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WaffVwV: § 16 "Aufbewahrung von Waffen“


Morpheus

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Hallo,

kann mir vielleicht jemand sagen was im aktuellen Entwurf der WaffVwV unter § 16 "Aufbewahrung von Waffen“ zur Aufbewahrung in einem „nicht dauerhaft bewohntem Gebäude“ steht?

Danke schön.

Morpheus

377809[/snapback]

Zu §16 steht nur was über Brauchtumsschützen...kann es sein, das Du das mit §36 verwechselst???

Und um welches "Gebäude" handelt es sich denn?? Da gibbets einige Unterscheidungen...

Gruss

Muni

"Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z.B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude."

In einem obigen Gebäude dürfen also maximal 3 LANG-Waffen aufbewahrt werden und dann sind die Anforderungen ein Schrank der DIN/EN 1143-1 Widerstandsklasse I. Ausnahmen KANN (nicht muss) die Behörde nach Abklärung mit den kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ggfls. zulassen...

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Zu §16 steht nur was über Brauchtumsschützen...kann es sein, das Du das mit §36 verwechselst???

:huh: Keine Ahnung, ich habe das Ding ja nicht. Dachte es wäre §16...

Aber schonmal danke für deine Antwort.

Es geht mir darum, dass ich meine Waffen gerne im Firmengebäude aufbewahren würde anstatt zuhause.

In dem Raum in dem der Waffenschrank stehen würde befindet sich ein Bewegungsmelder der Einbruchsalarmanlage (welche eine Aufschaltung zur Polizei besitzt). Zusätzlich würde ich mir einen Waffenschrank der Widerstandsklasse I kaufen.

Hat jemand Erfahrung damit ob das geht?

Morpheus

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Habe ich ja auch vor...  ;)

Nur will ich in meiner E-Mail / Fax an die Behörde nicht schreiben "ich habe keine Ahnung" sondern mich schon vorher hier informieren.

Morpheus

377955[/snapback]

Gute Idee.

Die Nummern der VwV entsprechen übrigens immer den jeweiligen Paragraphen. Zu § 36 WaffG muss man also in Ziff. 36 WafffVwV nachschauen.

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Es geht mir darum, dass ich meine Waffen gerne im Firmengebäude aufbewahren würde anstatt zuhause.

377852[/snapback]

Wenn

Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude."

dann müßte eigentlich auch ein Firmengebäude als dauerhaft bewohnt einzustufen sein. Allerdings... Logik und WaffG... das sind eigentlich antagonistische Widersprüche. :D
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Wenn  dann müßte eigentlich auch ein Firmengebäude als dauerhaft bewohnt einzustufen sein. Allerdings... Logik und WaffG... das sind eigentlich antagonistische Widersprüche. :D

378815[/snapback]

Nicht ganz,

ein Museum hat in der Regel schon von Hause aus, eine etwas bessere Alarmanlage (zur Aussenhautabsicherung) oder zur Innensicherung, als ein wie immer geartetes Firmengelände(Wenn es nicht gerade Hochsicherheitsbereiche sind). Hat dieses Firmengelände, als auch das Gebäude eine entsprechende Alarmsicherung, dürfte es an sich auch kein Problem sein, die KP-Beratungsstellen in Verbindung mit der Waffenrechtsbehörde davon zu überzeugen, das die Gegebenheiten eines "dauernd bewohnten" Gebäudes gegeben sind. Dann gehts wahrscheinlich nur noch um den zu verwendenden Tresor bei entsprechender Anzahl der Waffen.

Da wir die hier nicht kennen, kann dazu auch kein Kommentar abgegeben werden...der im übrigen auch für die einzelne Dienststelle nicht verbindlich wäre, da nur diese durch Ortsbeschau das (Rest)Risiko eines Diebstahls beurteilen kann.

Muni

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