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IGNORED

Aufbewahrung von Schusswaffen aus anderem Besitz ?


Pasche

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Moin Gemeinde!

Kennt sich jemand mit der Aufbewahrung von Fremdwaffen aus?

Es geht um einen Fall, wo ein WBK-Inhaber und Sportschütze von einem nahen Verwandten gebeten wird, dessen angemeldeten Waffen aus den 70ern in Verwahrung zu nehmen, da der nahe Verwandte bereits sehr alt ist, nie sportlich geschossen hat und über keinen eigenen Tresor verfügt. Er möchte ausschließen, dass die Waffen nach seinem Tod in falsche Hände kommen und sie dann sowieso dem Sportschützen vererben.

Schon jetzt besten Dank für Euer Feedback

und schönen Gruß

Pasche

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Moin Pasche,

Du sprichst hier einen sehr interessanten Fall an. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung - sofern natürlich die Tresorklassen eingehalten werden - bei einem WBK-Inhaber möglich, der entsprechenden Absatz lautet:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt.

Da in Deinem geschilderten Fall aber auch die Aufbewahrung sehr lange dauern kann, würde ich dieses mit der entsprechenden Behörde absprechen und mir schriftlich bestätigen lassen.

Alternativ sehe ich noch folgende Möglichkeiten:

1. Der Sportschütze kann eine Bedürfnis für dies Waffe nachweisen und man beantragt eine gemeinsame WBK. Nachteil: Hierbei würden die Waffen dem Sportschützenkontigent angerechnet werden.

2. Man vererbt die Waffen in vorgezogener Erbfolge. Nachteil: Der Erblasser gibt das Eigentum und die WBK auf. Geht glaube ich nur über einen RAe.

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Hallo Skipper,

und § 12a hat eine Maximaldauer von 1 Monat, danach ist es angeblich keine OWI, sondern schlimmer. Ich glaube nicht, daß die Fristen bei 12b grundsätzlich anders sind, denn das Schlüsselwort lautet vorübergehend, das scheint mir hier nicht mal im Ansatz gegeben.

So eine WBK ist dann evtl. schnell für beide weg. shocked.gif

Gruß Olav

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Moin Klopfer,

umd as Problem der Definition "vorübergehend" zu umgehen hatte ich ja die Absprache mit der Ordnungsbehörde empfohlen. Wenn die Behörde mitmacht kann vorübergehend auch sehr sehr lange sein.

in meinen Augen ist b getrennt von a zu sehen, insofern kann die Aufbewahrung auch länger als 1 Monat sein, der Charakter der Aufbewahrung muß halt gegeben sein. Wenn einer für ein halbes Jahr ins Ausland muß und die Waffen nicht mitnehmt sondern beim Schützenkollegen lässt ist es ja auch nur vorübergehend. Auch hier würde ich mich trotzdem durch schriftliche Absprache mit der Behörde absichern.

Habe eben nochmal in der Begründung zum Waffengesetz nachgelesen:... hier ist eine Höchstfrist verzichtbar, weil sich einerseits die Dauer der verwahrung nach den komkreten Lebenssachverhalts ruchtet, andererseits bei der Beförderung eine Dauer von beispielsweise einen Monat in der Regel überzogen wäre. Allerdings macht hier der Begriff "vorübergenden" deutlich, dass das Ende insbesondere der Verwahrzeit von vornherein festgelgt oder zumindestens absehbar sein muss.

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Antwort auf:

.....

2. Man vererbt die Waffen in vorgezogener Erbfolge. Nachteil: Der Erblasser gibt das Eigentum und die WBK auf. Geht glaube ich nur über einen RAe.


"Vorweggenommene Erbfolge"

Bin Laie, trotzdem:

Der zukünftig Tote chrisgrinst.gif mag zwar sein Eigentum und Besitz aufgeben können aber aufgrund dessen gleich die tatsächliche Gewalt über seine Schußwaffen und somit den Besitz an einen Dritten im waffenrechtlichen Sinne abzutreten?

Wie lautet die rechtl. Definition für "Erbfall"?

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Moin Skipper,

habe mal bei der Kreispolizeibehörde angefragt. Die sagen, dass geht generell nicht. Vorgezogene Erbfolge wäre in dem Fall ausgeschlossen. Der Erblasser müßte schon richtig tot sein. Aufbewahrung wäre auch nur vorübergehend möglich, d.h. so ca. 2 Monate. Ansonsten müßte eben doch ein eigener Tresor angeschafft oder die Waffen verschrottet oder verkauft werden.

Aber das ist ja nun erst mal nur eine Aussage dieser Kreispolizeibehörde. Kann ja durchaus sein, dass das woanders trotzdem schon mal geklappt hat.

Hat sonst jemand Erfahrungen damit gemacht?

Gruß ausm Sauerland

Pasche

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Moin Pasche,

kann leider nicht mit Urteilen dienen, ich weiß aber das es nach altem Waffenrecht ein entsprechendes Urteil gab.

Ferner habe ich ich mal im neunen Waffenrecht den § 20 durchgelesen. Hier heisst es eindeutig, das man Waffen erben darf. Hier steht aber nicht, das der Erblasser sterben muß.

Kann hier nicht mal einer Fach das Licht ein bischen erhellen? Mehr als bisher kann ich auch nicht sagen.

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selbst auf die gefahr hin, gesteinigt zu werden:

erben ist dem verstaendnis nach eine art des erwerbs von guetern (oder auch verpflichtungen...), die aufgrund des todes des erblassers eintritt.

ergo ist das ableben des erblassers eine implizie voraussetzung fuer erben.

zwar kennt das gesetz den vorgang der vorweggenommenen erbfolge; jedoch wird diese (imho) als ausnahme bezw. sonderfall angesehen (sonderfall eben in dem sinne, dass der erblasser eben noch nicht verschieden sein muss).

beispw. im erschaftssteuerrecht wird die vorweggenommene erbfolge als 'beguenstigter erwerb' angesehen, vor dem hintergrund der verringerung steuerlicher (ueber-)belastungen fuer den erben.

und jetzt spinne ich mal ein bisschen:

im waffg ist der schusswaffenerwerb durch erben ja bereits als eine quasi 'sonderform' des waffenerwerbs (bezw. ausnahme) gefasst, vom verstaendnis her auch eine art 'beguenstigter erwerb'.

wenn es jetzt um eine sonderform der sonderform geht, habe ich so meine zweifel, dass dies so einfach zu realisieren ist.

im gegenzug waere es damit moeglich (wenn man das spiel uebertreiben wollte), schon vor dem tode (und zwar lange vorher), die gesamte familie (und feundeskreis) mit waffen quasi 'legal zu versorgen'.

man koennte ja schon jahrzehnte vor dem (voraussichtlichen) lebensende waffen 'vorweggenommen vererben'.

prinzipiell waere es sicher nicht schlecht, die moeglichkeit zu haben, waffen vorgezogen an seine erben abzugeben, aber aus den genannten gruenden glaube (!) ich nicht, dass es da rechtliche moeglichkeiten gibt.

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Meines Erachtens stellt der Wortlauf des § 20 WaffG ganz klar auf den Waffenerwerb nach dem Tode eines berechtigten Waffenbesitzers ab:

"...nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist... die zum Nachlass gehörenden... berechtigter Besitzer war"

Im alten WaffG hieß es "von Todes wegen".

§ 20 WaffG ist zudem im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht nach § 37 WaffG zu sehen. Dort heißt es "... beim Tode eines Waffenbesitzers..."

Erben kann man nicht zu Lebzeiten, sondern erst nach notarieller Öffnung des Testamentes bzw. Ausstellung des Erbscheins. Nicht zu verwechseln mit der Schenkung, die in Bezug auf Waffen zu Lebzeiten nur an Berechtigte möglich ist.

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Moin SB,

ich lese das aber anders:

Das alte Waffengesetz kannte von der Formulierung nur von Todes wegen, das neue Waffengesetz spricht von Erben. Insofern ist für mich klar, das der Gesetzgeber in allen Fällen des "Erben" und nicht nur bei "Todesfällen" die legale Weitergabe der Waffe erreichen wollte.

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Moment mal: erben kann man doch erst, wenn es einen Nachlass gibt. Der Erblasser hinterlässt eine Erbschaft. Zu Lebzeiten gibt es weder Erbmasse noch Nachlass.

"Vorweg" kann man höchstens ein Testament oder ein Vermächtnis ausstellen, das die Vermögensverteilung regelt oder im Rahmen einer Schenkung was mit warmen Händen geben, wie es so schön heißt.

"Erwerb von Todes wegen" und "Erwerb infolge eines Erbfalls" ist also das selbe. AZZANGEL.gif

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... und heute früh schrieb er das:

"Das alte Waffengesetz kannte von der Formulierung nur von Todes wegen, das neue Waffengesetz spricht von Erben. Insofern ist für mich klar, das der Gesetzgeber in allen Fällen des "Erben" und nicht nur bei "Todesfällen" die legale Weitergabe der Waffe erreichen wollte."

Und eben das wollte ich klarstellen. Okay ? laugh.gif

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