen kleinen Buchstaben von dieser Bundeskopieranstalt "entfernt"...also an Ente will ich nicht so recht glauben. Vielleicht ists auch eine Fehlinterpretation. Angeblich ging das ganze von der GDP aus.

Ich frag nochmal nach....

GF

Muni

Geschrieben

Ein Az des angeblichern Urteils waere hilfreich.

Ansonsten gilt § 48

Sachliche Zuständigkeit

...

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist das Bundeskriminalamt.

Und in § 2 steht

Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

...

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

1. Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,

2. die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Fuer mich klingt das so, als waere das BKA durchaus zustaendig und berechtigt, hier Klarheit zu schaffen.

Geschrieben

Hallo

dieser Feststellungsbescheid des BKA kam mir von anfang an komisch vor.

Wir bestehen darauf, daß Gesetz Gesetz ist. Also müssen wir auch akzeptieren, daß ein BKA keine Korrektur desselbigen vornehmen kann. Der Gesetzgeber wird wohl nicht darum herumkommen, daß Gesetz zu ändern.

Steven

Geschrieben

So sehe ich das auch, denn § 2 Abs. 5 WaffG ist doch wohl nur zur BKA-Einstufung einzelner Gegenstände, nicht aber zur Auslegung/Änderung/Korrektur des Gesetzestextes gedacht.

Gefunden:

Ist zwar keine obergerichtliche Entscheidung; aber auf diese Entscheidung beziehen sich jetzt vermehrt andere Staatsanwaltschaften und Gerichte:

LG Karlsruhe (also SB in Deinem Bundesländle) vom 4.5.2005 GZ: 7QS 21/05...

Die beschlagnahmten Softair-Waffen werden aufgrund des Einspruchs gegen einen Entscheid des AG xx nicht zurückgegeben. Die Beschlagnahme wird bestätigt.

Entscheidungsgründe abgekürzt: (in Kenntnis der BKA-Entscheidung):

Die Waffen liegen eindeutig über der im Gesetz (Anlage 2 Anschnitt 3 UA2 Nr.1) festgelegten Grenze von 0,08 Joule. Eine rechtlich andere Bewertung ist auch in Kenntnis des BKA-Feststellungsbecheides nicht möglich, da insofern der Gesetzestext vorgeht. Eine Allgemeinverfügung des BKAs ist in dieser Form nicht rechtens.

Das ist nur der Tenor des Urteils...und ich habe mir das ganze BlaBla erspart.

Gruesse

Muni

Geschrieben

Mal sehen, dass ich da dran komme...wenns stimmt, bin ich auf die naechste Instanz gespannt.

BananenRepublik Deutschland...dagegen ist Schilda ein Intellektuellenkollektiv.

Geschrieben

Mal sehen, dass ich da dran komme...wenns stimmt, bin ich auf die naechste Instanz gespannt.

BananenRepublik Deutschland...dagegen ist Schilda ein Intellektuellenkollektiv.

Wieso eigentlich?

In der Sache hat das Gericht doch korrekt RECHT gesprochen.(Auch wenn es mir so nicht passt)

Das BKA ist für GesetzesÄNDERUNGEN nicht zuständig, da hilft auch Dein Lamento nix.

Das ganze ist auf Unkenntnis der Gesetzesmacher zurückzuführen und nur die, können das Ganze auch wieder gradbügeln.

Aber Achtung: Die Europ.Spielzeugrichtlinie ist auch tricky. Spielzeuge sind "Frei", aber auch z.B. in Frankreich sind Softairs, die wie Maschinenwaffen aussehen (und unter 2 Joule liegen), der 18.Jahre-Pflicht unterstellt. Mal den Text der Spielzeugrichtlinie im Original (die Urfassung ist in französisch) lesen. Dann sieht alles schon wieder ein bisschen anders aus, speziell was dort als "Spielzeug" bezeichnet wird......Naja, die Mehrzahl der Bevölkerung kann nunmal die Sprache seines grossen Nachbarn nicht, nur die Einfachst-Sprache englisch, damit man unsere "Beschützer" versteht (verstehen beziehe ich hier ausdrücklich nur auf das Sprachverständnis) :D

GF

MUni

Geschrieben

nur durch eine entscheidung (beschluss ? ) eines lg ist der bka-bescheid noch nicht aufgehoben...

Geschrieben

Im Endeffekt wird dann wohl mal der EU-GH dran muessen. sind ja nur Steuern, die dieser Irrsinn kostet.

@Muni: Ich sehe immer noch, dass genau fuer solche Fragen das BKA "ermaechtigt" wurde.

Dass eine Erstinstanz nach Phantasie und nicht nach §§ urteilt, gibts immer wieder. Das duerfte so ein Fall sein.

Geschrieben

Die BKA-Entscheidung sollte ja auch, wenn man den letzten Absatz liest, nur eine Zwischenlösung sein - es war eine Aufforderung an den Gesetzgeber, hier schnellstmöglich eine dann verbindliche Regelung zu schaffen. Und damaligen Gerüchten zufolge wurde das BKA erst auf Anregung des BMI tätig, doch hier wie im WaffG vorgesehen eine Feststellung zu treffen...

post-179-1131535470_thumb.jpg

Geschrieben

So sehe ich das auch, denn § 2 Abs. 5 WaffG ist doch wohl nur zur BKA-Einstufung einzelner Gegenstände, nicht aber zur Auslegung/Änderung/Korrektur des Gesetzestextes gedacht.

naja, es kann durchaus auch eine „ gattung „ von gegenständen einstufen, wie das ja auch in den fb´s zu teleskop-schlagstöcken, kugelschreiber-messern oder messern mit schlagringähnlichem griff

allgemein geschehen ist. strenggenommen geht´s hier um nix anderes, das bka stuft halt die gattung

" softair-unter 0,5" als nicht dem waffg unterfallend ein.

Geschrieben

Die BKA-Entscheidung sollte ja auch, wenn man den letzten Absatz liest, nur eine Zwischenlösung sein - es war eine Aufforderung an den Gesetzgeber, hier schnellstmöglich eine dann verbindliche Regelung zu schaffen. Und damaligen Gerüchten zufolge wurde das BKA erst auf Anregung des BMI tätig, doch hier wie im WaffG vorgesehen eine Feststellung zu treffen...

Uli,

das stimmt, das die Bundeskopieranstalt erst auf Tritt des BMI eine solche Allgemeinverfügung erlassen hat.

Da wir ja anscheinend hier soviele Hobbyrechtswissen schaf(f)tler haben nochmals:

Tatsache und das stellt das Gericht in Karlsruhe auch korrekt fest, und ich zitiere jetzt wörtlich aus dem Urteil:

"Soweit das BKA am 18.Juni 2004 AUF WEISUNG des BMI festgestellt hat, das Spielzeugwaffen bis zu einem Bewegungsenergie-Grenzwert von 0,5 Joule zulässig sind. ist dies vom Wortlaut der an der Gesetzeskraft teilhabenden Anlage zum Waffengesetz nicht mehr gedeckt.

§2 Abs.5 WaffG ermächtigt das Bundeskriminalamt als zuständige Behörde NUR, Zweifel über die waffenrechtliche Einordnung eines Gegenstandes zu beseitigen. Zweifel sind indes nur dort angebracht, wo sie der wortlaut des Gesetzes zulässt."

Hier ist das Gericht völlig korrekt zu diesem Schluss gekommen. Ich bin auch nicht mit dem daraus resultierenden Ergebnis zufrieden, jedoch ist die Rechtslage eindeutig (und nur die zählt...oder dürfen Gerichte schon wieder im Sinne adolfscher Gerichte Gesetze verbiegen???)

Desweiteren führt das Gericht richtigerweise weiterhin aus:

"Die EU-Spielzeugrichtlinie (RL 88/378/EWG), die in Verbindung mit der Norm EN71-1 das Inverkehrbringen von Spielzeugwaffen mit einer Bewegungsenergie von bis zu 0,5Joule erlauben könnte, richtet sich nach Ihrem ausdrücklichen Wortlaut (Artikel 16) NUR an die Mitgliedsländer der Europäischen Union

(Anmerkung Muni: es ist damit klargestellt, das es kein supranationeles Recht ist, das nationales Recht sofort brechen würde, sondern nur eine Aufforderung an die Mitgleidsländer, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen),

so das die Beseitigung eines durch die einschränkenden Regelungen des deutschen Waffengesetzes etwa azfgestellten Handelshemmnisse einer Umsetzung in das nationale recht bedürfte. Zu einer solchen Umsetzung ist es bisher, mag sie auch beabsichtigt sein, bislang nicht gekommen."

Also lieber "Schaffer", der Adressat Deines Volkszornes ist nicht das Gericht-das völlig korrekt entschied-, sondern der Gesetzgeber. Also schiess doch bitte mit Deinen Worten, oder auch Taten auf das Innenministerium IS7 -die Adresse hast Du doch-.

Aber wenn man ernst genommen werden will, muss man bei den Fakten bleiben.

Hier in diesem Falle wurden die Waffen eingezogen. Dem Beschuldigten wurde eine nicht schuldhaft begangene Straftat (weil Verbotsirrtum und vom BKA-Bescheid initiiert) vorgeworfen-nämlich das Führen- einer solchen Waffe (3 an der Zahl) . Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit, die nunmal die (leider noch ) gültigen Kriterien von 0,08 Joule überschreiten, ist leider nunmal gegeben.

Da eine Erteilung eines Waffenscheines für das Führen ja auch aufgrund des geltenden Gesetzes nicht in Frage kommt, waren die waffen einzuziehen.

Allerdings befriedigt die Begründung die zur Einziehung erfolgte, absolut nicht und haben auch nichts mit einer gesetzeskonformen Auslegung zu tun.

Hier wurde nämlich schlicht und ergreifend auf das aus dem Tragen eines G36, bzw. MP5 (mit elektronisch erzeugten lauten Schussgeräuschen) hervorgehende Drohpotential abgestellt...und das ist wiederum Unsinn.

Da der Besitzer der Gegenstände sich aber mit der Einziehung einverstanden erklärte, gibts auch keine "Fortsetzung" vor anderen Gerichten. Höchstens neue Fälle!!!

Also vielleicht nur mal die Szene aufklären, im Moment mal die Dingerchen besser zu Hause, oder im befriedeten Besitztum zu lassen....(auch wenn da nicht ganz legal wäre, da sie ja kein F im Fünfeck haben)..aber lassen wir das mal aussenvor.

Folgende Auffassung des Gerichtes befriedigt auf keinen Fall (wenn wie gesagt , auch die anderen Entscheidungen rechtsstaatlich i.O. sind):

"Ohne eine Einziehung bestünde die Gefahr, daß die Softair- und Federdruckwaffen (es waren 2 versch.Modelle), die als "Spielzeugwaffen" leicht abhanden kommen können, zu rechtswidrigen Taten genutzt werden. Das der Eigentümer eine Erlaubnis zum Besitz und zum Führen der entsprechenden Waffen erteilt wird, ist nicht zu erwarten, da ein berechtigtes Interesse hierfür nicht ersichtlich ist."

Da wird wieder etwas reininterpretiert, was nichts mit dem Gesetz zu tun hat.

Sie hätten nur unter der Prämisse eingezogen werden können, das sie

1) keine Spielzeugwaffe sind, da über 0,08Joule und

2) da unter 7,5Joule liegend, kein Kennzeichen F im Fünfeck trugen. Dies hätte sie dann in der Beurteilung so gestellt, als wenn eine "scharfe" Schusswaffe vorliegen würde, da ihr ein Freistellungsmerkmal-nämlich das vorgeschriebene F- fehlt...

Heult jetzt nicht soviel, aber so isses.

Beschwerden bitte an das BMI-als Gesetzesinitiator- und nicht an das Richter- und staatsanwaltliche Handwerk. Die haben hier ausnahmsweise? mal (fast) richtig gehandelt. Am Ergebnis hätte aber auch eine andere Begründung zur Einziehung -wie die von mir selbst angegebene- nichts geändert.

Betroffene sollten aber nicht vergessen, von wem sie dann in diese "Falle" gelockt wurden: Dem einschlägigen Handel. (Ja auch ich habe schon solche verkauft, wenn auch nach Luxemburg:) ). Dort müssten sie sich an sich für erlittenes Ungemach schadlos halten. Denn offensichtlich ist dem Handel sehr wohl die Problematik bekannt.......

naja, es kann durchaus auch eine „ gattung „ von gegenständen einstufen, wie das ja auch in den fb´s zu teleskop-schlagstöcken, kugelschreiber-messern oder messern mit schlagringähnlichem griff

allgemein geschehen ist. strenggenommen geht´s hier um nix anderes, das bka stuft halt die gattung

" softair-unter 0,5" als nicht dem waffg unterfallend ein.

Nene,

diese Gattungsbegriffe die Du da nennst, sind allesamt in den verbotenen Gegenständen aufgeführt, und bedurften dann jeweils im Einzelfall einer "Feststellung". Eben das ein Kugelschreibermesser NICHT dem verbotenen Messerbegriff unterfällt, oder das eben eine sich aussschiebende Stahl"stange" kein verbotener Schlagstock ist.

Auch im Falle der Softnunchakoos hat das BKA eine Niederlage erlitten, weil es eben KEINE Allgemeinverfügung erlassen kann, gegen die ein Einspruch nicht möglich ist. Auch diese Entscheidung wurde angefochten und ist zur Zeit NICHT gültig...

Dort sind für Einzelgegenstände die NICHT ABSCHLIESSEND im Gesetz geregelt waren, Entscheidungen getroffen werden. Die Softairgrenze ist aber nunmal im Gesetzestext verankert und ist ja per jure nicht auslegungsfähig oder anders interpretierbar. Das weiss doch schon ein Verwaltungslehrling :D

GF

Muni

Geschrieben

@ muni, den verwaltungsmeister :D

also ist der feststellungsbescheid des bka

rechtswidrig / bestandskräftig oder nichtig ?

Geschrieben

@ muni, den verwaltungsmeister :D

also ist der feststellungsbescheid des bka

rechtswidrig / bestandskräftig oder nichtig ?

Es ist ein Feststellungsbescheid der "erlassen" wurde, aber von jedem Gericht, als nicht der Gesetzeslage entsprechend, negiert werden kann. Mit der Folge, das man Dir Dinge die Dir gehören abnehmen kann und Du Dich dann lediglich auf "Verbotsirrtum"..eben wegen diesem BKA-Bescheid- berufen kannst. Mit der Folge, das deine Softairs "futsch" sind, Du aber nicht betraft werden kannst. Du befindest Dich schließlich in einem nicht selbst verschuldeten "Verbotsirrtum" :)

Vielleicht kannst Du ja dann Deine "Kohle" wieder beim Händler reinholen, da er Dir was verkauft hat, was er nicht durfte. z.B. als Schaden aus unerlaubter Handlung (BGB) oder ähnliches....aber das wäre Anwaltssache und auch nicht mein "Feld"...

GF

Muni

Geschrieben

Es ist ein Feststellungsbescheid der "erlassen" wurde, aber von jedem Gericht, als nicht der Gesetzeslage entsprechend, negiert werden kann....

kann... ja sicher.

wenn ich das urteil hab, sehen wir weiter.

weitere, ggf. obergerichtliche, gibt´s die ... ?

Geschrieben

...

Vielleicht kannst Du ja dann Deine "Kohle" wieder beim Händler reinholen, ...

isch habe garkeine softair :D:D

Geschrieben

Warum vom Händler widerholen, oder holt der es sich vom Grosshändler?

Wer holt es sich vom BKA? ^_^

Weil der verkaufende Händler mit dem Käufer ein "Vertragsverhältnis" hatte, nicht dessen Grosshändler. Und was der Händler macht, kann ja mal dem betroffenen (Fehl)Käufer egal sein. Der Händler könnte wahrscheinlich mit der gleichen Begründung gegenüber seinem Grosshändler agieren, wenngleich dann wohl von dort der Einspruch der "Mitschuld" käme, so wie ich meine Pappenheimer kenne.

Denn wenn man den Grosshändler auf den Passus 0,08J im Gesetz verweist, sagt der dann wahrscheinlich: Also haste ja doch gewusst....ätsch BKA-Bescheid ist soviel wert, wie Marmelade gegen Mücken..

wie gesagt, höchstens als "Ausrede" unter Berufung auf Verbotsirrtum.

GF

Muni

@daytona

Das Urteil wird schwer erhältlich sein, da es eine QS-Sache ist in einem Jugendstrafverfahren und sich nur auf die Rückweisung des Beschlagnahmebeschlusses des AG Karlsruhe bezog.

Die Js-Sachen werden ohnehin nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, nur dem Anwalt des Betroffenen.

Der Beschlagnahmebeschluss des AG Karlsruhes in dem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs.1 STPO vom 28.1.05 -rechtskräftig nach Zurückweisung der Beschwerde mit dem 23.6.05- hat die Nr.

1 Gs 209/05.

Da dort die Namen von Betroffenen vorkommen, die noch Jugendliche sind, unterliegt die Veröffentlichung strengeren Regeln..

Gruesse

Muni

Geschrieben

...

@daytona

Das Urteil wird schwer erhältlich sein, da es eine QS-Sache ist in einem Jugendstrafverfahren und sich nur auf die Rückweisung des Beschlagnahmebeschlusses des AG Karlsruhe bezog.

Die Js-Sachen werden ohnehin nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, nur dem Anwalt des Betroffenen.

Der Beschlagnahmebeschluss des AG Karlsruhes in dem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs.1 STPO vom 28.1.05 -rechtskräftig nach Zurückweisung der Beschwerde mit dem 23.6.05- hat die Nr.

1 Gs 209/05.

Da dort die Namen von Betroffenen vorkommen, die noch Jugendliche sind, unterliegt die Veröffentlichung strengeren Regeln..

Gruesse

Muni

wer spricht von öffentlich zugänglich oder veröffentlichung ?

Geschrieben

wer spricht von öffentlich zugänglich oder veröffentlichung ?

Ix nix weiss, was Du mache?? ; also muss ich für alle verständlich darlegen, warum man solche Beschlüsse nicht so einfach "kriegt" :D

GF

Muni

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

...i

@daytona

Das Urteil wird schwer erhältlich sein, da es eine QS-Sache ist in einem Jugendstrafverfahren und sich nur auf die Rückweisung des Beschlagnahmebeschlusses des AG Karlsruhe bezog.

Die Js-Sachen werden ohnehin nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, nur dem Anwalt des Betroffenen.

Der Beschlagnahmebeschluss des AG Karlsruhes in dem selbständigen Einziehungsverfahren nach § 440 Abs.1 STPO vom 28.1.05 -rechtskräftig nach Zurückweisung der Beschwerde mit dem 23.6.05- hat die Nr.

1 Gs 209/05.

Da dort die Namen von Betroffenen vorkommen, die noch Jugendliche sind, unterliegt die Veröffentlichung strengeren Regeln..

Gruesse

Muni

@ muni:

sodele...heute kam post aus karlsruhe vom lg.

7 Qs 21 / 05 lg karlsruhe.../ abschrift

das urteil ist kein urteil, sondern lediglich ein beschluss, in dem eine beschwerde gegen eine beschlagnahme von 3 softair-waffen des ag v. 28.01.05 / 1 Gs 28 / 05 zurückgewisen wird.

allerdings sind die von dir zitierten passagen der begründung der unwirksamkeit des bka fb´s aus dem mir vorligenden beschluss nicht ersichtlich...

:confused::confused::confused:

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