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IGNORED

unfertige Waffe


D.A.X.

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Hallo,

Ich würde gerne wissen ob ich mit Jagdschein eine unfertige Waffe erwerben oder besitzen darf.

In meinem Fall dreht es sich um einen 98er ohne Lauf und Patronenlager ,aber mit Verschluß und Abzugsgruppe.Dieser stammt aus einem Jägernachlaß.

Ich will mir das System für spätere Zeiten aufheben.

Einlagern beim Büchsenmacher kommt nicht in Frage,da ich keinen kenne der mir die Waffe einlagert.

MfG

dax

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Ohne Beschuss darf die Waffe nicht in den Handel.

320422[/snapback]

Stimmt net ganz :D .

Ohne Beschuß darf eine Waffe nicht geschossen werden :P - was ohne Lauf auch schlecht geht :chrisgrinst: .

Es ist ein erwerbscheinpflichtiges Teil das jeder Berechtigte kaufen darf !

Genau so, wie sich jeder Erwerbberechtigte ein Teil aus USA oder Dänemark kaufen kann (keine CIP Staaten) - es aber erst nach Beschuß schießen darf !

Gruß Mouche

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kurze frage fuer mich 'ahnungslosen' am rande:

wo steht, dass das teil NICHT beschossen ist ?

koennte ja auch ein alter 98er sein, bei dem lauf und patronenlager 'abgebaut' wurden...dann waere es nur ein (sicherlich beschossenes) und verbliebenes wesentliches waffenteil einer ehemaligen (vollwertigen) waffe, oder ?

(duckundwech')

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kurze frage fuer mich 'ahnungslosen' am rande:

wo steht, dass das teil NICHT beschossen ist ?

koennte ja auch ein alter 98er sein, bei dem lauf und patronenlager 'abgebaut' wurden...dann waere es nur ein (sicherlich beschossenes) und verbliebenes wesentliches waffenteil einer ehemaligen (vollwertigen) waffe, oder ?

(duckundwech')

320507[/snapback]

Es kann nicht, es MUSS ein altes Teil sein :P - 98er werden seit Jahrzehnten nicht mehr gebaut und deshalb ist es eigentlich nur anhand eines theoretischen und überkonstruierten Beispiels (so was kommt ja bei WO niiiiie vor :chrisgrinst: ) denkbar, daß es keinen Beschuß hatte :AZZANGEL: .

Trotzdem ist das für den Erwerb m.E. bedeutungslos - solange nicht damit geschossen wird (was hier nicht geht) .

@ ruestow :Wenn Deine Ansicht richtig wäre - warum kann dann jemand Waffen aus Ländern erwerben, deren Beschuß bei uns nicht anerkannt ist ?

Mouche

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@Mouche:

§ 12 BeschG

Überlassen und Verwenden beschuss oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind. Wird eine Feuerwaffe aus bereits geprüften höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzt, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn einzelne Teile zu ihrer Einpassung der Nacharbeit bedürfen oder nicht mit dem für diese Waffe vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen sind.

(2) Wer an einer Feuerwaffe oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, ein höchstbeanspruchtes Teil austauscht, verändert oder instand setzt, hat den Gegenstand erneut durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

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@ Asta : Danke für die Hinweise :icon14: .

Ohne den genauen Text und die Fundstellen zu kennen, hatte ich diesen Tenor in Erinnerung-wenn auch nicht genau wie ich jetzt feststelle :wub: .

Habe mich wohl hinsichtlich der "Bedeutungslosigkeit" getäuscht - am Sachverhalt ändert es sicher nichts, da der 98er Verschluß aufgrund seines Alters Beschuß haben müßte.

Was die Einfuhr aus Ländern ohne hier anerkannten Beschuß anbelangt liege ich aber wohl richtig : Einfuhr ohne Weitergabe bzw. ohne Schießen ist nicht als "in Verkehr bringen" zu definieren. Erst wenn Eins von Beiden gemacht werden soll, denke ich mal, ist vorher Beschußpflicht gegeben.

Der Sammler, der aus dem Ausland eine nicht beschossene Waffe erwirbt um sie seiner Sammlung einzufügen, wird sicher nicht zum Beschuß gezwungen sein.

Will er die Waffe schießen oder weiterverkaufen ist aber m.E. ein Beschuß zwingend notwendig.

Ist halt alles nicht so einfach :)

Mouche

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Bitte!  :)

Genau betachtet hatte es Nr.5 als erster schon korrekt auf den Punkt gebracht.  :chrisgrinst:

320794[/snapback]

....da aber hier von einem beschossenen Teil ausgegangen werden kann,würde Radio Eriwan sagen : Im Prinzip ja :chrisgrinst: .......

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Ahm... gilt der Beschuß nicht für die Waffe als Gesamtkunstwerk?

Sonst nehme ich einen beschossenen Lauf, ein beschossenes System, ... - bastle alle Teile zusammen und habe eine beschossene Waffe?

Ich denke eher, daß hier der Passus mit den nicht beschießbaren Teilen zum Tragen kommen könnte. Sh. §12 (1) Satz 2

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Ahm... gilt der Beschuß nicht für die Waffe als Gesamtkunstwerk?

Sonst nehme ich einen beschossenen Lauf, ein beschossenes System, ... - bastle alle Teile zusammen und habe eine beschossene Waffe?

Ich denke eher, daß hier der Passus mit den nicht beschießbaren Teilen zum Tragen kommen könnte.  Sh. §12 (1) Satz 2

320872[/snapback]

In dem Fall würde wohl § 3 Abs. 2 in Betracht kommen - siehe oben, Asta`s Posting :)

Mouche

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