Smithy Posted July 29, 2004 Share Posted July 29, 2004 Hallo da ich mich mit dem "Kleinkrams" nicht so gut auskenne und auch mit der Suchfunktion auf Kriegsfuss stehe bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: Ein Bekannter hat einen (über 18 Jährigen) Sohn der sich eine Gotcha Waffe gekauft hat. Jetzt sollte ich für ihn das rechtliche "erkunden" und bin zu folgendem Ergebnis gekommen: 1.Der darf die Waffe besitzen und transportieren (F-Vorausgesetzt) 2.Er darf sie aber NICHT ausserhalb des Grundstücks schiessen (im Wald Räuber spielen) 3. Er darf sie im eigenen Grundstück schiessen wenn er nicht übers Grundstück hinaus schiessen kann (ist ein Landwirt) 4. Die Waffe darf nicht aussehen wie eine Kriegswaffe. Ist das richtig so?? Insbesondere die Räuberspiele unter 2. wären interessant. Damit man einen 18Jährigen "überzeugen" kann wäre auch eine Bussgeldvorschrift interessant. Könnt Ihr mir helfen? Dank im Voraus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
gecko Posted July 29, 2004 Share Posted July 29, 2004 Mit 1-3 dürftest Du auf jeden Fall richtig liegen. Wenn er allerdings auf befriedetem Besitztum mit genehmigung des Grundeigentümers Gotcha spielen will und die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können (z. B. eingezäunte Wiese des Nachbarbauern), sehe ich darin auch ken Problem. Zu 4.: keine Ahnung! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted July 29, 2004 Share Posted July 29, 2004 In Antwort auf: 1.Der darf die Waffe besitzen und transportieren (F-Vorausgesetzt) 2.Er darf sie aber NICHT ausserhalb des Grundstücks schiessen (im Wald Räuber spielen) 3. Er darf sie im eigenen Grundstück schiessen wenn er nicht übers Grundstück hinaus schiessen kann (ist ein Landwirt) 4. Die Waffe darf nicht aussehen wie eine Kriegswaffe. zu 1.) Ja - bei der Aufbewahrung hat er sicher zu stellen, daß kein Unberechtigter (also Minderjähriger) an die Waffe kommt. zu 2.) Darf er nicht, das wäre mindestens unberechtigtes Führen, bei schießen ohne Schießerlaubnis bin ich mir nicht sicher. zu 3.) Es geht um befriedeten Besitz, der eigene Acker gehört meiner Meinung nach nicht dazu, und es muß sichergestellt sein, daß das Geschoß den befriedeten Besitz nicht verlassen kann. zu 4.) Der Anscheinsparagraph ist weggefallen, der Markierer darf aussehen, wie es seinem Besitzer gefällt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted July 29, 2004 Author Share Posted July 29, 2004 Also danke schon mal für die Bestätigung. Werd´s ihm gleich mal schicken. In Antwort auf: daß das Geschoß den befriedeten Besitz nicht verlassen kann. Echt??? Wenn ich einen 30.000qm grossen Kartoffelacker habe darf ich auf dem nicht Gotcha spielen weil er nicht "befriedet" ist?? (Unabhängig von der Frage ob das dann noch Öko-Kartoffeln sind ) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted July 29, 2004 Share Posted July 29, 2004 Doch, der Acker müßte schon reichen - aber es muß ein Zaun (oder etwas anderes, z.B. Hecke) drum sein: Legaldefinitionen "befriedet" i.s.v. §123 BGB: In Antwort auf: Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren – z.B. Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 2078) Und hier aus einem Paintballforum: In Antwort auf: So wie ich das sehe, ist jeder Spieler für sich selbst verantwortlich. Wenn du auf einem privaten, nicht befriedeten Grundstück spielst, verstößt du gegen die Bestimmungen des Waffengesetzes und mußt dafür gerade stehen. Ganz egal, ob jemand das Grundstück als Spielfeld "betreibt" oder nicht. Fehlende Befriedung ist für jeden offensichtlich, soviel Selbstverantwortung wird jeder Richter von einem Besitzer einer freien Waffe verlangen. Du könntest dann gegen den Betreiber, der dich für Geld hat spielen lassen, zivilrechtlich vorgehen und die Spielgebühr wieder rausklagen, aber das Waffenrecht interessiert nur die Einzelperson. Das wäre wie wenn jemand ne Party macht und den Gästen sagt, kiffen sei erlaubt auf seiner Party. Trotzdem ist jeder einzelne dran, wenn ers tut (im gegensatz zum Paintball ist das auch mit Netzen ums "Spielfeld" nicht erlaubt :smokejump). Eine andere Situation ist es, wenn das Einverständnis des Besitzers nicht vorliegt, der Spielfeldbetreiber (z.B. ein Verein) behauptet das aber und gibt dir das auch noch schriftlich. Das ist für dich nicht nachprüfbar, da hättest du chancen vor Gericht, davon zu kommen. Zu "keine Häuser innerhalb 2 km": Netze sind keine Vorschrift. Das Grundstück muß lediglich befriedet sein (Zaun mit Gartentor reicht) und die Bälle dürfen das Gelände nicht verlassen können. Wenn das Grundstück groß genug ist, daß man vom eigentlichen Spielfeld nicht aufs Nachbargrundstück oder Straßen/Wege schießen kann, ist das auch ok. Um das Spielfeld muß dann eine ausreichende Sicherheitszone bestehen. Tiger Link to comment Share on other sites More sharing options...
borussenjoe Posted July 29, 2004 Share Posted July 29, 2004 Zu 1) Gotcha Waffe ist eine Luftdruck- bzw. CO2 Waffe. Diese Waffe ist bis 0,5 Joule gem. Feststellungsbescheid des BKA vom 18.06.2004 als Spielzeug erlaubnisfrei. Zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule mit F-Zeichen Schusswaffe im Sinne WaffG. Gem. Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 besteht die Möglichkeit des erlaubnisfreien Erwerbs und Besitzes unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 WaffG der ein Mindestalter von 18 Jahren vorsieht. Eine Erlaubnis zum Führen der Waffe ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich wenn dies a – mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung etc. führt, oder b – diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem andere Ort befördert. Ansonsten ist ein Waffenschein gem. § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich, den dein Kumpan aber aufgrund fehlenden waffenrechtlichen Bedürfnisses nicht bekommen wird, erforderlich. Zu 2+3) Zum Schießen ist gem. § 10 Abs. 5 WaffG ein Erlaubnisschein erforderlich, der ebenfalls aufgrund fehlenden Bedürfnises nicht erteilt wird. Eine Schießerlaubnis benötigt er außerhalb von Schießstätten gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1 a WaffG nur dann nicht, als Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum, mit Schusswaffen deren Geschosse … sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. Das heißt ein Schießen im Wald oder auf dem Acker scheidet aus da diese zumindest nicht befriedet sind, und selbst bei entsprechender Befriedung darf es nicht möglich sein dass das Geschoss das Besitztum verlässt, also auch dann nicht wenn die Möglichkeit besteht vom Grundstücksrand über einen hohen Zaun zu schießen. Der Zaun muss so hoch sein dass die Möglichkeit des Überschießens nicht möglich ist, und für diesen Zaun bekommst du keine Baugenehmigung. Selbst wenn würde dies in Bayern die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit gem. 118 OwiG darstellen. Selbst das Schießen ist in Bayern grundsätzlich nur in einer Halle und nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit möglich. Zu 4) Aufgrund Wegfall Anscheins§ kein Thema. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted July 30, 2004 Author Share Posted July 30, 2004 Danke an ALLE!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Baumann Posted July 31, 2004 Share Posted July 31, 2004 hilfe findeste auch unter www.pbhub.de www.paintball2000.de www.pbportal.de und sogar sowas wie ne zeitung www.paintball7.com und ein FAQ des BKA Link to comment Share on other sites More sharing options...
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