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IGNORED

2/6 Regelung bei Bedürfnissen


ChristianP

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Was hat denn bitteschön ein erlaubnisfreier Erwerb von Druckluftwaffen mit F-Zeichen mit der Sportschützeneigenschaft nach § 14 Abs. 2 zu tun ??? Die Dinger kann jeder ab 18 Jahren - wie auch Schreckschusspistolen mit PTB-Zeichen, Armbrüste, Elektroschocker etc. - erwerben und besitzen, auch ohne dass er Sportschütze ist.

Es versucht mir ein Sachbearbeiter die ganze Zeit zu erklären, dass die Aussage im § 14 Abs.4 WaffG: "Sportschützen nach Abs.2" vollumfänglich den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG umfaßt. Umkehrschluß: Jemand ist kein Sportschütze im Sinne des § 14.Abs.4 Waffg und damit kein Anwärter für eine neue gelbe WBK, wenn er auch nur eine der in § 14 Abs.2 WaffG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.-Noch nachvollziehbar oder?

§ 14 Abs.2 WaffG:"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden"

Unter Schußwaffen verstehe ich auch Luftdruckwaffen. Da steht nichts von erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Schußwaffen.

Also handelt es sich um keinen Sportschützen im Sinne des § 14 Abs.2 WaffG, wenn jemand 4 Luftdruckwaffen pro Halbjahr erworben hat.

Zu dieser Schlußfolgerung komme ich, wenn ich die Gesetzesinterpretation des Sachbearbeiters anwende.-Wohlgemerkt ist nicht meine Gesetzesauslegung!

Und zudem: Peinlich ist nur, wenn man die Gesetzesauslegung nach dem Munde des Dienstherren betreibt.

Geschrieben
Umkehrschluß: Jemand ist kein Sportschütze im Sinne des § 14.Abs.4 Waffg und damit kein Anwärter für eine neue gelbe WBK, wenn er auch nur eine der in § 14 Abs.2 WaffG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.-Noch nachvollziehbar oder?

Unter Schußwaffen verstehe ich auch Luftdruckwaffen. Da steht nichts von erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Schußwaffen.

Du versuchtst eine Winkelstrategie um nachzuweisen, dass das Erbersstreckungsverbot nach §14.2 nicht für die Sportschützen-WBK gilt. Warum gilt es dann für die Grüne? Nach Deiner Einlassung dürfte niemad eine erlaubnispflichtige Schußwaffe erwerben, der jemals in seinem Leben mehr als 2 Luftgewehre in 6 Monaten gekauft hat.

Dass Luftdruckwaffen nicht in den Geltungsbereich des WaffG fallen regelt der §2, Anhang 2, klar soweit?

Der §14.4 reguliert nur die zeilich unbefistete Erwerbserlaubnis, nicht mehr. Bei strenger Auslegung könnte man sogar für jede "gelbe" Waffe ein Bedürfnis einfordern, was einige Sachbearbeiter auch verlangen. Also pass auf Sportsfreund und schieß nicht übers Ziel hinaus, diese schräge Diskussion schadet mehr als sie nutzt.

Bela

Geschrieben
Es versucht mir ein Sachbearbeiter die ganze Zeit zu erklären, dass die Aussage im § 14 Abs.4 WaffG: "Sportschützen nach Abs.2" vollumfänglich den Inhalt des § 14 Abs.2 WaffG umfaßt. Umkehrschluß: Jemand ist kein Sportschütze im Sinne des § 14.Abs.4 Waffg und damit kein Anwärter für eine neue gelbe WBK, wenn er auch nur eine der in § 14 Abs.2 WaffG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.-Noch nachvollziehbar oder?

§ 14 Abs.2 WaffG:"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden"

Unter Schußwaffen verstehe ich auch Luftdruckwaffen. Da steht nichts von erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Schußwaffen.

Also handelt es sich um keinen Sportschützen im Sinne des § 14 Abs.2 WaffG, wenn jemand 4 Luftdruckwaffen pro Halbjahr erworben hat.

Zu dieser Schlußfolgerung komme ich, wenn ich die Gesetzesinterpretation des Sachbearbeiters anwende.-Wohlgemerkt ist nicht meine Gesetzesauslegung!

Und zudem: Peinlich ist nur, wenn man die Gesetzesauslegung nach dem Munde des Dienstherren betreibt.

325947[/snapback]

Zum Glück habe ich fast 300 Anschläge pro Minute und kann die Antwort schnell geben. :rolleyes:

Ein Wanderer hat hier sehr seltsame Ansichten. Über die 2/6-Regelung für die gelbe WBKkann man ja noch geteilter Meinung sein (auch wenn meines Erachtens immer noch nicht nachvollziehbar ist, warum man den letzten Schlusssatz von § 14 Abs. 2 bei der gelben WBK ausklammern sollte und dadurch gerade bei der WBK, die am meisten Freiheiten bietet, so eine Erleichterung machen sollte).

Aber das mit dem Sportschützen und den Druckluftwaffen ist blanker Unsinn und deshalb geht mir dieses Geschwafel ganz gehörig auf den Geist. Ich bin ein geduldiger Mensch, aber diese Penetranz und Uneinsichtigkeit ist einfach widerlich. :kotz:

Ein letzter Versuch: Wanderer, wenn eine der Voraussetzungen in § 14 Abs. 2 nicht gegeben ist, stellt der Verband schlichtweg keine Bedürfnisbescheinigung aus.

Ohne diese Bedürfnisbescheinigung gibts keine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG !!!!!!

Die Erlaubnisfreiheit von Waffen ergibt sich aus § 2 WaffG i.V. mit den Anlagen zumn WaffG. Erlaubnisfrei erworbene Waffen zählen in kein Kontingent, weil diese von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden. Mein Gott, ist denn das so schwierig zu verstehen ? :pissed:

Aber was reg ich mich eigentlich auf. Es ist so schönes Wetter draußen. Da lass ich mir auch nicht von einem .... die gute Laune vermiesen. :)

Geschrieben
(auch wenn meines Erachtens immer noch nicht nachvollziehbar ist, warum man den letzten Schlusssatz von § 14 Abs. 2 bei der gelben WBK ausklammern sollte und dadurch gerade bei der WBK, die am meisten Freiheiten bietet, so eine Erleichterung machen sollte).

. :)

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Hallo Sachbearbeiter

warum kanst du nicht nachvollziehen, daß die neue gelbe WBK so eine Erleichterung (so viele Waffen wie der Geldbeutel hergibt) bieten sollte? Ich fragte schon einmal: Was ist schlecht daran? Wo liegt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung? Und nur aus diesem Grunde soll ein Recht eingeschränkt werden. Hast du ein persönliches Problem damit, wenn ich mir für viel Geld 10 oder mehr Repetierlangwaffen im Jahr kaufe? Oder entspringt deine nicht Nachvollziehbarkeit der Erleichterung einem Nachvollziehbaren Grund? Unser Gerd predigt doch immer, wir sollen Geld ausgeben und es war der Wille des Gesetzgebers, die Gelbe WBK ohne die 2/6 Regelung zu gestalten. Das jetzt ein Auslegungsstreit entbrennt ist nur der schlechten Umsetzung der Eckpunkte in das Gesetz zu verdanken. Du als Sachbearbeiter im Waffenrecht musst alles Abwägen. Beisst dich aber an der Begründung von NRW fest. Überzeugung oder Sportlicher Ergeiz?

Steven

Geschrieben
Hallo Sachbearbeiter

warum kanst du nicht nachvollziehen, daß die neue gelbe WBK so eine Erleichterung (so viele Waffen wie der Geldbeutel hergibt) bieten sollte? Ich fragte schon einmal: Was ist schlecht daran? Wo liegt die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung? Und nur aus diesem Grunde soll ein Recht eingeschränkt werden. Hast du ein persönliches Problem damit, wenn ich mir für viel Geld 10 oder mehr Repetierlangwaffen im Jahr kaufe? Oder entspringt deine nicht Nachvollziehbarkeit der Erleichterung einem Nachvollziehbaren Grund? Unser Gerd predigt doch immer, wir sollen Geld ausgeben und es war der Wille des Gesetzgebers, die Gelbe WBK ohne die 2/6 Regelung zu gestalten. Das jetzt ein Auslegungsstreit entbrennt ist nur der schlechten Umsetzung der Eckpunkte in das Gesetz zu verdanken. Du als Sachbearbeiter im Waffenrecht musst alles Abwägen. Beisst dich aber an der Begründung von NRW fest. Überzeugung oder Sportlicher Ergeiz?

Steven

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Ups Steven, da hast Du mich jetzt wohl missverstanden. :unsure:

Meine persönliche Meinung dazu ist eine andere, denn für mich macht es keinen Unterschied, ob eine zuverlässige Person 2 oder 10 Waffen in Besitz hat und in welchem Zeitraum die Waffenhäufung stattfindet. ;) Aber meine persönliche Meinung ist absolut unwichtig.

Aus dem vorliegenden Gesetztestext, der nun mal anzuwenden ist, ergibt sich meines Erachtens klar, dass die gelbe WBK in dieser Hinsicht keine Erleichterung bietet. Und ich kann deshalb nicht nachvollziehen, warum man die Auffassung vertreten kann, dass auf § 14 Abs. 4 nur Abs. 2 Satz 1 bis 2 anzuwenden ist und Absatz 2 Satz 3 davon ausgeklammert werden soll.

Geschrieben

gratuliere, sachbearbeiter: meinungsführerschaft im forum erfolgreich durch kontinuierliche wiederholung errungen!

nichts desto weniger ist nach historischer (gesetzgeber wollte ausdrücklich keine erwerbsstreckung bei den "gelben" waffen, siehe gesetzesbegründung und novellierungsverfahren), systematischer (eine regelung, die für den ganzen § 14 gälte stünde wohl kaum als zweiter satz in einem absatz in der mitte des gesetzes) und grammatischer (abs. 2 behandelt das bedürfnis nebst zeitlicher komponente, wohingegen abs. 4 eine bedürfnisfreie erwerbsmöglichkeit regelt) auslegung deine ansicht zwar vertretbar, aber m.e. auch nach einem jahr immer noch falsch.

Geschrieben

Hallo,

ich frage mich, was sich der Verband anmasst, hier Entscheidungen zu treffen die das einzelne Mitglied mit seiner Behörde vereinbaren muss und dazu noch zum Nachteil des Mitgliedes, wo dieses eigentlich gerade in der heutzutage Zeit darauf vertrauen können sollte, dass sein Verband für die Interessen der Mitglieder eintritt. Wo steht, dass es grundsätzlich nur 2/6 gibt, dies ist nur die Regel, alles andere muss der Antragssteller mit seiner Behörde verhandeln. Dazu kommt noch, dass man 12 Monate Zeit hat die Waffe zu erwerben und der Verband dem Mitglied hier die Entscheidungsfreiheit „was kaufe ich wann“ empfindlich einschränkt. Fazit, der Verband setzt dem Gesetz noch eins drauf.

Geschrieben
gratuliere, sachbearbeiter: meinungsführerschaft im forum erfolgreich durch kontinuierliche wiederholung errungen!

nichts desto weniger ist nach historischer (gesetzgeber wollte ausdrücklich keine erwerbsstreckung bei den "gelben" waffen, siehe gesetzesbegründung und novellierungsverfahren), systematischer (eine regelung, die für den ganzen § 14 gälte stünde wohl kaum als zweiter satz in einem absatz in der mitte des gesetzes) und grammatischer (abs. 2 behandelt das bedürfnis nebst zeitlicher komponente, wohingegen abs. 4 eine bedürfnisfreie erwerbsmöglichkeit regelt) auslegung deine ansicht zwar vertretbar, aber m.e. auch nach einem jahr immer noch falsch.

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Na, jetzt bin ich aber beruhigt. :021:

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