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IGNORED

3. SprengÄndG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht


Schwarzpulver

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Liebe Schwarzpulverschützen und Wiederlader,

der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nunmehr das Dritte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG) vom 15. Juni 2005 beschlossen.

Unserem Vorschlag der unbefristeten Erlaubnis und die über Ausführungsbestimmungen diverser Bundesländer ohne Notwendigkeit eingeführte Mengenbegrenzung hat man aufgrund der Terrorismusgefahr (so die offizielle Begründung des BMI!!) - noch nicht entsprochen.

Schon im Vorfeld konnten wir (siehe u.a. Schriftverkehr vom April 2004) positiv im Sinn aller Schwarzpulverschützen darauf hinwirken, dass bisher nicht geklärte Themen im Sprengstoffgesetz geregelt werden. So wurde eine Anregung der SPI nun direkt ins neue Sprengstoffgesetz übernommen:

Ich zitiere den hierzu relevanten Gesetzestext

"12. Nach §27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Damit wird über das Sprengstoffgesetz endlich auch der Besitz der selbst hergestellten Munition für erlaubnisfreie Waffen geregelt (Perkussionshinterlader, Zündnadelsysteme etc..).

Es war uns ein großes Anliegen, diese Frage gesetzlich geregelt zu bekommen, denn bisher war zwar die Herstellung, nicht jedoch der Besitz von Munition für freie Waffen (z.Bsp. Zündnadelgewehr!) klar geregelt. Man braucht jetzt noch bis zum Inkrafttreten des überarbeiteten Sprengstoffgesetzes eine separate Munitionserlaubnis für die Munition für an sich freie Waffen - auch wenn man als Wiederlader eine Erlaubnis nach §27 hat.

In Zukunft sind Inhaber einer Erlaubnis nach §27 dann auch berechtigt, die Munition zu besitzen, die Sie herstellen und für die Sie -- z.Bsp. bei den erlaubnisfreien Waffen - keine waffenrechtliche Erlaubnis haben.

Aber Vorsicht ist geboten:

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf der WaffVwV sollen die Papier- und Messingpatronen der Perkussionshinterlader künftig keine Munition mehr im Sinne des Waffengesetzes sein, sondern Treibladungen im Sinne des Sprengstoffrechtes. Zum Herstellen der Papierpatrone und zum Befüllen der Messingpatronen (demnächst sogenannte Ladeadapter) ist dann ein Vorderladerlehrgang notwendig. Der Wiederlader reicht zum Befüllen von Perkussionshinterladermessingpatronen nicht mehr aus - es wird ja keine Patrone geladen, sondern im Sinne des Sprengstoffgesetzes - analog zum Vorderlader - mit losem Pulver umgegangen...

Auch zählt dann die in den Messingpatronen oder Papierpatronen verladene Menge an Schwarzpulver zum Lagerkontingent mit. Wer also Papierpatronen fertigt, muss die erlaubte Aufbewahrungsmenge im Auge behalten.

Im Downloadbereich auf unserer homepage (www.schwarzpulverzunft.de) unter der Rubrik " Internet"- "Download" - "alle Downloads" - .. haben wir den kompletten Gesetezstext des 3. SprengÄndG zum download bereitgestellt.

Durchsetzen konnten wir zunächst einmal nur die "Munitionsregelung" - aber immerhin: besser als nichts und ein erster Schritt ist schon mal gemacht!

An der unbefristeten Erlaubnis nach §27 und dem Wegfall der Mengenbegrenzung werden wir kontinuierlich weiter arbeiten.

Dass es auch ohne eine Verbrauchsmengenbegrenzung gehen kann, zeigt ja Baden-Württemberg, wo sich i.d.R. folgende Regelung findet:

"je nach Bedarf, aber nicht mehr als 3 kg je Einzelbezug!"

Wir arbeiten weiter intensiv daran, dass auch andere Bundesländer diese praxisnahe Lösung umsetzen.

Fest steht:

Mit jeder Nachgenehmigung und mit jeder Verlängerung wird auch eine Gebühr erhoben. Damit wird schon deutlicher, was sich wirklich für Absichten hinter der "Mengenbegrenzung" und der Befristung der Gültigkeit auf 5 Jahre verbirgt und warum man sich seinen persönlichen Verbrauch letztlich Kilogrammweise nachgenehmigen lassen muss! Der im Gesetzentwurf aufgeführte "terroristische Hintergrund" lässt sich da wesentlich schwieriger ableiten: Im Waffenrecht geht es doch auch, dass eine Waffenbesitzkarte unbefristet ausgestellt wird. Die Behörde kann die jederzeit einziehen, wenn der Inhaber straffällig geworden ist oder sein Heil im Alkohol sucht.. Warum muss im Sprengstoffrecht nun alle 5 Jahre der (unnötige!!) Verwaltungsakt einer Verlängerung für 5 Jahre eingeführt werden: Den Schützen kostet es (unnötig) Geld, und für die Behörde ist es ein Aufwand. Und da reden alle (ganz besonders hier in Bayern!) von der Vereinfachung der Verwaltung und Abbau der Bürokratie....

Wenn die Verantwortlichen (derzeitige Bundesregierung!) doch nur mal ehrlich zu uns wären, und uns nicht ständig für so dumm verkaufen würden - zumal in der Schweiz, Österreich, Frankreich , Tschechien und Holland (also sämtlichen Nachbarländern!) Schwarzpulver ohne jegliche Erlaubnis ab 18 frei erworben werden kann...

Ironie ein:

"Wir Deutschen - insbesondere die Inhaber einer Erlaubnis nach §27 - sind eben alles potenzielle Terroristen - für unsere Regierung zumindest! Nur gut, dass wenigstens die Regierungen unserer Nachbarländer Ihren Landsleuten etwas mehr vertrauen!"

Ironie aus!

Unsere Sicht der Dinge:

Da die Aufbewahrungs- und Lagerbestimmungen eh schon regeln,wieviel ein Erlaubnisinhaber nach §27 zu Hause lagern darf, geht es den Staat eigentlich gar nichts an, welche Menge ein Schütze nun konkret in der täglichen Ausübung seines Hobby tatsächlich verbraucht, solange er die erlaubten Aufbewahrungsmengen nicht überschreitet, zumal die Überschreitung der erlaubten Aufbewahrungsmenge eh schon einen Straftatbestand darstellt und nicht - wie früher - lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Damit ist bereits alles ausreichend geregelt, einer zusätzlichen Mengenbegrenzung bedarf es nicht - es sei denn, man will damit Geld in die leeren öffentlichen Kassen spülen: Modernes Raubrittertum eben!

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Helmut Leiser

(28.06.2005)

Geschrieben
Nach dem derzeitigen Referentenentwurf der WaffVwV....

Hallo,

gibts das Teil jetzt irgendwo für Normalbetroffene zum einsehen? :huh:

Ich würde schon gerne wissen was da noch für kleine Sauereien eingebaut wurden...

Könnte ja möglich sein dass man den ein oder anderen "Artikel" mal schnell noch beim Büma ordern muss solange es noch geht. :ninja:

MfG

Michael

Geschrieben
Hallo,

gibts das Teil jetzt irgendwo für Normalbetroffene zum einsehen? :huh:

Ich würde schon gerne wissen was da noch für kleine Sauereien eingebaut wurden...

Könnte ja möglich sein dass man den ein oder anderen "Artikel" mal schnell noch beim Büma ordern muss solange es noch geht. :ninja:

MfG

Michael

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Hallo Michel,

bitte lies doch nach was ich hierzu im o.a. Thread "WaffVwV" geschrieben habe: Den anerkannten Verbänden liegt laut BMI die jeweils aktuelle Version vor - die denken aber nicht daran, das zahlende Mitgliedervolk über das zu informieren, was Sie zwecks Bearbeitung und zwecks Abgabe einer Stellungnahme in den Händen halten.

Was wir unternommen haben, kannst Du im besagten thread nachlesen (Schriftverkehr der IHK für München udn Oberbayern).

Sobald uns eine aktuelle Version im .pdf-Format vorliegt, werden wir die hier und auf unserer homepage zum downlaod bereitstellen- aber genau deshalb bekommt die SPi ja keine. Da halten Sie schon zusammen, die Altvorderen und das BMI.......

Gruß

Helmut

Geschrieben
Unserem Vorschlag der unbefristeten Erlaubnis und die über Ausführungsbestimmungen diverser Bundesländer ohne Notwendigkeit eingeführte Mengenbegrenzung hat man aufgrund der Terrorismusgefahr (so die offizielle Begründung des BMI!!) - noch nicht entsprochen.

Nichts gegen Dich Helmut, aber *räusper* das war nicht nur Euer Vorschlag. <_<

Schon im Vorfeld konnten wir (siehe u.a. Schriftverkehr vom April 2004) positiv im Sinn aller Schwarzpulverschützen darauf hinwirken, dass bisher nicht geklärte Themen im Sprengstoffgesetz geregelt werden. So wurde eine Anregung der SPI nun direkt ins neue Sprengstoffgesetz übernommen:

Ich zitiere den hierzu relevanten Gesetzestext

"12. Nach §27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Damit wird über das Sprengstoffgesetz endlich auch der Besitz der selbst hergestellten Munition für erlaubnisfreie Waffen geregelt (Perkussionshinterlader, Zündnadelsysteme etc..).

Das konnte man vorher auch schon. Der Passus dient lediglich der Klarstellung, bringt aber keine Neuregelung mit sich. So war es schon immer unzulässig, wenn die Erlaubnisbehörde das Wiederladen auf die Munitionsarten beschränkt hat, für welche der Antragsteller bereits eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Solange das Laden und Wiederladen nicht gewerblich durchgeführt worden ist, war immer schon alles im grünen Bereich. ;)

An der unbefristeten Erlaubnis nach §27 und dem Wegfall der Mengenbegrenzung werden wir kontinuierlich weiter arbeiten.

Die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis (ebenso für die 20er-Erlaubnisse) würde auch von behördlicher Seite begrüßt werden. Es müsste dann lediglich sichergestellt werden, dass die Erlaubnisbehörde die wegfallenden Gebühren anderweitig (z.B. durch kostenpflichtige Zuverlässigkeitsüberprüfungen) erheben kann.

Dass es auch ohne eine Verbrauchsmengenbegrenzung gehen kann, zeigt ja Baden-Württemberg, wo sich i.d.R. folgende Regelung findet:

"je nach Bedarf, aber nicht mehr als 3 kg je Einzelbezug!"

[

Absolute Zustimmung ! :icon14:

Geschrieben
"12. Nach §27 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung."

Damit wird über das Sprengstoffgesetz endlich auch der Besitz der selbst hergestellten Munition für erlaubnisfreie Waffen geregelt (Perkussionshinterlader, Zündnadelsysteme etc..).

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Ich dachte, die Herstellung und der Besitz im nicht gewerblichen Bereich gilt für alle Arten von Patronen, also auch die Patronen für erlaubnispflichtige Waffen.

Konkret - darf man nun Patronen herstellen und besitzen für Kaliber ohne Eintrag in der WBK oder sogar ohne überthaupt eine WBK zu besitzen, wenn Pulverschein vorliegt?

Geschrieben
Nichts gegen Dich Helmut, aber *räusper* das war nicht nur Euer Vorschlag.  <_<

Das konnte man vorher auch schon. Der Passus dient lediglich der Klarstellung, bringt aber keine Neuregelung mit sich. So war es schon immer unzulässig, wenn die Erlaubnisbehörde das Wiederladen auf die Munitionsarten beschränkt hat, für welche der Antragsteller bereits eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Solange das Laden und Wiederladen nicht gewerblich durchgeführt worden ist, war immer schon alles im grünen Bereich. ;)

Die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis (ebenso für die 20er-Erlaubnisse) würde auch von behördlicher Seite begrüßt werden. Es müsste dann lediglich sichergestellt werden, dass die Erlaubnisbehörde die wegfallenden Gebühren anderweitig (z.B. durch kostenpflichtige Zuverlässigkeitsüberprüfungen) erheben kann.

Absolute Zustimmung !  :icon14:

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Hallo Sachbearbeiter(in),

in einem Punkt muss ich Dir massiv widersprechen:

der Wegfall von zeitlicher und mengenmäßiger Befristung ist schon seit längerem im Gespräch - als den Verbänden jedoch letztes Jahr durch Regierungsdirektor Fischer vom BMI in Berlin der Entwurf des 3.SprengÄndG per e-mail übermittelt wurde, und wir im Anschluss alle im Verteiler aufgeführten Verbände um Unterstützung in der Sache gebeten haben, hat außer dem AKNB (Arbeitskreis Nordbayerischer Böllerschützen) kein einziger Schießsportverband unseren Vorschlag aufgegriffen und dem BMI als Änderungsvorschlag vorgetragen.

Zwischen Reden und Tun besteht dann doch noch immer ein großer Unterschied. Fordere doch einmal den Schriftverkehr an, den die anderen Verbände in dieser Sache mit dem BMI angeblich geführt haben sollen: Der existiert nicht!!

Lediglich von AKNB und SPI liegt ein Schreiben an das BMI an Herrn Regierungsdirektor Fischer vor, der maßgeblich an der Ausarbeitung des 3. SprengÄndG beteiligt war. DER AKNB hat in seinem Schreiben in dieser Frage sogar Herrn Beckstein (Innenminister in BAyern!) ins Spiel gebracht, der Ehrenmitglied beim AKNB ist- hat aber alles nichts genutzt.

Ich bleib dabei: Außer SPI und AKNB hat kein anderer schießsportlicher Verband vor Ablauf der Anhörungsfrist im Zusammenhang mit dem 3. SprengÄndG in dieser Frage etwas zugunsten der Schützen unternommen.

Wenn Du meine Aussage widerlegen willst, dann stelle hier bitte eine schriftliche Stellungnahme eines Verbandes ein, der sich im Anhörungsverfahren zum Entwurf des 3. SprengÄndG schriftlich in dieser Frage dem BMI einen Änderungswunsch vorgetragen hat. Den gibt es nicht!! Das waren ein Tag nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Informationen seitens dem BMI.

Meines Wissens gibt es noch nicht einmal vom Forum Waffenrecht einen derartigen Versuch. Zumindest nicht vor Ablauf der offiziellen Anhörungsfrist. Lediglich ein einziger Verband hat aus Zeitgründen um eine Fistverlängerung gebeten- das war aber lt. BMI kein Schießsportverband, sondern ein Verband aus dem Sprengwesen...

Ich betone noch einmal:

ich habe persönlich und frühzeitig alle vom BMI angeschriebenen Verbände inkl. FWR per e-mail angeschrieben. geantwortet und unterstützt hat uns nur der AKNB.

kein BDMP,kein BDS,Kein DSB,keine DSU ... - aber alle bieten Sie inzwischen Schwarzpulverdisziplinen an..

Das ist Fakt!

Zu dem Passus:

Ohne den von uns initiierten Passus hätten zumindest die Zündnadelschützen jetzt ein Problem. Ohne Munitionserwerbschein wäre nichts gegangen. Du weißt ja, dass laut Waffengesetz der Munitionsbesitz - ohne wenn und aber - erlaubnispflichtig ist. Da Zündnadelgewehre aber frei zu erwerben udn zu besitzen sind, gibt es keine WBK udn somit auch keinen Stempel zum Munitionserwerb....

Viele Wiederlader mit einem Zündnadelgewehr waren der irrigen Ansicht , dass Sie als Wiederlader auch (automatisch) zum Besitz der hergestellten Munition berechtigt sind. Das ist erst nach Inkrafttreten des 3.SprengÄndG tatsächlich so!

Aber wenn interessiert schon die Problematik eines Zündnadelgewehrschützen.....

Gruß

Helmut

Geschrieben

Also so viel ich weiß, wurden von einigen Verbände Änderungswünsche vorgetragen, nicht nur vom SPI.

Dazu gabe es von mir sogar mal eine Zusammenfassung, welche so oder überarbeitet (je nach Verband) an das BMI herangetragen wurde.

Weniger verständlich ist mir aber, dass man sich auf dieses Schwachmattengeschwätz, wie Kampf gegen Terrorismus so ohne weiteres einlässt. Meiner Meinung nach wäre genau die Argumentation das, was man massiv angreifen könnte. Denn selbst der von Waffen weit entfernt stehende Deutsche weiß und begreift dass Schwarzpulver hier nicht dazugehört.

Und dann sind da noch die wohl nicht widerlegbaren Aufzählungen über die Abläufe in unseren Nachbarländer, welche übrigens im mit Schwarz- und Nitropulver durchgeführten Terrorismus ersticken.

Wieso wegfallenden Gebühren?

Seit wann ist es Staatsziel Gebühren zu erheben und sich immer was dafür einfallen zu lassen? Ne, die Zuverlässigkeitsprüfung für eine solche Bescheinigung (falls diese überhaupt nötig ist) kann man auch wie in Luxemburg an eine WBK koppeln und nur wer diese nicht hat, braucht was anderes. Aber wie gesagt: die allermeisten EU Länder verkaufen das Zeugs frei und haben auch keine Probleme damit. Nur in dem überregelten Deutschland will man es nicht begreifen.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis (ebenso für die 20er-Erlaubnisse) würde auch von behördlicher Seite begrüßt werden. Es müsste dann lediglich sichergestellt werden, dass die Erlaubnisbehörde die wegfallenden Gebühren anderweitig (z.B. durch kostenpflichtige Zuverlässigkeitsüberprüfungen) erheben kann

Das ist doch Unsinn :icon13:

Gebühren werden für (angeblich entstandene) Aufwendungen erhoben -

sie stellen doch keine Staatseinnahme dar, die auf jeden Fall zu sichern ist .

Dein Denken - mit Verlaub :wub: - ist so "verbeamtet" - das es die Logik auf den Kopf stellt : Eine Verwaltungshandlung, obwohl eigentlich überflüssig, wird beibehalten um die dafür entstehenden Gebühren zu sichern :17: .

Dieses Denken ist es doch im Prinzip, das seit Jahrzehnten jede Ankündigung über Verwaltungsstraffung und Vereinfachung schon bei der Entstehung zum Witz werden läßt und zum Scheitern verurteilt. Rhetorische Kosmetik fürs Wahl-und Zahlvolk ........

Wenn man unnötige Aufgaben ersatzlos streicht - und die damit beschäftigten Planstellen ebenso - dann endlich erreicht man Verschlankung und Kostenreduzierung .

Dein Beitrag hat in sicher ungewollter Offenheit das Verwaltungsdenken enthüllt :

Nichts dagegen, daß irgend etwas gestrichen wird - solange auf der anderen Seite dafür gesorgt wird, daß die Beamten weiterbeschäftigt sind und die Gebühren für was anderes erhoben werden .

Mann oh Mann :peinlich::peinlich:

Mouche

Geschrieben
Das ist doch Unsinn  :icon13:

Gebühren werden für (angeblich entstandene) Aufwendungen erhoben -

sie stellen doch keine Staatseinnahme dar, die auf jeden Fall zu sichern ist .

Dein Denken - mit Verlaub  :wub: - ist so "verbeamtet" - das es die Logik auf den Kopf stellt : Eine Verwaltungshandlung, obwohl eigentlich überflüssig, wird beibehalten um die dafür entstehenden Gebühren zu sichern  :17: .

Dieses Denken ist es doch im Prinzip, das seit Jahrzehnten jede Ankündigung über Verwaltungsstraffung und Vereinfachung schon bei der Entstehung zum Witz werden läßt und zum Scheitern verurteilt. Rhetorische Kosmetik fürs Wahl-und Zahlvolk ........

Wenn man unnötige Aufgaben ersatzlos streicht - und die damit beschäftigten Planstellen ebenso - dann endlich erreicht man Verschlankung und Kostenreduzierung .

Dein Beitrag hat in sicher ungewollter Offenheit das Verwaltungsdenken enthüllt :

Nichts dagegen, daß irgend etwas gestrichen wird - solange auf der anderen Seite dafür gesorgt wird, daß die Beamten weiterbeschäftigt sind und die Gebühren für was anderes erhoben werden .

Mann oh Mann  :peinlich:  :peinlich:

Mouche

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Hallo Mouche,

ich stimme Dir vollumfänglich bei!! Aber vielleicht war das von der Sachbearbeiterin ja nur ironisch gemeint...............

Es kann einem aber schon das Lachen kräftig vergehen, wenn man sieht mit welchen Mitteln der Staat versucht, wieder Geld in die leeren Staatskassen zu schaufeln......

Gruß

helmut

Geschrieben
Ich dachte, die Herstellung und der Besitz im nicht gewerblichen Bereich gilt für alle Arten von Patronen, also auch die Patronen für erlaubnispflichtige Waffen.

Konkret - darf man nun Patronen herstellen und besitzen für Kaliber ohne Eintrag in der WBK oder sogar ohne überthaupt eine WBK zu besitzen, wenn Pulverschein vorliegt?

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Hallo Floppyk

nach meinem Kenntnisstand darfst Du alle wiedergeladenen Patronen auch besitzen - unabhängig von ev. vorhandenen WBKs. Dieses gilt NICHT für Fabrikmunition!

Geschrieben
Hallo Mouche,

ich stimme Dir vollumfänglich bei!!

helmut

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Was`n los mit uns Beiden - werden wir älter :D ?

Geschrieben
Ich bleib dabei: Außer SPI und AKNB hat kein anderer schießsportlicher Verband vor Ablauf der Anhörungsfrist im Zusammenhang mit dem 3. SprengÄndG in  dieser Frage etwas zugunsten der Schützen unternommen.

Wenn Du meine Aussage widerlegen willst, dann stelle hier bitte eine schriftliche Stellungnahme eines Verbandes ein, der sich im Anhörungsverfahren zum Entwurf des 3. SprengÄndG schriftlich in dieser Frage dem BMI einen Änderungswunsch vorgetragen hat. Den gibt es nicht!! Das waren ein Tag nach Ablauf der Anhörungsfrist auch die Informationen seitens dem BMI.

Meines Wissens gibt es noch nicht einmal vom Forum Waffenrecht einen derartigen Versuch. Zumindest nicht vor Ablauf  der offiziellen Anhörungsfrist. Lediglich ein einziger  Verband hat aus Zeitgründen um eine Fistverlängerung gebeten- das war aber lt. BMI kein Schießsportverband, sondern ein Verband aus dem Sprengwesen...

Ich betone noch einmal:

ich habe persönlich und frühzeitig alle vom BMI angeschriebenen Verbände inkl. FWR per e-mail angeschrieben. geantwortet und unterstützt hat uns nur der AKNB.

kein BDMP,kein BDS,Kein DSB,keine DSU ... - aber alle bieten Sie inzwischen Schwarzpulverdisziplinen an.. 

Das ist Fakt!

Zu dem Passus:

Ohne den von uns initiierten Passus hätten zumindest die Zündnadelschützen jetzt ein Problem. Ohne Munitionserwerbschein wäre nichts gegangen. Du weißt ja, dass laut Waffengesetz der Munitionsbesitz - ohne wenn und aber - erlaubnispflichtig ist. Da Zündnadelgewehre aber frei zu erwerben udn zu besitzen sind, gibt es keine WBK udn somit auch keinen Stempel zum Munitionserwerb....

Viele Wiederlader mit einem Zündnadelgewehr waren der irrigen Ansicht , dass Sie als Wiederlader auch (automatisch) zum Besitz der hergestellten Munition berechtigt sind. Das ist erst nach Inkrafttreten des 3.SprengÄndG tatsächlich so!

Aber wenn interessiert schon die Problematik eines Zündnadelgewehrschützen.....

Gruß

Helmut

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Neben den Verbänden haben auch andere Stellen und Behörden ihren Senf dazugegeben. Also stell das bitte nicht so dar, dass nur wegen der SPI das 3. SprengÄndG in der jetzigen Form entstanden ist. :rolleyes:

Zu den Zündnadelschützen: da die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition nach WaffG erlaubnisfrei ist, konnten diese auch problemlos ohne Munitionserwerbsschein wiederladen. Also was soll das ? :confused: Ist wie schon gesagt nur eine Klarstellung einer schon zuvor bestehenden Regelung.

Geschrieben
Neben den Verbänden haben auch andere Stellen und Behörden ihren Senf dazugegeben. Also stell das bitte nicht so dar, dass nur wegen der SPI das 3. SprengÄndG in der jetzigen Form entstanden ist.  :rolleyes:

Zu den Zündnadelschützen: da die nichtgewerbsmäßige Herstellung von Munition nach WaffG erlaubnisfrei ist, konnten diese auch problemlos ohne Munitionserwerbsschein wiederladen. Also was soll das ?  :confused: Ist wie schon gesagt nur eine Klarstellung einer schon zuvor bestehenden Regelung.     

367821[/snapback]

Zu den Zündnadelschützen:

Es ging nicht um das "Herstellen" der Munition - das war -wie Du korrekt ausgeführt hast - schon bisher kein Problem. Es ging um den "Besitz" der sich unweigerlich nach dem Herstellen ergibt! Munition für freie Waffen war im alten Waffengesetz noch frei, während nach dem neuen Waffengesetz der Besitz der dazugehörigen Munition nur noch durch einen Munitionserwerbsschein möglich ist. Nach Inkrafttreten des 3.SprengÄndG ist dieser aber nicht mehr notwendig. Wir wussten schon, warum wir in dieser speziellen Frage so sehr beim BMI insistiert haben!!

Zum 3.SprengÄndGes:

weiß nicht, anhand welcher Tatsache Du ableitest , dass nur wegen der SPI das 3.SPrengÖÄndG in der jetzigen Form entstanden sein soll!! Wir haben zwar in vielen Punkten Vorschläge unterbreitet - aber nur in diesem einen Punkt hat das BMi unserem Wunsch in vollem Umfang entsprochen.- leider!!

Es handelt sich im Übrigen nicht lediglich um eine Klarstellung einer zuvor schon bestehenden Regel - es legalisiert den Besitz der Munition nach dem Herstellen und korrigiert Versäumnisse im Waffenrecht!!!

Dir wär wohl am liebsten, die SPI schließt sich dem großen Schweigen und Tuscheln hinter verschlossenen Türen manch anderer Verbände an - wer schweigt bietet letztlich auch keinen Ansatzpunkt sei es zu berechtigter oder unberechtigter Kritik. Des Schweigers Weste bleibt stets weiß und er kann sich in alle Richtungen winden: er hält sich bis zum Schluss alle Optionen offen.......

Ich bleib dennoch lieber derjenige, der durch seine Publikationen Angriffspunkte liefert und so nun doch schon das ein oder andere zugunsten der Schwarzpulverschützen regeln und vielen wieder Spaß am Hobby verschaffen konnte!

Tipp: lies mal in der Augustausgabe eines führenden Fachjournals nach, was am 21.Mai in Weinheim stattgefunden hat und was die Teilnehmer dort für ein Bild von der SPI gewonnen haben - vielleicht siehst Du mich dann doch unter einem etwas anderen Licht....

Gruß

Helmut

Geschrieben

Helmut, Du selbst hast doch die SPI in Bezug auf das 3. SprengÄndG so in den Vordergrund gestellt. <_<

Deine Ausführungen sind doch schon längst alte Kamellen und hier im Forum wurde schon vor langer Zeit lang und breit darüber diskutiert. Spätestens seit dem eingängigen Urteil des VG Hannover vom 19.03.2004 (AZ. 10 A 6817/03) müsste dem letzten klargeworden sein, dass es keiner zusätzlichen Regelung im SprengG bedarf. Wenn Du Dich mit der Materie befasst hast, müsste Dir das mehr als geläufig sein. B)

Schon vor diesem Urteil waren die vielerorts verfügten Beschränkungen in den Wiederladererlaubnissen auf Munition, für welche der Erlaubnisinhaber eine Munerwerbsberechtigung besitzt, unzulässig. Die basierte ursprünglich auf dem Erlass des Sozialministeriums an die Regierungspräsidien vom 10.05.1988 Az. II/4-3592.6, der nicht unbegründet obsolet geworden ist. Das fertige Produkt Patrone unterliegt ausschließlich waffenrechtlichen Bestimmungen. Neben den Erwerbs- und Überlassungsbestimmungen sind deshalb bei der Weitergabe lediglich Kennzeichnungspflicht und Verpackung zu beachten.

Abschließend möchte ich Dir das Schreiben des BMI an die Waffenrechtsreferenten vom 21.10.2003 (Az. IS 7a-681 003-1/13) in Erinnerung bringen, welches dezidiert auf die "Problematik" eingeht. Ich führe nur kurz den Kern der Aussage aus:

Wiederlader erwerben keine Munition erlaubnisfrei wie z.B. der Finder oder der auf einer Schießstätte ohne waffenrechtliche Erlaubnis schießende Schütze. Sie stellen ihre Munition selbst her aufgrund einer §27SprengG-Erlaubnis, die für die nicht gewerbliche Munitionsherstellung das Gegenstück zur gewerblichen Munitionsherstellungerlaubnis ist (siehe hierzu § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 UA 1). UA 2 Nr. 6 beinhaltet nur den Verzicht auf eine zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis. Somit ist die Wiederladererlaubnis Erlaubnis im Sinne des WaffG1976, die nach § 58 Abs. 1 WaffG2002 im genehmigten Umfang fortgilt und somit auch den Besitz der selbst hergestellten Munition für die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis beinhaltet !

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass bei Wiederladern automatisch eine Munitionsbesitzerlaubnis vorhanden ist und nicht neu zu erteilen ist.

Lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Doppelerlaubnissen wurde also § 27a SprengG geschaffen. Notwendig wäre dies rein theoretisch jedoch nicht gewesen.

Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass der Besitz von Munition entgegen Deinen Ausführungen heute nicht lediglich Inhabern eines Munitionserwerbsscheines gestattet ist, sondern auch anderen WBK-Inhabern, Jägern und Anmeldenden nach § 58 Abs. 1 Satz 3 WaffG !

Grüssle

SB

:bb1:

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