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IGNORED

Munition als Bote kaufen


DVC

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Geschrieben

kleine Kinder können Zigaretten kaufen, wenn sie das als Bote für einen Berechtigten tun.

Darf ein eigendlich unberechtigter mit meiner WBK, und schriftlicher Befugnis von mir, für mich Munition kaufen?

Geschrieben

hallo

ich habe mich jetzt nicht belesen, aaaaaber ich denke,

ein unbefugter darf es (auch mit deiner schriftlichen bestätigung und wbk) nicht. ich meine,dass du sogar deine

wbk " einfach so" nicht weitergeben darfst,selbst wenn es

sich um eine absolute vertrauensperson handelt.

ich denke nur daran,dass nur du als berechtigter, den verwahrungsort deiner tresorschlüssel wissen darfst und

da ist es bei der wbk bestimmt ebenso.

(wie gesagt, aus dem stehgreif beantwortet,ohne mich belesen

zu haben)

viele grüsse

peter

Geschrieben

Antwort auf:

kleine Kinder können Zigaretten kaufen, wenn sie das als Bote für einen Berechtigten tun.

Darf ein eigendlich unberechtigter mit meiner WBK, und schriftlicher Befugnis von mir, für mich Munition kaufen?


beides ist nicht erlaubt, wenn das mit den Zigaretten und Alkohol auch teilweise gemacht wird.

Karl

Geschrieben

Moin,

sollte möglich sein, da er die Sachen zur Beförderung erwirbt:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt

Geschrieben

Hi RonaldR,

ursprünglich ging es nur im einen Boten, der Minderjährige Bote war doch nur ein Beispiel.

Aber hast ja eigentlich recht, man sollte alles lesen und nicht nur ein Teil ;-)

Und den unberechtigten Boten können wir ja noch deuten :-)

Geschrieben

Danke für die vielen schnellen Antworten!

Das Beispiel mit dem minderjährigen Zigarettenkäufer habe ich aus der Schule. Das konkrete Problem ist, dass der einzige Schützenkollege aus dem Raum Erding(Holme ist dort) noch keine WBK hat.

Geschrieben

Moin DVC,

das mit dem Erwerb als Bote ist so eine Sache:

zum einen zählt der oben genannte Paragraph, d.h. der Bote muß eine WBK besitzen.

Aber es gibt noch einen weiteren Paragraphen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

Insofern ist die Frage: Wer Beauftragt den Boten?

Geschrieben

Skipper, diese "Boten" sind definierte Personen, die im Auftrag eines Schützenvereines, Brauchtumsvereines oder Sportveranstalters Waffen transportieren.

Hier gehts aber um waffenrechtlich völlig unbeleckte Leute, die einem Freund, dem Vater oder einem Bekannten einen Gefallen erweisen möchten. Und die fallen nicht unter diese Regelung.

Ich sehe hier maximal den Weg über eine Ausnahmeregelung nach § 12 Abs. 5 WaffG, die zumindest hier in Baden-Württemberg der Zustimmung des Regierungspräsidiums bedarf. Dafür müssen zudem besondere Gründe vorliegen und keine öffentlichen Sicherheitsbelange entgegenstehen.

Fazit: im Regelfall geht das nicht !

Geschrieben

Hi SB,

Du hast zwar recht, aber meine Bemerkung zielte auf diesen Satz (man sollte halt nicht das Zitat beim tippen löschen):

Antwort auf:

Das konkrete Problem ist, dass der einzige Schützenkollege aus dem Raum Erding (Holme ist dort) noch keine WBK hat.


Habe an folgende Variante gedacht:

Der Schützenkollege aus dem Raum Erding (bei der Formulierung gehe ich mal davon aus, das dieser Mitglied in diesem Verein ist) holt im Auftrag des Vereines Munition von einem Berechtigten und übergibt diese Munition auf dem Schießstand dem zuständigen "Munitionswart". Der Munitionswart gibt anschließend dem Schützenkollen die Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Schiessstand zurück.

Geschrieben

Hi SB,

warum trifft denn §12/1/1/b nicht zu? Der Bote soll die Mun nur vom Händler zu mir transportieren. Ich würde beim Händler auch vorher anrufen.

Schlimmstenfalls muss ich selber rausfahren und mein kostbares Benzin verbrennen - das muss man im Mun-Preis berücksichtigen.

Geschrieben

@DVC:

Fazit:

Gewerblicher Transport durch einen Nichtberechtigten für Waffen oder Munition: zulässig

Nichtgewerblicher Transport durch einen Nichtberechtigten, der aber Inhaber einer WBK mit eingetragener Waffe ist, für Waffen oder Munition: zulässig

Nichtgewerblicher Transport durch einen Nichtberechtigten ohne eigene WBK für Waffen oder Munition: NICHT ZULÄSSIG

Daneben gibt es noch Sonderfälle für Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes bzw Jagdscheinanwärter, aber das interessiert hier nicht, da nicht zutreffend.

Gruß,

frogger

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