Zum Inhalt springen
IGNORED

erfolglose Petition wg. waffenrechtl. Unzuverlässigkeit


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Folgende Petition eines Jägers vor dem Landtag Baden-Württembergs war erfolglos:

29. Petition 13/5160 betr. Wiedererteilung des Jagdscheins

I. Gegenstand der Petition

Der Petent wünscht die Wiedererteilung des Jagdscheins

nach Ablauf einer gegen ihn von der unteren

Jagdbehörde des Landkreises E. festgesetzten Sperrfrist

zum 31. März 2005.

II. Die Prüfung ergab Folgendes:

1. Sachverhalt:

Der Petent ist Jäger und Waffensammler. Mit Entscheidung

vom 26. Juli 1999 hat die untere Jagdbehörde

gemäß §18 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) den

3-Jahres-Jagdschein des Petenten eingezogen und für

die Wiedererteilung eines Jagdscheins eine Sperrfrist

bis 31. März 2005 festgesetzt.

Grund für die Einziehung und Festsetzung der Sperrfrist

war ein seit 6. Mai 1999 rechtskräftiges Urteil

des Landgerichts S. vom 3. Mai 1999. Darin wurde

der Petent wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

(WaffG) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung

ausgesetzt.

Nunmehr wünscht der Petent, nach Ablauf der Sperrfrist

den Jagdschein wiederzuerlangen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 wurde dem Petenten

vom Landratsamt E. mit Hinweis auf die fehlende

waffenrechtliche Zuverlässigkeit mitgeteilt,

dass eine Wiedererteilung nicht möglich ist.

2. Rechtliche Würdigung:

Der Petent wurde durch das Urteil des Landgerichts S.

vom 3. Mai 1999, rechtskräftig seit 6. Mai 1999, wegen

des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen

Selbstladewaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz

einer halbautomatischen Selbstladewaffe, die den Anschein

einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft

(Kriegswaffe), in Tateinheit mit Erwerb und

Besitz halbautomatischer Selbstladewaffen mit einer

Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der

Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Bereits im Rahmen der Ermittlungen wurde der Jagdschein

des Petenten vom Landratsamt E. einbehalten.

Aufgrund dieser strafrechtlichen Verurteilung des Petenten

wurde die Unzuverlässigkeit des Petenten im

Sinne des § 17 Abs. 4 Nr. 1 c und d des BJagdG festgestellt.

Mit Entscheidung vom 26. Juli 1999 hat die

untere Jagdbehörde des Landkreises E. gemäß § 18

BJagdG den 3-Jahres-Jagdschein eingezogen und für

die Wiedererteilung eines Jagdscheines eine Sperrfrist

bis 31. März 2005 festgesetzt.

Für eine Neuerteilung der jagd- und waffenrechtlichen

Erlaubnis nach Ende der Sperrfrist war durch

das Landratsamt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit

des Antragstellers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG

i. V. m. § 5 WaffG zu prüfen.

Für eine Beurteilung, inwieweit die waffenrechtliche

Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG vorliegt, ist

die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung

maßgeblich.

Zwischenzeitlich waren mit der Neuregelung des

Waffenrechts zum 1. April 2003 die Bestimmungen

über die Zuverlässigkeit neu definiert worden. Die

waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit besitzen

demnach solche Personen nicht, die wegen einer sonstigen

vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe

von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt

worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft

der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen

sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG). Damit wird

die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für

die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils

unwiderlegbar vermutet. Für die Fälle der absoluten

Unzuverlässigkeit ist keine Härtefallregelung vorgesehen.

Der Fall der rechtskräftig abgeurteilten Verletzung

der Rechtsnorm (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) ist von

einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit

im Umgang mit Waffen für die Dauer

der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen

ist.

Da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ein Jagdschein,

mit Ausnahme des Falknerjagdscheines, nur ausgestellt

werden darf, wenn die Zuverlässigkeit im Sinne

des § 5 WaffG vorliegt, ist auch die Ausstellung eines

Jagdscheines frühestens nach Ablauf von zehn Jahren

nach Rechtskraft der Verurteilung möglich. Durch die

1999 erfolgte Verurteilung ist die waffenrechtliche

Zuverlässigkeit des Petenten nach § 5 WaffG daher

nicht gegeben.

Da der Gesetzgeber hier keine Ermessensspielräume

zugelassen hat, war das Landratsamt E. daher verpflichtet,

bis zum Ablauf der zehn Jahre die Erteilung

eines Jagdscheines zu versagen.

Beschlussempfehlung:

Bei der geschilderten Sach- und Rechtslage

kann der Petition nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Zimmermann

Quelle (Volltext)

Wobei das mit vollautomat. mir noch unklar ist - dann wäre nach altem KWKG eigentlich kein Verstoss gegen WaffG, sondern gegen KWKG vorgelegen und dann kann man 10- statt 5-Jahre Sperre noch eher verstehen, auch wenn´s hart ist.

Grüße,

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ein Vollautomat ist nach dem WaffG ein verbotener Gegenstand, daher wurde nach dem Waffengesetz angeklagt und verurteilt.

Evtl. wurde auch gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstoßen. Das kann mit den vorliegenden Informationen aber nicht sicher beurteilt werden, weil nicht alle Vollautomaten dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen. Angeklagt wurde nach dem Text ein solcher Verstoß nicht, aber das ist kein Beweis.

An der Sperrfrist von 10 Jahren kommt er nach aktueller Rechtslage nicht vorbei. Auch danach wird er sich u. U. schwertun. Bei einer Person, die wegen so schwerwiegender Verstöße gegen das Waffenrecht rechtskräftig verurteilt wurde, dürfte so mancher Sachbearbeiter dauerhaft Zweifel an der Zuverlässigkeit hegen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

wegen

1. des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Selbstladewaffe

2. in Tateinheit mit Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe, die den Anschein

einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorruft (Kriegswaffe),

3. in Tateinheit mit Erwerb und Besitz halbautomatischer Selbstladewaffen mit einer

Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe

...

ja und ? schon ganz schön...

bei 3. müssen es wohl mindestens zwei gewesen sein...

soll man mit dem kasper jetzt mitleid haben ?

also war der sog. " anscheinskrampf" nur eins von vielen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ja und ? schon ganz schön...

bei 3. müssen es wohl mindestens zwei gewesen sein...

soll man mit dem kasper jetzt mitleid haben ?

also war der sog. " anscheinskrampf" nur eins von vielen.

Na ja, die genaueren Umstände kennen wir ja nicht (Dachbodenfunde? Waren die Waffen noch voll funktionsfähig? Hat er die illegal erworben oder sich nur das Falsche auf WBK gekauft (Anscheinswaffe)?); immerhin war anscheinend KEIN KWKG-Verstoss im Spiel.

Dass er jetzt 10 Jahre "ohne" aushalten muss, kann man aufgrund der Rechtslage sicher nachvollziehen.

Erstaunlicher finde ich aber, dass von den 26 Petitionen nicht einer einzigen wirklich abgeholfen werden konnte. Also sind Petitionen wohl eher nicht erfolgversprechend für waffenrechtliche Streitigkeiten.

Grüße,

Schwarzwälder

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

soll man mit dem kasper jetzt mitleid haben ?

Nein, bestimmt habe ich mit solch einem nicht das geringste Mitleid.

Solche Personen tragen eine weitreichende Mitschuld an so manchem negativen Image von uns ehrlichen Schützen und den Gedanken so mancher an Waffenrechtsverschärfungen.

Kein Mitleid und keine WBK - lebenslang!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Seh ich ein bissel anders. Es ist das Recht anzuwenden, was am Tage der Rechtskraft des Urteils Bestand hat, also das alte WaffG. Die 10 Jahre gelten zwar nach neuem Waffenunrecht vom 1.4.2003, sind jedoch auf ein im Jahre 1999 gesprochenes Urteil hier nicht anzuwenden, sondern der damals geltende Satz von 5 Jahren. Erst nach dem 1.4.2003 rechtskräftig gewordene Urteile unterliegen dem neuen Waffenunrecht, wenn sie auf Grundlage dessen verhandelt wurden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also ich für meinen Teil bin froh, wenn ein nach dem Waffengesetz angeklagter und rechtskräftig Verurteilter nie wieder ein Risiko für alle ehrlichen Waffenbesitzer wird.

Dabei ist mir völlig egal, was zu dieser oder jener Zeit für Strafbemessungen galten ...

Von denen gibt es leider noch zu viele!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also ich für meinen Teil bin froh, wenn ein nach dem Waffengesetz angeklagter und rechtskräftig Verurteilter nie wieder ein Risiko für alle ehrlichen Waffenbesitzer wird.

Dabei ist mir völlig egal, was zu dieser oder jener Zeit für Strafbemessungen galten ...

Von denen gibt es leider noch zu viele!

Von der "gefühlten" Gerechtigkeit geb ich Dir recht. Allerdings dürfen wir es nicht zulassen, dass Recht und Gesetz wie es grad am besten passt angewandt werden. Die Möglichkeiten gegen falsche Anwendungen von Gesetzen vorzugehen sind schon enorm eingeschränkt worden, ansonsten wäre auch sicher keine Petition erfolgt, wenn eine Berufung/Revision möglich gewesen wäre.

Gruß

Peti

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.