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IGNORED

Muss Training sein ???


Gast

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hallo und guten abend !

was ich jetzt schreibe ist ohne gewehr, also schlagt mich bitte nicht !

aus logischer sicht, ist das verhalten des sachbearbeiters nachvollziehbar ( ich denke, dass in der bescheinigten disziplin nur slugs verwendet werden )

es ist aus meiner sicht quatsch, aber wie gesagt nachvollziehbar.

ich würde mit dem guten mann reden, fragen ob er nicht für weitere disziplinen die beschränkung aufhebt.

ich glaube allerdings auch, dass ohne bedürfniss / bestätigung für schrot, keine handhabe für rechtsmittel usw. besteht.

das meint jürgen.

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Zitat:

Original erstellt von Handgunner:

hallo und guten abend !

was ich jetzt schreibe ist ohne gewehr, also schlagt mich bitte nicht !

Hallo Handgunner, kritzle einfach mal in Deinen Brief

Ne, hier schlägt keiner (oder?)!

aus logischer sicht, ist das verhalten des sachbearbeiters nachvollziehbar ( ich denke, dass in der bescheinigten disziplin nur slugs verwendet werden )

es ist aus meiner sicht quatsch, aber wie gesagt nachvollziehbar.

Ja, das leuchtet mir ein, Mun wird für die beantragte Disziplin genehmigt und das soll meinetwegen auch ok sein...

ich würde mit dem guten mann reden, fragen ob er nicht für weitere disziplinen die beschränkung aufhebt.

Macht er nicht, er hat ein Problem mit mir. Seit ich mir ne Pumpe zugelegt habe ist er biestig. Da ich die Knarre kurz nach Erfurt beantragt habe, denkt er, ich habe mich mit Jungs wie Steinhäuser solidarisiert. Ist aber nicht so, habe mich bereits im März zum Einweisungslehrgang angemeldet.

Seine Aussage: " Wenn ich irgendwo Schrot schiessen möchte, kann ich die Mun auf dem Stand erwerben".

ich glaube allerdings auch, dass ohne bedürfniss / bestätigung für schrot, keine handhabe für rechtsmittel usw. besteht.

Was heißt hier Bedürfnis / Bestätigung ? Ich möchte die "RF 2" schiessen, kann diese Disziplin aber selten trainieren, das ist alles, und das war auch meine Frage. Muss ich nu regelmässig trainieren, um ein Bedürfnis zu haben ???

Dazu sagen kann ich noch, dass ich seit 8 Jahren Sportschütze bin, ich auch diverse andere GK-Waffen habe und regelmässig schiesse (1500, PP1, NPA). Bin also kein Waffenbeschaffer oder Nachahmer.

Bis dann

Micha

das meint jürgen.

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Original erstellt von Dirk Beckers:

Hi Mike!

Zunächst mal willkommen im Club hier, wo die richtigen BdMPler so selten sind! grin.gif

Das wird jetzt geändert (lach) !!!

Hallo Dirk,

Slugs steht natürlich nicht drin, aber "Der Munitionserwerb bei lfd. Nr.8 ist beschränkt auf Flintenlaufgeschosse", was an meinem Problem aber nichts ändert.

Zugelassene Stände sind ca. 70-90 km entfernt (Stuttgart, Friedrichshafen). Da werde ich auch trainieren, wenn die Anfahrt auch übel ist. Denke alle 4 Wochen wäre auch zu verkraften. Da ich selbst im Außendienst arbeite, ist die Zeit auch immer knapp, also die Anfahrt ein Problem. Fahre ja schon 1-2x die Woche auf meinen Kurzwaffenstand 40 km um PPC zu schiessen. Aber da liegt wohl der Idealismus, sprich die Motivation.

Micha

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Ich würde mir diese Auflage nicht ohne weiteres bieten lassen. Falls Dir der Rechtsweg zu umständlich erscheint und ein Bedürfnis für die Schrotmunition zu schwierig zu erlangen ist, würde ich den Kauf einer (ggf. schrottreifen und damit billigen) Flinte auf WBK gelb im entsprechenden Kaliber zumindest in Erwägung ziehen. Und ein Argument "Schrotpatronen ggf. auf dem Stand zu kaufen" ist lachhaft, da bei weitem nicht alle Schießstandbetreiber diese verkaufen.

------------------

Gruß, Thorsten

FWR- Mitglied 154

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Das scheint mir genau so eine Schote zu sein, wie die Diskussion, ob man mit einer WBK und eingetragener MEB zu einem .357er auch .38 Spezial kaufen darf.... Natürlich darf man.

Wenn ich ganz tief in meinem Gedächtnis krame, erinnere ich mich, dass die MEB in einer WBK für alle Munition gilt, die für dieses Kaliber bestimmt ist (§29 (2)1 - WaffG alt). So ist 12/70 für Flinten in 12/70, aber auch in 12/76 bestimmt. Analog gilt das auch für die .38 und .357.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob es eine Rechtsgrundlage für die Auflage "Slugs" gibt - aber hier zeigt sich mal wieder, wie wichtig es auch für den Durchschnittsschützen ist, im FWR zu sein und eine Rechtsschutzversicherung zu haben.

Wenn du sowieso im Klinch mit deinem Beamten liegst, dann Frage ihn doch mal nach der Rechtsgrundlage für diese Auflage (welche Paragrafen - die muss er dir nennen). Und dann lies den Gesetzestext nach oder geh zum Anwalt.

bye knight

------------------

Free men own guns - slaves do not!

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Hallo Thorsten,

denke, der Kauf einer Schrot(t)flinte bringt nichts, da ich ja auch wieder ein Bedürfnis (Disziplin -> zugelassener Stand) benötige. In den DSB zum Trap-Schiessen will ich nicht, dem habe ich vor 2 Jahren die Freundschaft gekündigt. Den Rechtsweg, sprich Dienstaufsichtsbeschwerde, halte ich mir immer noch offen. Mich ärgert nur, dass man als langjähriger Sportschütze, zuverlässig, treu, ehrlich, regelmässig (wir kennen ja die ganze Litanei)... man für jede

Disziplin die man auch mal nur zum Spass schiessen will eine höchstrichterliche Bescheinigung benötigt. Bin ja froh, dass bei meiner Glock, die ich bei "Stock Semi Auto Pistol" schiesse, keine Einschränkung auf Patronen mit Rundkopf-Geschossen eingetragen ist.

Ausserden hat man auch vergessen, mir bei meiner .44er Super Redhawk den Kauf von Schrotpatronen zu verbieten (feix)!

Wünsche noch nen schönen Abend in die Runde, bis dann

Micha

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Hallo zusammen,

mal ne Frage an die Rechtsfachleute von Euch:

Schiesse beim BDMP Repetierflinte 1. Als ich meine Pumpe eintragen ließ, hat mir der Beamte einen Vermerk in der WBK verpaßt, so dass ich nur Slugs erwerben darf. Möchte nun Repetierflinte 2 schiessen, also auch Schrot erwerben. Allerdings gibts bei mir in der Gegend keine Möglichkeit, diese Disziplin zu trainieren, was mir eigentlich egal ist, möchte RF 2 auch nur "zum Spaß" auf den jeweiligen Meisterschaften mitschiessen.

Nun die Frage: Muss mir "mein Beamter", trotz mangelnder Gelegenheit zum Training den Vermerk aus der WBK streichen, oder ist regelmässiges Training Voraussetzung?

Bis dann

Micha

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Original erstellt von Dirk Beckers:

Also ich würde - nur um den Knaben zu ärgern und einen Verwaltungsakt loszutreten - tatsächlich ein Alteisen auf WBK gelb kaufen...

Blöderweise habe ich noch keine gelbe WBK, denke dann gibts Probleme, wenn ich gleich mit dieser Flinte beginne, oder?

Micha

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Was ich mit meinem Posting oben sagen wollte:

Nach dem §29 (alt) gilt die MEB in der WBK für alle Arten von Munition, die für deine Waffe bestimmt ist (außer generell verbotene Munition). Das schließt Schrotmunition natürlich mit ein. Daher brauchst du nicht den Umweg über die gelbe WBK gehen. Lass dir schriftlich die Rechtsgrundlage der MEB-Einschränkung mitteilen. Bin mal gespannt worauf der sich bezieht. Meiner Ansicht nach kann der Sachbearbeiter die MEB höchstens ganz versagen - aber nicht teilweise.

Die gelbe WBK würde ich erst dann beantragen, wenn das neue WaffG in Kraft ist. Dann bekommst du nämlich auch die EWB für Repetierbüchsen (samt MEB). grin.gif

bye knight

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Zitat:

Original erstellt von Dirk Beckers:

Edler Ritter, Du hast ja recht! Normalerweise könnte sich ein Waffenhändler sogar trauen, ihm einfach Schrot zu verkaufen, weil der Eintrag "nur Slugs" rechtswidrig und somit nichtig ist. Aber find mal einen Händler, der sich das traut.

hoffentlich findet sich keiner, weil der eintrag nach versäumen wahrscheinlich aller rechtsmittelfristen sicher bestandskräftig geworden ist. nichtig ist er nicht, wenn die beschränkung nicht gerade vom kirchensteueramt in die wbk geschrieben wurde. ob die beschränkung rechtswidrig oder rechtmäßig ist, spielt aber für den waffenhändler, der seine lizenz riskiert keine rolle, weil mike im moment keine erwerbserlaubnis für schrot hat und er ihm deshalb nicht verkaufen darf.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 21. August 2002 editiert.]

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ja, so sehe ich das. von den ausnahmefällen, wo gleich der ganze verwaltungsakt nichtig ist (dann hättest du aber gar keine meb, nicht mal die eingeschränkte, egal, was in deinen papieren steht) abgesehen, ist auch der rechtswidrige verwaltungsakt (und nicht anderes ist die erteilung, teilweise erteilung oder nicht-erteilung einer erlaubnis zum mun-erwerb) wirksam.

rechtswidrige einträge in die wbk können korrigiert werden, aber sind bis dahin bindend.

[Dieser Beitrag wurde von falcon am 21. August 2002 editiert.]

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So, jetzt komm´ich als Verursacher dieser Diskussion mal wieder!

Herzlichen Dank für Eure Tipps, besonders wertvoll war für mich der § 29 (werde hier den Beamten zu einer detaillierten Stellungnahme auffordern und ggf. eine Beschwerde einleiten) und die gelbe WBK, die ich noch diese Woche beantrage!

Wie das Ganze dann geendet hat, stelle ich dann hier ins Forum, kann allerdings dauern.

Also, bis dann

Micha

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