gunman44 Posted November 11, 2004 Share Posted November 11, 2004 Moin! Wir haben hier im Kreis 2 Waffenbehörden. Bei der Stadt wo ich bin, geht alles klar ! Beim Kreis jedoch sitzen 2 Weiber, die von gar nichts Ahnung haben und deren Amtsleiter noch weniger. Neuerdings sollen die Bedürfnisse für Bockdoppelflinten auf gelbe WBK nachprüfen und wer länger nicht Tontauben geschossen hat, bzw. nichts nachweisen kann, ist seine Flinte los. Eine soll wohl schon weg sein. Heute beim Schießabend hatten wir darüber diskutiert, ob das überhaupt zulässig ist. Die einen meinten ja, andere nicht. Was sagt Ihr dazu? Gruß Herb Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Da würde mich mal die Rechtsgrundlage interessieren. Die Bedürfnisprüfung findet gemäß § 4 Abs. 4 WaffG drei Jahre nach der Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis statt. Alles andere ist Schikane und nicht vom WaffG gedeckt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunman44 Posted November 12, 2004 Author Share Posted November 12, 2004 Genau! Mit Schikanen kennen die sich sowieso aus! Wir von der Stadt haben im Januar dieses Jahres schon die Erweiterung der alten gelben WBK bekommen. Kumpel beim Kreis wollte diese natürlich auch haben. Also bin ich mit, um ihm etwas Schützenhilfe zu leisten. Man redet gegen eine Wand-gibts nicht! Dann hat er sich einen Ordonnanz-Einzellader gekauft und wollte den eintragen lassen. Is auch nich. Wollen unterschriebenen Antrag vom Verein und Schießstandnachweis haben. Die Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde hat die überhaupt nicht interessiert und der Amtsleiter steht voll hinter denen. Konnte das Ding wieder zum Händler zurückbringen. Hätten Anweisungen von der Bezirksregierung. Diese sollte dann unser SB ja auch haben. Ich also hin und gefragt. Der meinte, das wäre alles Blödsinn, er hätte nichts und die Weiber beim Kreis würden ihn bald unter die Erde bringen, weil die so ein Theater machen. Mir wäre das mit FWR und Örag nicht passiert. Leider hat mein Kumpel beides nicht und hatte dann natürlich Angst gegen die Ziegen anzugehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klopfer Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Hallo Sachbearbeiter, JAIN, Du hast recht, aber die Ordnungsämter halten sich nicht immer im ersten Anlauf an dieses. 2 Beispiele: Schützenkollege erwirbt Wechselsystem für eine Waffe, die er ursprünglich für IPSC beantragt hatte. Er schießt nun innerhalb der Sportordnung desselben Verbandes mit dem Wechselsystem, aber nicht mehr IPSC. Ordnungamt verlangt daraufhin NACHTRÄGLICHE Bedürfnissbescheinigung für die "veränderte" Waffe, sonst würde man Bedürfnisswegfall unterstellen. Regelüberprüfung fand 3 Monate vorher für alle Waffen ohne Beanstandung statt. Anderer Schützenkollege beantragt zusätzliche Sportwaffe zur Leistungssteigerung IPSC, neue Waffe hat 50% mehr MAG-Inhalt. Ordnungsamt stellt sich quer, ohne Begründung. Man könne sich auch 3 Monate Zeit lassen, aber er solle sich keine Hoffnung machen. Gerade der letzte Satz stößt mir auf, da ich keine Quelle gefunden habe, wo etwas über mögliche Zeitspannen steht. Ferner wurde in keinem der Fälle auf gesetzliche Grundlagen verwiesen. Soweit ich das Waffg kenne, steht hier auch nichts drin, was dieses Vorgehen begründen könnte. Vielleicht kann mich mal einer /zwei/ drei schlau machen, bzw. meine Einstellung untermauern. Vielen Dank vorab. Gruß Olav Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jennerwein Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Antwort auf: Mir wäre das mit FWR und Örag nicht passiert. Leider hat mein Kumpel beides nicht und hatte dann natürlich Angst gegen die Ziegen anzugehen. Die beiden "netten" Damen lassen sich von einer Mitgliedschaft im FWR sicher auch nicht beeindrucken, also wär Dir das genauso passiert. Du hättest nur weniger Angst gehabt vor Gericht zu ziehen. Wenn ich Sachen wie die Story mit der BDF lese glaub' ich immer ich bin im falschen Film. Gibt es sowas denn wirklich? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Antwort auf: Neuerdings sollen die Bedürfnisse für Bockdoppelflinten auf gelbe WBK nachprüfen und wer länger nicht Tontauben geschossen hat, bzw. nichts nachweisen kann, ist seine Flinte los. @gunman44: Bis auf die eine von "Sacbearbeiter" genannte Ausnahme können rückwirkend keinerlei Nachweise verlangt werden. Zumindest gibt es dafür keine rechtl. Grundlage. Antwort auf: .... Schützenkollege erwirbt Wechselsystem für eine Waffe, die er ursprünglich für IPSC beantragt hatte. Er schießt nun innerhalb der Sportordnung desselben Verbandes mit dem Wechselsystem, aber nicht mehr IPSC. ...... Gruß Olav @Klopfer: Die Behörde will sich wohl (?) auf den § 45 WaffG stützen?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk Z Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Antwort auf: Neuerdings sollen die Bedürfnisse für Bockdoppelflinten auf gelbe WBK nachprüfen und wer länger nicht Tontauben geschossen hat, bzw. nichts nachweisen kann, ist seine Flinte los. Eine soll wohl schon weg sein. Sag mal, haben die kein anderes Hobby bei Euch? Langweilen sich die Sachbearbeiter bei Euch? Wo kommst Du denn her? Da soll noch einmal einer sagen, dass in NRW oder in Köln die Sachbearbeiter ihre eigene Regeln hätten. So lange bis meine alte Gelbe voll ist sagt meine Sachbearbeiterin gar nichts und verlangt keinerlei Bedürfnisnachweise. Warum auch? Wurde ja am Anfang einmal "pauschal" nachgewiesen! Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klopfer Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Hallo Astanase, § 45 wurde nicht explizit genannt, wenn ich das aber richtig verstehe, greift der in diesem Fall nicht mal im Ansatz, denn Fortbestand wurde ja vorher bescheinigt, auch akzeptiert - erst beim nächsten KW-Erwerb, 3 Monate später, stellte man diese Fragen. Gruß Olav Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Antwort auf: Hallo Sachbearbeiter, JAIN, Du hast recht, aber die Ordnungsämter halten sich nicht immer im ersten Anlauf an dieses. ... Ferner wurde in keinem der Fälle auf gesetzliche Grundlagen verwiesen. Soweit ich das Waffg kenne, steht hier auch nichts drin, was dieses Vorgehen begründen könnte. Gruß Olav Also doch nicht "jain", sondern einfach grober Unfug ! P.S.: die Bezeichnung "Weiber" finde ich trotz allem nicht angebracht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Fristen: Siehe § 75 VwGO. Aus dem geht hervor, daß nach drei Monaten wg. Untätigkeit die Klage möglich ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gunman44 Posted November 12, 2004 Author Share Posted November 12, 2004 @ Jennerwein Das meinte ich auch. Ich wär gegen diesen Blödsinn angegangen, verarschen kann ich mich nämlich alleine. @ Dirk Z Diese Dumpfbacken nicht. Haben nichts anderes zu tun, als unserem lieben, guten SB das Leben schwer zu machen. Gibt öfter zwischen Stadt und Kreis Zoff. Komme übrigens aus dem Regierungsbezirk Lüneburg. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klopfer Posted November 12, 2004 Share Posted November 12, 2004 Hallo RB/SB, danke für Eure Statements, besonders §75 evtl. sehr hilfreich. § 75 Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. @Sachbearbeiter: "Weiber" kommt nicht von mir. Wollte halt wissen, ob es anderen Schützen auch so ergeht/ergangen ist, sowie die Sache evtl. zum Ende kam. Gruß Olav Link to comment Share on other sites More sharing options...
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