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IGNORED

Einzellader auf grüner WBK?


Carsten

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Geschrieben

Habe für mein KK-Gewehr Anfang der 90ere-Jahre einen Eintrag auf der grünen WBK statt auf einer gelben bekommen. Dito später den Perkussionsrevolver. Wenn nun nach dem neuen WaffG die Perkussionsrevolver auf die Gelbe mit draufkommen, kann ich die beiden Waffen eigentlich auch auf eine gelbe WBK umschreiben lassen? Dann "belastet" der Revolver auch das Kurzwaffenkontingent nicht mehr.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Carsten:

Wenn nun nach dem neuen WaffG die Perkussionsrevolver auf die Gelbe mit draufkommen, kann ich die beiden Waffen eigentlich auch auf eine gelbe WBK umschreiben lassen? Dann "belastet" der Revolver auch das Kurzwaffenkontingent nicht mehr.


Können ja, aber wozu? Sollte es ein Kontingent geben, wir Dir jede auf Dich eingetragene, fürs Kontingent relevante Waffe angerechnet, egal wo sie steht. Beim Gewehr sehe ich schon gar keinen Handlungsbedarf, kostet Geld und bringt nichts. Die acht Zeilen einer WBK haben übrigens nichts damit zu tun, wieviele Waffen man evtl. anschaffen kann, falls Du darauf abzielst. Wenn gesetzlich kein bestimmtes Kontingent da ist, kannst Du Dir im Prinzip zu jeder Disziplin eine Waffe bescheinigen und eintragen lassen, also auch deutlich mehr als Zeilen da sind wink.gif .

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Gruß, Thorsten

FWR- Mitglied 154

Geschrieben

Hallo Thorsten,

nein, dass mit den Zeilen in der WBK ist mir schon klar smile.gif Es geht nur um die drei Kurzwaffen, die man ohne besonderen Bedürfnisnachweis (klar, der Schrieb vom Verein/Verband ist ja jedesmal nötig, aber ab der 3. Kurzwaffe ist ja ein ausführlicherer und genauer definierter Bedürfnisnachweis nötig) erwerben darf. Unter dieses Kontingent fällt nach dem aktuellen WaffG ja auch mein Perkussionsrevolver.

Nur, wenn das WaffG so geändert wird, dass die Perkussionsrevolver mit auf die Gelbe sollen, kann ich diesen doch auf eine gelbe WBK übertragen lassen (dann zusammen mit meinem KK-Gewehr), und hätte dann eben nicht nur noch 2, sondern wieder 3 Kurzwaffen im "Grünen Kontingent" und bräuchte keine besonderen Bedürfnisnachweise für weitere Langwaffen auf der gelben WBK.

Sehe ich des jetzt richtig, oder bin ich auf dem Holzweg??

Geschrieben

Ich denke nicht, dass es eine Rolle spielen wird, auf welcher WBK der Revolver steht. Wenn Perkussionsrevolver nicht mehr zum Kontingent gerechnet werden, dann ist das unabhängig davon, wo er eingetragen ist.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von Carsten:

und bräuchte keine besonderen Bedürfnisnachweise für weitere Langwaffen auf der gelben WBK.

Sehe ich des jetzt richtig, oder bin ich auf dem Holzweg??

Zuerst mal: wie JV und ich schon schrieben, wird es wohl völlig wurscht sein, wo eine Waffe eingetragen ist. Wichtig ist, ob sie nach der Neuregelung für Dein Kontingent relevant ist. Also abwarten, wenns aktuell ist wird (hoffentlich) bald Klarheit herrschen.

Zu Deiner obigen FRage: verstehe ich Dich richtig, daß Du den "Übertrag" dazu verwenden möchtest, eine gelbe WBK zu erlangen? Die bekommst Du mit regelmäßigen Schießnachweisen auch ohne diese Verrenkungen wink.gif , sie steht Dir als Sportschütze zu. Ich persönlich würde mir die Gebühren für Aus- und Eintrag sparen (na gut, eigentlich nur Austrag aus WBK grün, da der Eintrag in gelb schon in der Ausstellungsgebür drin wäre). Kannst ja Deinen Sachbearbeiter bei Beantragung der gelben WBK fragen, ob Deine "interne Umtragung" dann umsonst geht.

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Gruß, Thorsten

FWR- Mitglied 154

Geschrieben

Hallo Thorsten,

tja, warten wir erstmal ab, was die Neuregelung bringt. Schiessen tu ich regelmässig seit über 9 Jahren im Verein, so dass ich die Gelbe wohl ohne besonderen Übertrag auch "solo" kriegen könnte. Dachte bloss, dann eben den Revolver und gleich auch das KK-Gewehr mit zu übertragen (ist mir heute sowieso ein Rätsel, warum ich das nur auf eine Grüne bekommen habe... ist schon länger her und auch in meinen Unterlagen leider nicht mehr nachvollziehbar). Den Revolver eben wegen dem Kurzwaffenkontingent (Nicht das nacher irgendein "schlauer" Sachbearbeiter kommt und sagt: "Jaaa... wenn´se den Perkussionsrevolver auf eine gelbe übertragen hätten, aber der issa noch auf grüner WBK, also wird der auch angerechnet). Man weiss ja nie, wie Doof es kommt smile.gif

Geschrieben

Die Antwort lautet NEIN. Grund:

Für die alten WBKen gilt das alte Recht weiter. Auf Deiner gelben steht "....berechtigt, Einzellader-Schußwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben....". Auf den neuen Gelben WBKen steht was anderes und sie wird unter anderen Voraussetzungen erworben.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von RB:

Die Antwort lautet NEIN. Grund: Für die alten WBKen gilt das alte Recht weiter.

Auf Deiner gelben steht "....berechtigt, Einzellader-Schußwaffen mit einer Gesamtlänge von mehr als

60 cm zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben....".

Auf den neuen Gelben WBKen steht was anderes und sie wird unter anderen Voraussetzungen erworben.

Moment, du sagst also eine WBK für Sportschützen ist nicht gleich einer (neuen) WBK für Sportschützen?

Die Erwerbsvoraussetzungen sind doch die gleichen und wenn man mal umgekehrt denken würde, so könnte

man doch sicher nicht mehr Waffen erwerben, die durch eine neues Gesetz nicht mehr auf die gelbe dürfen,

oder (denke ich einfach mal so dumm)?

Vielleicht kann man die sich auch einfach umschreiben lassen?

[Dieser Beitrag wurde von tar am 11. Juni 2002 editiert.]

Geschrieben

@RB

Das ist es ja, was ich meine: Für die alten WBK´s gilt das alte WaffG weiter. So würde meine alte grüne WBK eben so vom Amt gesehen werden, da ich den Perkussionsrevolver vor der WaffG-Änderung erworben habe und er somit aufs Kurzwaffenkontingent berechnet wird. Jemand anderes kauft sich dann einen Perkussionsrevolver nächstes Jahr auf die neue Gelbe, und bekommt diesen nicht auf´s Kurzwaffenkontingent mit angerechnet.

Wenn Gesetzesverschärfungen, wie anno Tobak die WBK-Pflicht für Perkussionsrevolver auch Altbesitzer im Nacherein treffen, dann müssen umgekehrt ja auch Gesetzteserleichterungen ebenso behandelt werden, dass auch Altbesitzer davon im Nacherein profitieren können, oder??

Sonst wäre es ja ziemlich Paradox: Verschärfungen für Alt- und Neubesitzer, Erleichterungen aber nur für Neubesitzer??

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Noch eine Legislaturperiode Rot/Grün und auch Messer & Gabel werden Erwerbscheinpflichtig!

FWR No. 25516 - Na logo!

Geschrieben

@RB

Interessante Frage.

Analogie: früher durfte man mit der Fahrerlaubnis KLlasse 1a Krafträder mit bis zu 27PS Leistung bewegen, dies wurde geändert auf 34PS.

Dürfen, nach Deiner Argumentation, Inhaber der alten 1a Erlaubnis trotzdem nur bis 27PS starke Krads fahren ?

Ich glaube nicht.

Oder ?

Danke ! - Karsten

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FWR # 0025618

Wer tatsächlich glaubt, dass Volksvertreter das Volk vertreten, der glaubt auch, dass Zitronenfalter Zitronen falten.

Geschrieben

Zitat:

Original erstellt von KayTee:

@RB

Interessante Frage.

Analogie: früher durfte man mit der Fahrerlaubnis KLlasse 1a Krafträder mit bis zu 27PS Leistung bewegen, dies wurde geändert auf 34PS.

Dürfen, nach Deiner Argumentation, Inhaber der alten 1a Erlaubnis trotzdem nur bis 27PS starke Krads fahren ?

Ich glaube nicht.

Oder ?

Danke ! - Karsten

Hallo Karsten,

ich kenne zwar nicht deinen Führerschein bzw. die Klasse 1a ;-) aber ich nehme mal an das dort auch nicht drin steht das dies auf 27PS begrenzt ist. oder doch ?

Wie RB schon schreibt steht auf der jetzigen gelben ein Einschränkung drauf und die dann neuen werden dann ein andere Einschränkung haben.

Geschrieben

Hallo KayTee,

der Vergleich mit dem Führerschein ist passend. Ich habe auch den alten "Lappen" Klasse 3, mit dem ich bis 7,5 Tons Gesamtgewicht fahren darf, also kleine LKW´s. Im neuen "Lappen" ist das, glaube ich, nun auf 3,5 Tonnen beschränkt worden. Trotzdem darf ich noch bis 7,5 Tonnen. Daher die "Neuen" haben eine Einschränkung, die für die "Alten" nicht gilt.

Nach dem "Schema WaffG" müssten nun aber alle alten Klasse 3-Inhaber ihre 7,5-Tonner einmotten oder verkaufen. Während Du bei Erleichterungen für die "Neuen" als "Alter" ebenfalls nur mit 27 PS fahren dürftest, statt mit 34 PS wie die "Neuen".

Beim Lappen geht´s also: Erschwernisse werden nicht an die Altinhaber weitergegeben, Erleichterungfen hingegen schon. So sollte es doch auch beim WaffG sein, oder zumindest Weitergabe von beiden, Erschwernissen UND Erleichterungen gleichermassen an die "Alten".

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Geschrieben

Der FS-Klassenvergleich hinkt, weil es dort unterschiedliche Einteilungen gibt...

Alt Kl.3 ist neu BC1ML, d.h. bis ZG 7,5t.

Neu erworben wird - in aller Regel - aber der BML bis 3,5t.

Wer einen neuen Führerschein mit der gleichen Berechtigung wie früher haben will, muß also weitere Klassen absolvieren.

Wenn überhaupt, stellt sich die Frage, wie bei einer Umschreibung alter Besitzeinträge in neue WBKs als Analogie zum Umschreiben des Führerscheins verfahren wird, soll heißen, welche Regelungen dort angewandt werden.

STEELEYE

Geschrieben

Vielleicht kann man ja zum Amt gehen und die machen einem einen offiziellen Aufkleber mit dem erweiterten Text drauf?

Als ich mich mal umgemeldet hatte, haben sie es mit der Adresse auf dem Personalausweis genauso gemacht.

Geschrieben

Wo liegt das Problem:

Wer nach Inkrafttreten der Novelle eine neue Waffe erwerben will, bekommt die dafür erforderliche Erlaubnis nach den dann geltenden Regeln. Ob Altwaffen auf Gelb oder Grün eingetragen sind, ist dafür herzlich egal.

Wer nach Inkrafttreten mit einer ihm bereits früher erteilten alten Erlaubnis eine Schußwaffe erwerben will, kann dies ebenfalls: Alte Voreintragungen in die Grüne berechtigten innerhalb der Jahresfrist zum Erwerb der dort voreingetragenen Waffe, alte Gelbe berechtigen zum Erwerb von EL-Langwaffen. Wer von den Erweiterungen der Gelben profitieren will (so sie denn im laufenden Verfahren nicht wieder zurückgenommen werden), beantragt halt eine neue Gelbe, wenn's sein muß auch zusätzlich zur alten.

Udo

Geschrieben

Die alten gelben WBK's werden auch zukünftig das sein und beinhalten, was sie sind.

Die neuen werden, wenn es soweit ist, entsprechend anders aufgebaut / formuliert sein.

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