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IGNORED

Waffenhändler rückt Waffe nicht heraus


blackforester

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Geschrieben

Jetzt mal eine kuriose Geschichte. Hauptbeteiligte: ein Stuttgarter Waffenhändler und ich.

Im November 2002 kaufte ich bei einem Stuttgarter Händler einen Karabiner mit der mündlichen Zusage die Waffe solange bei ihm deponieren zu können bis das "Theater" mit dem neuen Waffengesetz und den Beführwortungen abgeschlossen ist.Sprich NEUE gelbe WBK. Nun hat sich die Sache ja BDSmässig sehr lange hinausgezogen,schneller wäre uns ja ALLE lieber gewesen.Nach Anfrage anfang des Jahres erklärte besagte dann über dritte er hätte mir ein EMail geschickt und jetzt kostet die Einlagerung monatlich €5.- Nach telefonischer Anfrage sagte er kurz und bündig bevor ER den Hörer auflegte,dass diese Praxis normal sei und im übrigen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen würde. Was machte ich daraufhin,ich hab natürlich sofort die AG durchgelesen,aaaaber meine Adleraugen haben nix erspät was darauf hinweist. Er will den Karabiner NUR rausrücken wenn ich pro Monat €5.- Lagerkosten bezahle. Iss doch en Ding pissed.gif.

Apropo: hab jetzt natürlich endlich die besagte wbk bekommen.

Was meint Iiiiihr dazu. Welche Vorgehensweise.

Geschrieben

Die Hauptpflichten aus dem Kaufvertrag sind die vertragstypischen Pflichten. Diese sind in § 433 beschrieben:

Der Verkäufer wird durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Außerdem muss er dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben.

Der Käufer ist aus dem Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und dem Verkäufer die Kaufsache abzunehmen.

BGB

Geschrieben

eine AGB ist keine Preisliste. Wenn er Dir sagt, die Einlagerung kostet Geld, dann ist das halt so. Brauchst das Eisen ja nur abzuholen. Allerdings sollte der Händler vorher sagen, dass die Aufbewahrung Miete kostet. Nachträglich ist immer schlecht. Aufbewahrungsgebühren sind nicht unüblich.

Geschrieben

so was klärt man doch VOR der Beauftragen "bitte für mich die Waffe auf unbekannte Zeit einlagern"

Der Händler hätte sicher sofort wie Waffe herausgegeben, wenn der Käufer selbst oder eine andere berechtigte Person bei Zahlung das gewünscht hätte , zug um zug zwecks Kaufvertragserfüllung gegen Vorlage der Erwerbserlaubnis

Eine Lagerung kostet in der Regel immer Geld , denn der Händler muss den trockenen Platz bereithalten ,die Waffe im Istzustand halten , versichern gegen Diebstahl und ist verantwortlich, wenn die Waffe während der Lagerung beschädigt wird.

Gründe für eine Lagerung können nicht nur das Warten auf die erwartete Erteilung einer waffenrechtlichen Genehmigung , sondern auch Lagerung für eine längere berufliche Abwesenheit , Kur , Urlaub , Umzug , Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse , Scheidung ... sein.

In dem vorliegend Fall hätte auch ein befreundeter Jäger die Waffe erwerben und übernehmen können , er bringt sie Dir zum Stand mit und wieder zu sich in korrekter Lagerung oder sie bleibt eingeschlossen am Schiesstand, soweit möglich.

Dienstleistung Lagerung , hier über fast 2 Jahre, kostet meist Geld, egal ob Koffer , Auto , Möbel oder hier eine Waffe.

TIPP: nicht auf eine Klage ankommen lassen - rede mit dem Händler freundlich - vielleicht lässt er mit sich reden, wenn Du in Höhe der Lagerkosten bei Ihm was kaufst , oder zahlst, und Dir der Betrag mittels Gutschein für künftige Einkäufe gutgeschrieben wird.

Aber: nett bleiben , so was ist Verhandlungssache auf freiwilliger Basis Deines Händlers

Geschrieben

Sehe ich jetzt erst:

Antwort auf:

....ich hab natürlich sofort die AG durchgelesen,aaaaber meine Adleraugen haben nix erspät was darauf hinweist.


Unter Punkt 7 der AGB steht es aber doch sinngemäß.

Geschrieben

Ebengt, § 7 ist doch eindeutig. Und wenn der schon vorher so in den AGB stand, wirst Du seine Lagerkosten (die ja moderat sind) auch übernehmen müssen.

"ist der Lieferant/Verkäufer berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern."

Und bei letzterem wäre es vielleicht teurer geworden. Denn die Gründe, warum Du die WBK nbicht eher erhalten hast, hat nun mal nicht der Händler zu vertreten (leider nehmen BMI und BVA ebenfalls keine Rechnungen an).

Geschrieben

Antwort auf:

...

Im November 2002 ... solange bei ihm deponieren zu können bis das "Theater" mit dem neuen Waffengesetz und den Beführwortungen abgeschlossen ist.... Nach Anfrage anfang des Jahres ... monatlich €5.-


...offb. rückwirken?!

vereinbart ist anscheinend kostenlose lagerung. da brauche ich weder (die ohnehin meist unzulässigen agb) bemühen noch § 698 bgb (stillschweigende vergütungsvereinbarung bei verwahrung).

aber das problem ist wohl, das du die vereinbarung im erstfall nicht vereinbaren kannst.

du kannst jetzt:

1. die waffe holen, den lagerpreis ausdrücklich (und beweisbar, d.h. vor zeugen bzw. durch vermerk auf der überweisung) unter vorbehalt bezahlen und dann den rechtsweg beschreiten (aka lagerkosten wieder rausklagen)

2. den händler auf herausgabe der waffe (nur) gegen bezahlung des kaufpreises verklagen; die variante für den geschäftstüchtigen ra, da hier der gegenstandswert und damit die gebühren höher sind;)

3. pokern und dem händler sagen, so willst du die waffe gar nicht mehr.

4. verhandeln und z.b. 50€ (lagerung 10 monate in 2004 á 5€ ohne rückwirkung bis 2002) für die lagerung pauschal bezahlen (ggf. mit 1.-3. drohen)

ich rate dir, letzteres zu versuchen

Geschrieben

Also wenn ich das richtig verstanden habe - dann hast Du mit dem Händler Ende 2002 eine mündliche Vereinbarung zur Aufbewahrung auf unbestimmte Zeit geschlossen - allerdings ohne die Frage auch nur anzusprechen, ob diese Aufbewahrung etwas kostet !

Der Händler hat die Waffe bis Ende 2003 aufbewahrt - offenbar kostenlos !!

Anfangs 2004 hat er dann-was ich verstehen kann, die Geduld verloren, und Dir per E-Mail und auch noch über eine dritte Person mitgeteilt, daß es ab jetzt 5 Euro pro Monat kostet.

Ist das SO richtig dargestellt ??

Also wie man in dem Fall ein Fehlverhalten des Händlers erkennen kann ist MIR schleierhaft rolleyes.gif.

Er hat den Rest 2002 und das ganze 2003 eine kostenlose Dienstleistung erbracht und für 2004 VORHER angekündigt,daß er nun eine IMHO "mäßige" Gebühr verlangen wird. Was soll er eigentlich noch alles umsonst tun ?

Mouche

Geschrieben

Anfangs 2004 hat er dann-was ich verstehen kann, die Geduld verloren, und Dir per E-Mail und auch noch über eine dritte Person mitgeteilt, daß es ab jetzt 5 Euro pro Monat kostet.

Ist das SO richtig dargestellt ??

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Stimmt so net ganz.Per Email habe ich nichts dergleichen bekommen (behauptet er nur).Von Einlagerungsgebühr war NIE eine rede.Er wollte mir ja das Ding verkaufen und bot an,solange ich keine Papiere dafür habe bei ihm stehen zu lassen.

Geschrieben

Antwort auf:

Ebengt, § 7 ist doch eindeutig.


Ich sag es ja nur ungern, aber wenn man von der Juristerei nicht so wirklich Ahnung hat, sollte man auch keine Ratschläge erteilen.

§ 7 der fraglichen AGB regelt die Rechte des Händlers im Fall des Annahmeverzugs. Annahmeverzug bedeutet, der Kunde nimmt die Ware nicht ab, obwohl der Händler dies verlangen kann. Annahmeverzug lag dementsprechend hier nicht vor, da die Abnahme der Ware (das Ende der Verwahrung) unter der aufschiebenden Bedingung der WBK-Erteilung stand.

Ohne den Sachverhalt jetzt in der Tiefe erforschen zu wollen - um die Sache abschließend zu beurteilen, fehlen noch Details - scheinen mir die Ratschläge von Falcon sinnvoll und richtig zu sein, insb. Nr. 4.

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