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IGNORED

Ratlosigkeit zum "Verleih einer Waffe"


Banter

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mahlzeit,

vielleicht könnt Ihr ja etwas Licht in die Sache „Verleih einer Waffe“ bringen.

Folgende Situation stellt sich dar:

Ich bin als Sportschütze im Besitz zweier Kurzwaffen (Pistole .45 ACP und Revolver .357 Mag.), einem Wechselsystem und diverser Langwaffen. Seit geraumer Zeit spiele ich mit dem Gedanken, eine dritte Kurzwaffe (Revolver .44 Mag.) zu erwerben. Der Antrag ist noch nicht gestellt, somit auch noch kein Voreintrag vorhanden.

Eben so einen Revolver hat ein Kollege von mir und möchte sich mittlerweile auch von ihm trennen. Dieser Kollege bot mir an, seinen Revolver für einige Zeit „auf Herz und Nieren“ zu testen, also zum Probeschießen zu überlassen.

„Nicht schlecht...“ dachte ich. Da füllt man doch kurzerhand einen „Beleg über den vorübergehenden Verleih einer Waffe“ aus und schon kann (rein juristisch) keinem etwas geschehen. Diese Belege sind ja in der Regel alle ähnlich aufgezogen. Verweise auf § 38 Nr. 1 e WaffG und § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG, Dauer maximal einen Monat, etc., etc...

Jetzt kommt meine Unsicherheit ins Spiel:

Zwei andere Vereinskollegen sind der Meinung, dass das in diesem Fall nicht so einfach geht. Ich dürfte seinen Revolver nur leihweise übernehmen, wenn ich bereits einen Voreintrag im Kaliber .44 Mag., oder eine Waffe in diesem Kaliber eingetragen hätte. Sprich, einen Revolver in .357 Mag. oder eine 45er dürfte ich mir ausleihen, einen 44er aber nicht!

Wie sieht es wirklich aus? Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß

Banter

Geschrieben

Hallo erst einmal

Ist doch eigentlich richtig mit dem Verleihen, :confused: ich habe mir bis jetzt immer die Waffe Ausgehliegen, und dann erst gekauft, ich muss aber einschränken es waren Langwaffen.

Ich kann ja auch Sicher Verwahren, ohne den entsprechenden Eintrag in meiner WBK.

Das sollte auch bei Kurzwaffen so zutreffen, mit dem Leihen. Mach meinem Wissenstand.

Gruß Norbert07

Geschrieben
Hallo erst einmal

Ist doch eigentlich richtig mit dem Verleihen, :confused:  ich habe mir bis jetzt immer die Waffe Ausgehliegen, und dann erst gekauft, ich muss aber einschränken es waren Langwaffen.

Ich kann ja auch Sicher Verwahren, ohne den entsprechenden Eintrag in meiner WBK.

Das sollte auch bei Kurzwaffen so zutreffen, mit dem Leihen. Mach meinem Wissenstand.

Gruß Norbert07

303704[/snapback]

Der meinung bin ich auch.

Laut unserer Kreispolizeibehörde ist das auch so richtig.

Waffen werden, mit entsprechendem Formular, gerne untereinander ausgeliehen.

Gruss

Ingo

Geschrieben

das Kaliber und die Waffenart ist irrelevant. Siehe:

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;...

Da steht nichts von sonstigen Einschraenkungen oder dass man nen (Vor)Eintrag braeuchte!

Geschrieben
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit,

Worin besteht denn der von seinem Bedürfnis umfasste Zweck, wenn er keinen Eintrag für die entsprechende Waffe sein eigen nennt ?

Geschrieben
Worin besteht denn der von seinem Bedürfnis umfasste Zweck, wenn er keinen Eintrag für die entsprechende Waffe sein eigen nennt ?

303845[/snapback]

Bin mir nicht sicher, aber ich denke mal so:

Vom Bedürfnis umfasster Zweck:

Sportschütze: Sportschiessen

Jäger: Jagen

Sammler: Sammeln

Geschrieben
Worin besteht denn der von seinem Bedürfnis umfasste Zweck, wenn er keinen Eintrag für die entsprechende Waffe sein eigen nennt ?

303845[/snapback]

Hi Harry,

Du verwechselst Bedürfnis und Erlaubnis.

Der Eintrag in die WBK ist eine Erlaubnis (zum Erwerb und zum Besitz).

Das Bedürfnis kann aber auch ohne die entsprechende Erlaubnis durchaus vorhanden sein, so zum Beispiel bei Erweiterung der Disziplinen.

Wenn sich ein Sportschütze von einem anderen eine Waffe für einen begrenzten Zeitraum ausleiht, um herauszufinden, ob sich diese für eine neue Disziplin eignet, so ist dies der vom Bedürfnis umfasste Zweck.

So long, CM :rolleyes:

Geschrieben
Hi Harry,

Du verwechselst Bedürfnis und Erlaubnis.

Der Eintrag in die WBK ist eine Erlaubnis (zum Erwerb und zum Besitz).

Das Bedürfnis kann aber auch ohne die entsprechende Erlaubnis durchaus vorhanden sein, so zum Beispiel bei Erweiterung der Disziplinen.

Wenn sich ein Sportschütze von einem anderen eine Waffe für einen begrenzten Zeitraum ausleiht, um herauszufinden, ob sich diese für eine neue Disziplin eignet, so ist dies der vom Bedürfnis umfasste Zweck.

So long, CM :rolleyes:

303855[/snapback]

Genauso sehe ich das auch.

Das ist doch Sinn und Zweck des Verleihens. Man soll doch ungestört ausprobieren, ob man mit einer anderen Waffe / einem anderen Kaliber klar kommt.

Einige Leute machen sich das Leben aber auch gegenseitig schwer.

Geschrieben

Mahlzeit,

ehrlich gesagt bin ich jetzt nicht wirklich weiter.

Habe ich nun ein Bedürfnis oder würde ich mich auf juristischem Glatteis befinden? Vielleicht befand sich ja schon mal wer in ähnlicher Situation und hat sich mit dieser Problematik beschäftigt. Wurde dieses Thema bereits behandelt?

Gruß

Banter

:confused:

Geschrieben
Mahlzeit,

ehrlich gesagt bin ich jetzt nicht wirklich weiter.

Habe ich nun ein Bedürfnis oder würde ich mich auf juristischem Glatteis befinden? Vielleicht befand sich ja schon mal wer in ähnlicher Situation und hat sich mit dieser Problematik beschäftigt. Wurde dieses Thema bereits behandelt?

Gruß

Banter

:confused:

304269[/snapback]

ich muss promillo zustimmen:

ausleihen im bereich des 'vom beduerfnis umfassten zwecks'

und der ist 'sportschiessen', bezw. meinetwegen auch 'verbesserung der schiess-sportlichen faehigkeiten'.

...wie oft habe ich mir schon plempen vom pappa ausgeliehen, und er von mir, dabei ist er gar nicht mal sportschuetze, sondern ('nur' - duckundwech') jaeger... :chrisgrinst:

noch eine anmerkung dazu:

selbstverfreilich immer mit kopie der wbk des besitzers und einer art 'ausleihbestaetigung' dabei. dann klappts auch bei einer kontrolle.

Geschrieben

Hallo!

Wie muß den eigentlich so eine Ausleihbestätigung aussehen?

Reicht da einfach ein formlos geschriebener Zettel oder gibt es da irgenwelche Formulare?

Gruß Rübe :unsure:

Geschrieben
Hallo!

Wie muß den eigentlich so eine Ausleihbestätigung aussehen?

Reicht da einfach ein formlos geschriebener Zettel oder gibt es da irgenwelche Formulare?

Gruß Rübe :unsure:

304288[/snapback]

Hallo

schau mal hier

http://www.bdmp.de/lvbb.de/waffenverleih.pdf

gruß

Norbert07

Geschrieben
Mahlzeit,

ehrlich gesagt bin ich jetzt nicht wirklich weiter.

Habe ich nun ein Bedürfnis oder würde ich mich auf juristischem Glatteis befinden? Vielleicht befand sich ja schon mal wer in ähnlicher Situation und hat sich mit dieser Problematik beschäftigt. Wurde dieses Thema bereits behandelt?

Gruß

Banter

:confused:

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Hi Banter, ich hoffe, nun ist alles klar, oder?

Das Ausleihen von X-beliebigen Waffen ist überhaupt kein Problem, wenn man folgendes beachtet:

- WBK-Besitzer (damit ist die Zuverlässigkeit etc. in trockenen Tüchern...)

- Waffe ist zum vom Bedürfnis abgedeckten Zweck geeignet, d.h. als Sportschütze (und das ist alles, was es zum Bedürfnis zu sagen gibt!) kann man sich eben nur Sportwaffen (im weitesten Sinne, man kann sich auch eine KW von einem Jäger leihen, kein Problem) ausleihen

- man füllt ein Formular aus, das die persönlichen Daten des Verleihers und dessen WBK-Daten (Nr., ausstellende Behörde und die eine Zeile mit der Leihwaffe), die Nr. und ausstellende Behörde Deiner WBK und Deine persönlichen Daten enthält, unterschrieben von beiden

- maximale Leihdauer: 1 Monat

Hab' ich schon mehrmals gemacht.

Gruß, Ronald

Geschrieben
Das ging aber schnell!

Danke !  :)

304290[/snapback]

Bitte gern geschehen. ;)

Ich habe mir gleich einige Ausgedruckt, kann ja nicht schaden.

Gruß Norbert07

Geschrieben

Mahlzeit,

ich denke, jetzt ist die Sache wasserdicht!

Ich habe direkt das FWR angesprochen. Aussage: Man muss (nur) WBK-Inhaber sein! Egal, was eingetragen ist. Es geht auch, wenn nichts eingetragen ist! Natürlich unter Einhaltung einiger Regeln, wie z. B. die Ausleihdauer...

Vielen Dank noch mal für eure Beteiligung,

Gruß

Banter

Geschrieben
Jetzt kommt meine Unsicherheit ins Spiel:

Zwei andere Vereinskollegen sind der Meinung, dass das in diesem Fall nicht so einfach geht.

Doch, es geht so einfach und damit es nicht zu einfach wird, ist der Verleih auf einen Monat beschränkt. Andernfalls könnten Sportschützen niemals mit Vereinswaffen an Wettbewerben teilnehmen, dank mal darüber nach.

Bela

Archiviert

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