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Wechselsystem gleichen Kalibers f. OA15


Ghostsniper

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Hi, es geht doch nicht darum  ob man kontroliiert wird oder nicht , es geht nur darum irgendwelchem Ärger der unnötig ist aus dem Weg zu gehen. Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen das ich mit einer Pistole .45  und einem WS 9Para zum Händler gehe und  mir Mun 9Para kaufen kann wenn das WS nicht eingetragen ist. Was ist bei einer LW .308 mit WS .223 kann ich da einfach hingehen und mir Murmeln im Kal .223 kaufen obwohl es nicht eingetragen ist? Ich glaube wohl nicht.

Ihr dürft mich nicht falsch verstehen ich habe es auch gern einfach und natürlich günstig( ich meine die Einträge) bloß möchte ich auf der sicheren Seite sein.

Aber es gibt hier so viel Meinungen da bilde ich mir lieber meine eigene Meinung.

Gruß Garandschütze

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Die neue WaffVwV wird in diesem Punkt Klarheit bringen... B)

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Die neue WaffVwV wird in diesem Punkt Klarheit bringen...  B)

371367[/snapback]

Eine Sache habe ich aber noch nicht kapiert:

WS (gleich oder kleiner, bei vorh. Basiswaffe) sind frei, müssen nicht mehr eingetragen und gemeldet werden.

Eine Vergleichsmitteilung, usw. gibt es auch nicht mehr.

Soweit i.O..

Warum verlangt die WaffVwV beim Verbringen (z.B. aus den USA) eines solchen - kl. oder gl. - WS für WBK-Inhaber mit Basiswaffe eine Verbringungserlaubnis gemäß § 29 I WaffG? <_<

Das Verbringen eines solchen WS OHNE Verbringungserlaubnis ist NICHT straf- oder bußgeldbewertet. Man hat hier bewußt davon abgesehen.

Im Umkehrschluß ist das Verbringen OHNE Verbringungserlaubnis offensichtlich rechtmäßig. :o

Warum soll man nun für ein offensichtlich rechtmäßiges Verhalten eine GESONDERTE Erlaubnis einholen (die eine Vw-Gebühr nach sich zieht)? :gaga::wacko:

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So pauschal kann man das leider nicht sagen. B)

Eine Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG ist erst mal nur für Waffen zu erteilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen. Da die WS gleichen oder kleineren Kalibers bei vorhandener Basiswaffe nicht darunter fallen, dürfen diese demnach also erlaubnisfrei verbracht werden.

So weit so gut. Verfechter dieser Auffassung könnten aber vorbringen, dass diese WS nicht bei den Freistellungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt und insofern wie andere Schusswaffen auch einer Verbringungserlaubnis bedürfen.

Aber genau da beißt sich die Katze in den Schwanz. Einerseits fallen die genannten WS aus § 29 WaffG raus und andererseits werden sie nicht freigestellt. Das ist im übrigen auch so bei den Druckluftwaffen ohne F-Zeichen (Mitnahmeerlaubnisse können nur für Kategorie A bis D ausgestellt werden aber nur die Druckluftwaffen mit F-Zeichen werden für die Mitnahme erlaubnisfrei gestellt).

In diesen Fällen muss die VwV Klarheit schaffen, damit einheitliches Verwaltungshandeln gewährleistet wird.

:rainbow:

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Hi, es geht doch nicht darum  ob man kontroliiert wird oder nicht , es geht nur darum irgendwelchem Ärger der unnötig ist aus dem Weg zu gehen. Aber ich kann mir trotzdem nicht vorstellen das ich mit einer Pistole .45  und einem WS 9Para zum Händler gehe und  mir Mun 9Para kaufen kann wenn das WS nicht eingetragen ist. Was ist bei einer LW .308 mit WS .223 kann ich da einfach hingehen und mir Murmeln im Kal .223 kaufen obwohl es nicht eingetragen ist? Ich glaube wohl nicht.

Ihr dürft mich nicht falsch verstehen ich habe es auch gern einfach und natürlich günstig( ich meine die Einträge) bloß möchte ich auf der sicheren Seite sein.

Aber es gibt hier so viel Meinungen da bilde ich mir lieber meine eigene Meinung.

Gruß Garandschütze

371364[/snapback]

Hallo Garandschütze

wenn du auf der sicheren Seite sein willst, mach beim Kauf eines WS einen Kaufvertrag und schlepp den immer mit dir rum. Kannst du auch als Nachweis für die Mun nehmen.

Sluggy (mögen dutzende Sandflöhe seinen Schließmuskel quälen) war halt nachlässig.

Steven

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.....

Eine Verbringungserlaubnis nach § 29 WaffG ist erst mal nur für Waffen zu erteilen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen. Da die WS gleichen oder kleineren Kalibers bei vorhandener Basiswaffe nicht darunter fallen, dürfen diese demnach also erlaubnisfrei verbracht werden.

.....

:rainbow:

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Richtig! Sehe ich auch so. Die Sache mit der Freistellungen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 ist halt blöd gelaufen.

Daher argumentiere ich ja auch mit der Rechtsfolgenseite, was ein erlaubnisfreies Verbringen - genau wie 29 I WaffG - ermöglicht.

Und nun schau mal in den 8. oder 9. Entwurf der WaffVwV.

Mach doch mal eine dienstliche Eingabe. :D;):rolleyes:

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