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IGNORED

erben und das kontingent


peter becker

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nö, warum sollte der erbende Jäger besser gestellt werden als der "normale" Jäger ? :confused:

Und wie kann man die Waffen dann nutzen? Nur einen Satz weiter oben hast Du geschrieben, daß der Erwerb über Erbfolge nicht eingeschränkt gegenüber dem "normalen" Waffenerwerb ist...

Geschrieben

Du hast geschrieben, daß keine Nutzungseinschränkung oder andere Nachteile bei Erbwaffen auftreten, man aber natürlich den MES nicht bekomme. Wenn das mal keine Nutzungseinschränkung ist, dann weiß ich auch nicht...

Geschrieben

Ich glaub, Du hast das was falsch verstanden. :huh:

Der Jäger BRAUCHT keinen MES für die Erbwaffen, weil er die Munition für Langwaffen auf seinen Jagdschein erwerben kann. Bei Kurzwaffen läufts wie sonst auch beim Jäger nach Kontingent mit Zusatzbedürfnis ab 3. KW.

Geschrieben

Na der könnte halt als erbender Sportschütze diejenigen Waffen erwerben, die seine WBK zum Erwerb hergeben. Macht aber keinen Sinn. Dafür teure Voreinträge der grünen WBK zu verplempern (und die 2/6-Regel in Anspruch zu nehmen !) wird wohl niemand ernsthaft in Erwägung ziehen da er die Waffen ja auch bedürfnisfrei und zahlenmäßig unbegrenzt so auf eine grüne Erben-WBK kriegt.

MEB gibts auch hier natürlich nur mit entsprechendem Bedürfnis.

Nice weekend all

:bb1:

Geschrieben
Du hast geschrieben, daß keine Nutzungseinschränkung oder andere Nachteile bei Erbwaffen auftreten, man aber natürlich den MES nicht bekomme. Wenn das mal keine Nutzungseinschränkung ist, dann weiß ich auch nicht...

Das mit der Aussage, es entstehe keine Nutzungseinschränkung bezog sich auf meine Frage, ob der Eintrag "im Rahmen der Erbfolge" einen Nachteil mit sich bringe...

Und dieser Eintrag bringt, wie SB, oder SBine (?) schrieb, eben keinen Nachteil mit sich.

Also beim Erben:

Als Jäger: LW auf Jagdschein ( ohne den Eintrag "im Rahmen der Erbfolge"(?!) ), und bei den KWs den Vermerk "im Rahmen der Erbfolge".

9 mm kurz und 6,35 mm sind wohl keine gängigen LW Kaliber...! Also werde ich diese Patronen wohl nicht auf Jagdschein kaufen können.

Dann kann ich mir die 6,35 mm Patronen nur durch folgenden Trick besorgen:

Ich leihe mir von jemandem eine 6,35 mm Waffe, und darf dann somit auch 6,35 mm Patronen haben!

Mit dem Leihschrieb und meiner eigenen (geerbten) 6,35 mm Waffe darf ich dann im Jagdrevier schießen...

IMI

Geschrieben
So isses. Und der Erbe mit zusätzlichem Bedürfnis kann die Waffen natürlich auch dann zur Jagd nehmen, wenn diese "im Rahmen der Erbfolge" erworben wurden. Maßgebend ist letztendlich nur der vom Bedürfnis umfasste Zweck (der nicht vererbt werden muss ;) ).

Eine Unterscheidung nach Art der Überlasser ist mir zumindest bislang nicht geläufig. <_<

Da kennst Du meine Behörde noch nicht.

Die tragen in jede WBK zu jeder Waffe (auch nachträglich) das Grundbedürfnis ein; bei mir steht also überall "Jagd".

Natürlich nur zu meinem Schutz, damit bei einer Kontrolle jederzeit ersichtlich ist, ob ich die Waffe gesetzeskonform verwende.

Und schicken dann Briefe an Jäger, dass sie mit dem von Opa geererbten Drilling nicht zur Jagd gehen dürfen, weil ihnen dazu das Bedürfnis fehlen würde. Schließlich wurde die Waffe ja geerbt und nicht zum Zwecke der Jagd erworben.

Andere Länder(kreise) - andere Sitten.

Gruß

Michael

Geschrieben
Und dieser Eintrag bringt, wie SB, oder SBine (?) schrieb, eben keinen Nachteil mit sich.
SB war diesmal richtig. ;)
Also beim Erben:Als Jäger: LW auf Jagdschein ( ohne den Eintrag "im Rahmen der Erbfolge"(?!) ), und bei den KWs den Vermerk "im Rahmen der Erbfolge".
Wenn der erbende oder jeder andere Jagdscheininhaber Langwaffen auf Jagdschein - also nach § 13 Abs. 3 WaffG - von einem Verstorbenen "erwirbt" (genaugenommen geht das gar nicht, weil es kann dort ja keine Überlassung im eigentlichen Sinne durch den Vorbesitzer selbst stattfinden aber wenn in dessen WBK die Waffe zuletzt stand, kann kein anderer Überlasser eingetragen werden) wird in der WBK des Erwerbers halt zusätzlich zur verstorbenen Person "aus der Erbmasse", "von Todes wegen" o.ä. eingetragen.
9 mm kurz und 6,35 mm sind wohl keine gängigen LW Kaliber...! Also werde ich diese Patronen wohl nicht auf Jagdschein kaufen können.Dann kann ich mir die 6,35 mm Patronen nur durch folgenden Trick besorgen:Ich leihe mir von jemandem eine 6,35 mm Waffe, und darf dann somit auch 6,35 mm Patronen haben!Mit dem Leihschrieb und meiner eigenen (geerbten) 6,35 mm Waffe darf ich dann im Jagdrevier schießen...
Hmmm, diese Aussage halte ich für sehr gewagt. Findet denn hier eine Überlassung für den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" statt ? :acute: Von § 13 Abs. 6 WaffG (Jagdwaffe ?) meines Erachtens nicht unbedingt gedeckt. B)
Die tragen in jede WBK zu jeder Waffe (auch nachträglich) das Grundbedürfnis ein; bei mir steht also überall "Jagd".Natürlich nur zu meinem Schutz, damit bei einer Kontrolle jederzeit ersichtlich ist, ob ich die Waffe gesetzeskonform verwende.Und schicken dann Briefe an Jäger, dass sie mit dem von Opa geererbten Drilling nicht zur Jagd gehen dürfen, weil ihnen dazu das Bedürfnis fehlen würde. Schließlich wurde die Waffe ja geerbt und nicht zum Zwecke der Jagd erworben.
Au mann, das darf doch nicht wahr sein ! :o Bin mal gespannt, wann die letzten begreifen, dass sich das Bedürfnis nicht nur auf den Erwerb bezieht. Ich kann doch auch eine ursprünglich als Jagdwaffe erworbene Waffe später als Sportwaffe nutzen, wenn ich dafür ebenfalls ein Bedürfnis habe. Frag die Leutz doch mal nach einer Rechtsgrundlage. Würde mich ja brennend interessieren, wie wild da argumentiert wird. :rolleyes:

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