Georg Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 Ich hätte mal eine (für mich noch) hypotetische Frage: Nemen wir mal an, man muss aufgrund seiner altersbedingten körperlichen oder geistigen Verfassung ins Altersheim oder sonst wo hin. Nun sind die Altersheime selten für eine sichere Aufbewahung von Waffen gerüstet. Also müßten die Waffen abgegeben werden. Im Todesfall ist es ja zur Zeit noch kein Problem die Waffen zu vererben und somit in der Familie zu halten. Gibt es eine Art Vererbung Aufgrund körperlicher/geistiger Bedingungen oder müßte man sich die Kugel geben ? ------------------ Gruesse Georg -have fun with your gun-
Astanase Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 Zitat: Original erstellt von Georg: Gibt es eine Art Vererbung Aufgrund körperlicher/geistiger Bedingungen oder müßte man sich die Kugel geben ? Letzeres! Ansonsten ist nichts mit (ver-)erben.
Guest Daytona Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 Der Erb-Lasser muß sozusagen erst er-blasst sein
Georg Posted July 24, 2002 Author Posted July 24, 2002 Hmmmm, wie sieht es denn in dem Fall aus, daß ein Vormund bestellt wird? Gehen dann die waffenrechtlichen Erlaubnisse auf Ihn über? ------------------ Gruesse Georg -have fun with your gun-
Mike Brauer Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 Das Gesetzt sagt: ...wer von todes wegen erwirbt. Und das muß man wörtlich nehmen, wie ein RA mir sagte. ------------------ Lebenslänglich FWR#1911, in diesem Jahr geworbene Neumitglieder: 6, jetzt Du! Together we stand, divided we fall
Bounty Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 Zitat: Original erstellt von Mike Brauer: Das Gesetzt sagt: ...wer von todes wegen erwirbt. Und das muß man wörtlich nehmen, wie ein RA mir sagte. Mit anderene Worten: Der Opa muß fort! Was werden da wohl die älteren Schützenkameraden sagen, wenn die Erben schleichen und begierliche Blicke auf das Sportgerät werfen? Gruß Bounty ------------------ "Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun." - Taylor Durden
Steeleye Posted July 24, 2002 Posted July 24, 2002 @Bounty Sie werden froh sein, daß SIE die Schießeisen im Keller haben und nicht die bucklige Verwandtschaft...*G*G*G*G* Aber da der Gesetzgeber in seiner Weisheit sich die regelmäßige Bedürfnisprüfung zumindest offenhält, wird es wohl für ältere Personen ohnehin bald sehr schwer sein, Altbestände an Waffen zu halten. Wahrscheinlich muß ich dann irgendwann fotografisch festhalten und beweisen, daß ich mich wöchentlich im Rollstuhl an den Ansitztisch schieben lasse....:-( STEELEYE
Georg Posted July 25, 2002 Author Posted July 25, 2002 Zitat: Original erstellt von Bounty: Mit anderene Worten: Der Opa muß fort! Dank Euch für die Antworten. Allerdings war meine Frage wirklich hypotetisch. Beide Opas sind schon tod (leider) und Waffen hatten sie auch keine (ebenfalls leider). ------------------ Gruesse Georg -have fun with your gun-
Fuchs Posted July 25, 2002 Posted July 25, 2002 Es gibt zwei Aspekte. Der eine ist die Waffenrechtliche Erwerbsberechtigung. Die hast Du nur bei Ableben des Besitzers, wie schon in Beiträgen vorher erklärt. Die Eigentumsrechtliche Situation ist der zweite Aspekt. Der Opa kann per Schenkungsvertrag das Eigentum an den Waffen seinem Enkel übertragen. Der darf die Waffen aber erst "Erwerben", d.h. "die tatsächliche Gewalt" darüber ausüben, wenn er per WBK ein Bedürfnis, die Zuverlässigkeit und die Sachkunde nachweisen kann. Bis dahin können die Waffen bei einem "Berechtigten" verwahrt werden. Das kann der Waffenhändler, oder ein Schützenkamerad sein, der eine "Erwerbsberechtigung" hat. Also bei Einzelladerlangwaffen die gelbe WBK. Innerhalb von 2 Wochen muß er sie jedoch in seine WBK eintragen lassen. Beispielsweise hat mein 15jähriger Sohn das Eigentumsrecht an einer BDF. Sie ist aber waffenrechtlich in meiner WBK eingetragen und er erhält sie jeweils von mir auf dem Schießstand, gibt sie nach dem Schießen wieder an mich zurück. Die BDF ist dabei natürlich auch auf meiner WBK eingetragen. Ergo: Natürlich kann Dir Dein Opa die Waffen vor dem Ableben schenken. Sie gehören dann Dir - aber eine "Berechtigung zum waffenrechtlichen Erwerb" erhälst Du erst, wenn Dein Opa verstorben ist. Du darfst in Deiner Wohnung einen Waffenschrank aufstellen und Opa's Waffen dort deponieren. Den Schlüssel muß aber der Opa im Pflegeheim aufbewahren. Er übergibt Dir Die Waffen zur vorübergehenden sicheren Verwahrung. Was nun "vorübergehend" bedeutet, solltest Du mit der Behörde absprechen und schriftlich niederlegen. Wenn Du die Umstände schilderst, sind manche Ämter bereit so etwas zu genehmigen. ------------------ Grüße Fuchs [Dieser Beitrag wurde von Fuchs am 25. Juli 2002 editiert.]
Megashooter Posted July 25, 2002 Posted July 25, 2002 Zitat: Original erstellt von Georg: Ich hätte mal eine (für mich noch) Gibt es eine Art Vererbung Aufgrund körperlicher/geistiger Bedingungen oder müßte man sich die Kugel geben ? Nur im Todesfall kannste die Wummen haben
Guest Posted July 27, 2002 Posted July 27, 2002 Der Erwerb von Todes wegen (erben) setzt eben den Tod des Erblassers voraus. Ein "vorvererben" - Schenkung - ist zwar möglich, der erleichterte Erwerb für Erben gilt dann aber nicht. Wenn jemand zum Vormund eines anderen bestellt wird, und dieser Waffen besitzt, so hat der Vormund ein Bedürfnis zum Erwerb der Waffen, die sich im (legalen) Besitz des Mündels befinden. Dem Vormund wird auf Antrag eine WBK - für die Waffen des Mündels - erteilt. Das Eigentum an den Waffen bleibt natürlich beim Mündel.
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