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IGNORED

Klappschaft


23er

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Frage:Butler-Creek bietet für div. Pump-Flinten Klappschäfte mit Pistolengriff an.Die Pistolengriffe sind einzeln ja auch bei den großen Versandhäusern zu bekommen.Fällt so eine Flinte nach Montage eines Klappschaftes unter §39,weil sie".. über den allgemein üblichen Umfang hinaus .." verkürzt wird?Aber wenn ich einen Pistolengriff alleine montiere nicht?Das Ding passt so viel besser in meinen Stahlschrank...außerdem gefällt mir die Optik!Na ja,Geschmacksache..

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Sometimes you wonder if you`re around the right planet...

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Moin,

Munny44 schrieb

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Zitat

richtig 23er, die pistolengriffe sind grundsätzlich erlaubt, wenn die gesamtlänge von 60cm nicht unterschritten wird.

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@munny44

Was hat die Gesamtlänge der Waffe mit einem Anscheinsmerkmal nach § 37.2.4. wie dem pistolenartigen .... Griff zu tun ???

Und warum werden dann die "Pistolengriffe" an z.Bsp. Sturmgewehren durch Lochschäfte ersetzt ??

Schönen Tag noch

Klaus

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Ja und,

deswegen muß sie (Benelli mit Pistolengriff und MFD) noch lange nicht gesetzeskonform sein.

Und ich glaube auch, daß die Ausführung mit Pistolengriff nicht in allen Bundesländern erlaubt ist.

Wie es so schön heißt, der Besitz ist nicht strafbar.

Klaus

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meine savage (jagdwaffe) hat von haus auf eine mündungsbremse, müsste also dann auch nicht erlaubt sein confused.gif

zweibeine wären dann auch generell verboten!?

die vorschrift besagt, dass ein merkmal alleine den anschein erwecken kann. bei manchen waffen muss halt mehr dazu kommen damit dieser anschein erwerkt wird.

eine pumpe mit pistolengriff erweckt also noch lange nicht den anschein einer vollautomatischen kriegswaffe.

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gruß

munny44

- make my day! -

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Hi munny,

Zitat munny:

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meine savage (jagdwaffe) hat von haus auf eine mündungsbremse, müsste also dann auch nicht erlaubt sein

___________________________________________________________________________

Vielleicht grin.gif ,

bei der Blaser R 93 tactial ist man (LKA) wegen dem gefluteten Lauf und dem MFD auch schon in die Spur gegangen.

Und bis 1993 war das Dragunov frei erwerbbar und danach wurde es zum verbotenen Gegenstand erklärt.

Und jeder, der vor 1993 die Waffe erworben hatte hatte plötzlich einen verbotenen Gegenstand grin.gifgrin.gifgrin.gif.

Schönen Abend an alle,

Klaus

[Dieser Beitrag wurde von klaus12 am 11. April 2002 editiert.]

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@jürgen: meines wissens, ja

@klaus:

a) der sog. anscheinsparagraph ist die nr. e des § 37 abs 1 nr. 1 waffg. wenn du dagegen die nrn. a und b ansiehst bzw den § 32 waffg, verstehst du was ich meine.

der pistolengriff ist nämlich kein typisches kriegswaffenmerkmal. hier ist entscheidend ob die gesamtlänge von 60cm eingehalten wird, welche vom gesetz gefordert wird. schließlich wurde eine langwaffe erworben und keine kurze.

B) hier handelt es sich um diese kombinierten schäfte, die den pistolengriff an der schulterstütze haben, ähnlich dem m16; welche dadurch diesen makel haben.

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gruß

munny44

- make my day! -

[Dieser Beitrag wurde von munny44 am 11. April 2002 editiert.]

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Ich will mich nicht zu sehr harauslehnen, aber es kommt nach meiner festen Erinnerung bei den Anscheinskriegswaffen darauf an, daß sie den "Eindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe" hervorrufen. Ein Pistolengriff ist dabei nur ein Merkkmal von mehreren möglichen und ein Pistolengriff alleine hat nicht undbedingt die Folge, daß aus einer Schußwaffe eine Anscheins-Kriegswaffe wird. Der Gesamteindruck ist entscheidend. Alles vorige Unter dem Vorbehalt, daß es aus der Erinnerung heraus geschrieben worden ist. Ich melde mich nach Lektüre nochmal zum Thema.

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Dann schaut euch mal die Verwaltungsvorschrift zum WaffeG an.

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Zitat:

37.2.4.

... Für die Beurteilung ist das äußere Erscheinungsbild insgesamt maßgebend ..

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schön, aber

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Zitat:

weiterführend

Der Anschein einer vollautomatischen wird auch dann hervorgerufen, wenn eines !!! oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa :

-langes Magazin oder Trommelmagazin

-Feuerdämpfe,Mündungsbremse,Stabilisator

-Kühlrippen ...

-pistolenartiger ..... Griff

-Aufstützvorrichtung

-Schulterstütze, teilweise kipp- oder klappbar

an der Waffe vorhanden sind.

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Also kann schon eines der Merkmale greifen und die Waffe fällt unter Anscheinswaffe.

Oder warum haben die Kempf`s , SL 8`s , OA`s und und und etwa Lochschäfte ???

Und unsere Aufstützvorrichtung (Zweibein) ist auch schon ein Merkmal.Warum ist die z.Bsp. bei keinem der o.g. Waffen schon von Anfang an dran ???

Gruß Klaus

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Ähem...

Ist schonmal jemand auf die Idee gekommen, dass diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind?

Nicht umsonst gibt es 2 Ausführungen des OA-15 (mit Pistolengriff und mit Lochschaft und "geringfügig" anderer Farbgebung).

Je nach Auslegung des jeweiligen Landes sind zwischen keine Anscheinsmerkmale über 3 Merkmale bis hin zu "der Hälfte der Merkmale" erlaubt, wobei Hessen den untersten Teil und RLP und Bayern den oberen Teil des Spektrums darstellen dürften.

Ein Pistolengriffschaft kann in einigen Bundesländern (Hessen) eine Benelli zur Anscheinswaffe machen, über das schmale Wasser rüber ist das Teil völlig koscher.

Daran merkt man wieder, dass wir in einer Bundesrepublik leben und nicht in Kleinstaaten... rolleyes.gif

Nuja, es kommt also darauf an, wo man wohnt, allerdings werden viele Behördlinge Klappschaft und Pistilengriff äussert kritisch beäugen, ich würde das also nicht riskieren...

[Dieser Beitrag wurde von Carlos am 12. April 2002 editiert.]

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Hi @ll

Der Bayrische Gerichtshof hat in zusammenhang mit dem Urteil BayVGH 30.04.1997,21B9G.171 folgene grundsätzliche Aussagen über die Beurteilung von Anscheinswaffen getroffen:

1. Bei der Beurteilung von "Anscheinswaffen" ist der Gesamteindruck eines Laien nicht eines Fachmanns naßgeblich

2. Ein freiliegendes Waffengehäuse alleien führt nicht zur Beurteilung als Anscheinswaffe.

3. Die Möglichkeit des Einsatzes eines langen Magazins führt nicht zur Beurteilung als Anscheinswaffe. Bis auf weiteres wird empfohlen , Schusswaffen nur noch dann als Anscheinswaffen nach §37 Abs.1 Nr.1 Buchst WaffG einzustufen wenn die Schusswaffen ihrer äußerlichen Form nach überwiegend einer vollautomatischen Selbstladewaffe nachgebildet sind, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die zu beurteilende Waffe objektiv einer bekannten Kriegswaffe nachgebildet ist, oder zumindestens mehr als die Hälfte der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften genannten Kriterien:

- herausstehendes langes Magazin oder Trommelmagazin

- Fuerdämpfer, Mündungsbremse oder Stabilisator

- Kühlrippen oder andere der Kühlung dienende Vorrichtungen

- pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff

- Aufstützvorrichtung

- Schulterstütze, teilweise kipp- oder schiebbar

an der Waffe vorhanden sind.

Gruß HUGO

Ach so, das gilt nur für Bayern!

[Dieser Beitrag wurde von Hugo Schröder am 12. April 2002 editiert.]

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Hi Klaus....

Nach dem du fertig gegähnt hast... frown.gif

kannst du nicht lesen? grin.gif oder wo liest du in der Verwaltungsvorschrift was über mehr als als die Hälfte der Merkmale? Und wenn dies überall gelten würde, wäre ja das OA15 A1 in allen Bundesländern erlaubt, und das ist es ja wohl bekanntlich nicht...

Und dann lies mal weiter,

... die einer vollauomatischen Kriegswaffe nachgebildet sind.... Zu den vollauomatischen Kriegswaffen zählen nach Nummer 29 der Kriegswaffenliste Maschinenpistolen, Maschinengewehre, und Schnellfeuergewehre(Sturmgewehre)

Zählt bei dir nen Repetierflinte dann als Kriegswaffe??? ...

Schau dir die Flinten mit Kompensator mal an im Katalog, die wären laut deinen Aussagen dann ja alle verboten... und sind sie verboten?

Gruß HUGO

[Dieser Beitrag wurde von Hugo Schröder am 12. April 2002 editiert.]

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Ein völlig blöder Paragraph.

Egal wie die Waffe aussieht,im endefekt kommt vorn aus dem Lauf doch nur ein Projektil!

Warum soll die Waffe nicht aussehen wie sie will?

Die Hauptsache ist doch,das sie kein Dauerfeuer hat.

da beneide ich doch die anderen Länder der Erde,wo es egal ist,wie die Waffe aussieht.

Sie schießt,ob mit oder ohne Klappschaft,scharf!

Aus der reinen Logik,ist der 37er unsinnig!

Weiss eigentlich noch jemand,welche Person den §37 erdacht hat,und welche Partei dafür zuständig war?

MFG

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Hi Hugo,

Zitat WaffVwV 37.2.4.:

weiterführend

Der Anschein einer vollautomatischen wird auch dann hervorgerufen, wenn eines !!! oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa :

-langes Magazin oder Trommelmagazin

-Feuerdämpfer,Mündungsbremse,Stabilisator

-Kühlrippen ...

-pistolenartiger ..... Griff

-Aufstützvorrichtung

-Schulterstütze, teilweise kipp- oder klappbar

an der Waffe vorhanden sind.

Nochmal für Hugo:

Der Anschein einer vollautomatischen wird auch dann hervorgerufen, wenn eines !!! oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa... :

Da reicht schon ein Merkmal zu !!!

und nicht die Hälfte.

Zitat Hugo:

Zählt bei dir nen Repetierflinte dann als Kriegswaffe??? ...

nein Hugo,

aber mit einem MFD oder Pistolengriff hat sie ein bzw. zwei Anscheinsmerkmale und kann !!! zum verbotenen Gegenstand erklärt werden, der dann nur mit Sondergenehmigung BKA erwerbbar wird.

@ Peter40,

ich glaube ich hab`mal gehört, daß der Unsinn mit dem Anschein ist nach dem Müchner Olympia-Massaker erfunden wurde.

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Zitat:

Original erstellt von klaus12:

Hi Hugo,

Nochmal für Hugo:

Der Anschein einer vollautomatischen wird auch dann hervorgerufen, wenn eines !!! oder mehrere der nachfolgend aufgeführten Merkmale wie etwa... :

Da reicht schon ein Merkmal zu !!!

und nicht die Hälfte.


Du hast schon das Urteil aus Bayern gelesen???

Wenn nicht, steht am Seitenanfang der Seite 2!

Gruß Glockman

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@klaus:

ich stelle fest, du kannst lesen. ich auch und ich verstehe es sogar.

bevor ich mich jetzt aus dieser diskussion ausklinke, möchte ich nur noch darauf hinweisen, dass die anwendung des "anscheinsparagraphen" in den bundesländern unterschiedlich erfolgt und deshalb keine generellen regelungen/aussagen getroffen werden können. das ist fakt und muss akzeptiert werden.

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gruß

munny44

- make my day! -

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