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IGNORED

WBK trotz Vorstrafe


Master3477

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ein Freund fragte mich gestern ob er auch eine WBK bekommen kann wenn er vorbestraft ist. Normalerweise hätte ich nein gesagt aber er ist nicht in Deutschland sondern als Deutscher im Ausland vorbestraft.

Werden also beim Führungszeugnis die ausländischen Vorstrafen mit berücksichtigt?

Gruß

Sven

Geschrieben

Moin!

Um die Frage beantworten zu können, müßte man wissen

Wo wurde er bestraft?

Weswegen wurde er bestraft?

Welche Strafe hat er erhalten?

Wann wurde das Urteil rechtskräftig?

Wurde das urteil im Bundeszentralregister eingetragen? (Er kann sich ja mal ein Führungszeugnis kommen lassen)

Gruß,

frogger

Geschrieben

Moin!

Um die Frage beantworten zu können, müßte man wissen

Wo wurde er bestraft?

Weswegen wurde er bestraft?

Welche Strafe hat er erhalten?

Wann wurde das Urteil rechtskräftig?

Wurde das urteil im Bundeszentralregister eingetragen? (Er kann sich ja mal ein Führungszeugnis kommen lassen)

Gruß,

frogger

Wo--> Kanada

Weswegen--> Kindesentzug (glaube ich)

welche Strafe--> 1 Jahr Bewährung

wann rechtskräftig --> keine Ahnung irgendwann Anfang des Jahres

ob das eingetragen wurde oder nicht weiß er natürlich nicht

Ich dachte das Führungszeugnis welches man beantragt für Job usw. wäre ein anderes das was die Behörde beantragt.

Gruß

Sven

Geschrieben

Gem. § 54 BZRG werden auch ausländische Urteile eingetragen... (soweit sie rechtskräftig sind und es sich um eine Tat handelt, die in Deutschland unter Strafe steht)

Gruß Gromit

Geschrieben

Gem. § 54 BZRG werden auch ausländische Urteile eingetragen... (soweit sie rechtskräftig sind und es sich um eine Tat handelt, die in Deutschland unter Strafe steht)

Gruß Gromit

Hmm,

dann wäre seine kanadische Vorstrafe nicht eingetragen, denn in Deutschland steht seine Tat nicht unter Strafe.

Naja ich habe ihm gerade gesagt er soll mal ein Führungszeugnis beantragen.

Gruß

Sven

Geschrieben

Kindsentziehung ist auch in Deutschland strafbar. StGB §235

Ja aber in Deutschland sind die Maßstäbe für Kindesentziehung andere. Sprich wenn beide Elternteile die gemeinsame Sorge für ein Kind haben kann nach deutschen Recht ein Elternteil dem anderen das Kind nicht entziehen da beide das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes haben.

Geschrieben

Kindsentziehung ist auch in Deutschland strafbar. StGB §235

Es ist in diesem Fall wenig hilfreich, zu spekulieren, ob er sich hier strafbar gemacht hat oder nicht. Das entscheidet die Justiz, deshalb sind die Details hier auch unintereressant.

Wichtig ist, daß die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung 3 Anfragen macht: Zentralregister, zentrales staatsanwaltschaftliches Register und örtliche Polizeidienststelle. Das sind in ihrer Gesamtheit Auskünfte, die man nicht direkt "zur Probe" erhält, so daß einem nichts anderes übrig bleibt, als den Antrag zu stellen und abzuwarten.

Oft sind Auslandsstraftaten auch gar nicht im BZR eingetragen, weil eine strafrechtliche Würdigung nach deutschen Maßstäben sehr komplex wird. Ein Kollege hat z.B. eine schweizer Waffenrechtsstraftat begangen, die hier nicht eingetragen wurde, weil das Strafmaß dafür hierzulande niedriger war als in der Schweiz. Folge: Kein Eintrag, keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in D

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