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IGNORED

Für Anfänger: Wbk beantragen, wie richtig??


sixshooter666

Empfohlene Beiträge

aus § 6 WaffG:

In Antwort auf:

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.


aus §14 WaffG:

In Antwort auf:

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.


Das dürfte bzgl. MPU für VL-Revolver(!), also einer mehrschüssigen Waffe, bei unter 25-jährigen wohl eindeutig sein.

Frei ab 18 Jahren sind nur VL-Waffen dieser oder ähnlicher Bauart (siehe Gesetz unter WaffG):

In Antwort auf:

einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist


Die MPU in den o.g. Fällen ist nicht abhängig von der Anforderung durch die Behörde sondern unabdingbar.

Ich hoffe, hier etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

Das polizeiliche Führungszeugnis beschafft sich die Behörde selber. Die brauchen nämlich das große, und das können nur Behörden beantragen.


Hhmmm.... Bist du da sicher? Ich wurde bei der Beantragung des normalen (= beschränkte Auskunft) gefragt, ob ich die beschränkte oder unbeschränkte Auskunft beantragen möchte. Soweit ich weiß kann man das schon beantragen, nur wird das nicht nach Hause verschickt, sondern man kann es nur beim Amtsgericht einsehen.

bye knight

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Sorry, aber den 617er bekommst Du nicht auf die Sportschützen-WBK.

aus §14 WaffG:

In Antwort auf:

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.


Dafür brauchst Du vielmehr eine "normale" grüne WBK.

Kurzwaffen bekommst Du grundsätzlich nicht "auf" den Jagdschein, sondern höchstens "über", wie es Mike oben schon erklärt hat.

Gruß, Ronald

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Sachbearbeiter (ein Forums-Teilnehmer) zu dieser Problematik zu befragen, wird Dir die Sicht der Behörden in BaWü offenbaren.

Das WaffG wenigstens ansatzweise zu begreifen, dafür diskutierst Du besser hier mit anderen Foren-Teilnehmern, die sich seit Jahren mit den dabei entstehenden Fragen und Problemen auseinandersetzen.

Gruß, Ronald

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Sorry, den "Sachbearbeiter" kannst Du ja noch nicht kennen. Du bist ja neu hier. AZZANGEL.gif

Er ist ein User hier im WO-Forum und er ist irgendwo in BW in einer Waffenbehörde der zuständige Sachbearbeiter.

Habe ich das jetzt richtig ausgedrückt? rainbow.gif

Also er ist wie Dein zuständiger Sachbearbeiter, nur in einem anderem Bundesland und in einer anderen Stadt. cool3.gif

Gruß

Dirk

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Hallo sixshooter666,

Sportschützen erhalten eine Erwerbsberechtigung für WBK-pflichtige Waffen und Munition nur dann, wenn sie mindestens 21 Jahre alt sind (1. Satz von § 14, Abschnitt 1). Hier steht ausdrücklich, dass dieses Mindestalter von dem abweicht, was in § 4 steht (18. Lebensjahr).

Diese Einschränkung „mindestens 21 Jahre beim Waffenkauf“ gilt aber nur für die Sportschützen, nicht für andere vom Waffenrecht betroffene Gruppen, etwa den Jägern. frown.gif

Jetzt kommt es noch besser. Der 2 Satz von § 14, (1) hebt die Beschränkung zum Teil auf. Das Mindestalter 21 gilt nur in einigen Fällen. Nämlich wenn es sich um den Erwerb und Besitz von WBK-pflichtigen Schusswaffen handelt,

- die Randfeuerpatronen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) und einer Mündungsenergie von höchstens 200 Joule verschießen,

- die zu dieser Gruppe gehören: „Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.“ (also ein- oder doppelläufige Schrotflinten).

Daraus folgt: Ein Sportschütze muss mindestens 21 Jahre alt sein, will er sich einen Vorderlader-Revolver, ein Ordonanzgewehr oder eine andere Waffe, jenseits des Kalibers .22 l.r. kaufen. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Doppelflinte etwa im Kaliber 10 oder eine Repetierflinte handelt. crazy.gif

All das betrifft Jäger und andere Legalwaffenbesitzer nicht: Die dürfen ab Alter 18, die Einhaltung der sonstigen Vorschriften vorausgesetzt.

Denn die Passage von § 14 bezieht sich nur auf „die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens“.

Die nächste Hürde steckt in den Anforderungen des § 6 WaffG, Abschnitt 3.

Demnach muss jeder unter 25 Jahren ein „amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung“ (MPU) beibringen. mad1.gif

Laut diesem Passus gilt die Pflicht zu MPU für alle „Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben“. Das heißt erst mal für jeden unter dieser Altersgrenze. crying.gif

Diese doch eindeutige Formulierung lässt nicht vermuten, dass es da Ausnahmen geben könnte, zumal in dem ganzen Paragraphen nichts Entsprechendes steht. Aber trotzdem gibt es Ausnahmen - § 13, Absatz (2) nimmt die Jäger von der Pflicht der MPU aus.

Besteht ein Sportschütze mit 21 Jahren diese Untersuchung, darf er sich seine erste Großkaliberwaffe/Repetierflinte kaufen. smile.gif

Will sich ein junger Schütze der MPU nicht unterziehen, so kann er seine erste Großkaliberwaffe oder seinen ersten Perkussionsrevolver nicht vor dem 25. Lebensjahr erwerben. frown.gif

Also, wenn du sowieso schon Jagdscheinanwärter bist, mach das Ding so schnell wie es geht und du kommst erstmal um die MPU-Hürde für den Erwerb deiner ersten GK-Waffe vor dem 25. Lebensjahr. Dann kaufst du dir deine erste GK-Kurzwaffe über deinen Jagdschein (natürlich benötigst du hier einen Voreintrag auf WBK grün von deiner zuständigen Behörde). Damit hast du schon einmal deine erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe. wink.gif

Hier noch mal § 6 Abschnitt 3

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne § 14 Abs. 1 Satz 2.

Dadurch, dass du bereits eine erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe hast (über deine erste WBK grün auf Jagdschein) dürfte sich die MPU für dich dann erledigt haben, auch dann, wenn du als Sportschütze unter 25. Jahren eine WBK beantragst. chrisgrinst.gif

Für den Fall, das sich die Behörde hier uneinsichtig zeigt, und du trotz gültigem Jagdschein mit der dazugehörigen WBK (eine GK Kurzwaffe sollte dann natürlich schon drin sein) von dir als Sportschütze eine MPU verlangt, dann möchte ich den Gutachter sehen, der dir bescheinigt, das du noch unreif für den Erwerb einer GK Waffe bist. AZZANGEL.gif

Gruß Jess

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Hi 666 und herzlich willkommen hier im Forum ! icon14.gif Ich drück Dir die Daumen für Deine anstehende Jägerprüfung und wünsch Dir noch viele Volltreffer beim Sportschießen. Zu beachten hast Du übrigens noch die Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG. Für Kurzwaffen musst Du Dir mindestens einen Stahlschrank mit Widerstandsklasse 0 nach DIN/EN 1143-1 (oder ein vergleichbares Behältnis, z.B. einen "B-Schrank" nach VDMA 24992, Stand Mai 1995) anschaffen, für Langwaffen mindestens einen A-Schrank. Munition separat von A, wenn dort auch Waffen drin sind oder im B-Innenfach (Jägerschrank) zusammen mit den Kurzwaffen oder in B, wenn die Munition nicht zu den dortigen Waffen passt.

Jess Harper hat ja das Wichtigste schon beantwortet und den Unterschied zwischen Sportschütze und Jäger verdeutlicht. Danke Jess.

@RolandR: ich denke, dass auch ich - obwohl ich aus BaWü komme - das WaffG ansatzweise begriffen habe. laugh.gif

@knight: mit dem Führungszeugnis muss ich Dich korrigieren. Mit dem "großen" ist die T-Auskunft gemeint, also eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister inclusive Auskunft aus dem Erziehungsregister. Und das kann tatsächlich nur von der Behörde beantragt werden. Als Privatperson erhälst Du nur eine beschränkte Auskunft, die für WaffG und SprengG-Anträge nicht ausreichend ist.

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Hatte ich gesagt, dass Du das WaffG nicht verstanden hast? Uups, das war dann wohl ein freudscher Verschreiber... chrisgrinst.gif

Ich sagte vielmehr, dass Du lediglich die Sicht der Behörden in BaWü wiedergibst. Die einschlägigen Streitfälle zwischen Dir und Deinen "Gegnern" sind den anderen WO-Teilnehmern ja hinreichend bekannt.

Ob Deine private Meinung das neutrale Verständnis des WaffG beinhaltet, kann ich nicht sagen. Du äußerst jedenfalls hier bisher nur Deine Behördenmeinung, die eindeutig tendenziell ist...

Und zu dem versteckten Tonfall Deines obigen Postings: Dein Beitrag bzgl. Aufbewahrung war als Ergänzung sicherlich hilfreich, Dein Dank an Jess jedoch klang so, als ob er Dir als alleiniger Authorität in Sachen WaffG in WO schon mal einen Teil "Deiner" Arbeit abgenommen hat.

WO kommt allerdings auch ganz gut ohne Deine behördlichen Beiträge und sanften aber bestimmten Lenkungsversuche hin zu einer sehr umstrittenen, wesentlich strengeren Auslegung des WaffG als der ursprünglich vom Gesetzgeber angedachten aus.

Dieses "Zementieren der praktischen Umsetzung" schreit zum Himmel. Es wird Zeit, dass Punkte wie die in BaWü amtlich ohne Rechtsgrundlage verordneten verschärften Bestimmungen zur Sportschützen-WBK endlich gerichtlich von einem Betroffenen angepackt und aus dem Weg geräumt werden. 016.gif

Wunschdenken? Klar, aber mit Inbrunst. pissed.gif

Gruß, Ronald (und nicht Roland!!! Ignoranten!!! crying.gif)

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Ronald, alles roger. Is ja auch nicht so einfach, die ganze Materie - aber sooooo spannend. Darum wird es gerade hier in WO immer wieder zu extremen Meinungsverschiedenheiten führen. Aber die meisten hier verstehen es ja prächtig, sachlich und humorvoll zu diskutieren.

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In Antwort auf:

@knight: mit dem Führungszeugnis muss ich Dich korrigieren. Mit dem "großen" ist die T-Auskunft gemeint, also eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister inclusive Auskunft aus dem Erziehungsregister. Und das kann tatsächlich nur von der Behörde beantragt werden. Als Privatperson erhälst Du nur eine beschränkte Auskunft, die für WaffG und SprengG-Anträge nicht ausreichend ist.


Siehe die §§ 30, 41 und 42 aus dem Bundeszentralregistergesetz (ist vielleicht ein alter Stand und kann sein, dass es heute in Teutonistan weniger Bürgerrechte gibt). Es kann ja auch nicht sein, dass hier Daten über Bürger gespeichert werden, über die im Fehlerfall der Bürger massiv betroffen wäre, aber keine Chance hat, dies korrigieren zu lassen. Alleine aus diesem Grund muss der Bürger eine Möglichkeit der Einsichtnahme haben.

bye knight

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In Antwort auf:

Die Einsichtnahme ist davon natürlich nicht ausgenommen und kann auch bei der Waffenbehörde erfolgen. Der Auszug selbst geht aber immer nur an die Behörde (§ 44 BZRG).

Gruss

SB


hallo

das wundert mich jetzt aber auch, als ich mich damals zum

wiederladekurs angemeldet habe, war ich auf der gemeinde,

habe die uneingeschränkte auskunft des bundeszentralregister

in berlin beantragt, mit dem vermerk, dass ich diese auskunft für einen wiederladekurs brauche und habe sie

2 wochen später auf der gemeinde abgeholt.......

(ich meine,es hatte eine grüne farbe)

viele grüsse

peter

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Dann hat die Gemeinde (meines Erachtens harmlosen) "Mist gebaut". Streng genommen hätte Sie den Wisch direkt an Deine Genehmigungsbehörde senden müssen. Kann man in § 30 Abs. 5 und § 44 BZRG nachlesen. Aber weil Du so schöne Augen hast, wurde Dir das Teil wohl gutgläubig mitgegeben chrisgrinst.gif

In meiner Nähe hat mal ein SB einer kleinen Gemeinde, die keine Sprengstoffbehörde hat, eine Zeit lang Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt. Als ich dem guten Mann was von der Sprengstoff-Zuständigkeitsverordnung erzählt hab, wurde es ganz still am Telefon... grin.gif

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Die Einsichtnahme ist davon natürlich nicht ausgenommen und kann auch bei der Waffenbehörde erfolgen. Der Auszug selbst geht aber immer nur an die Behörde (§ 44 BZRG).


Sag ich doch: Man kriegt das Ding nicht mit nach Hause wink.gif

bye knight

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klar bekomme ich den 617 als sportschütze, ist ein 22er. naja, das mit dem vl revolver muss ich mal mit der behörde abklären. ansonsten muss ich halt das gutachten erstellen lassen, da werden die mir mit sicherheit auch sagen können, wer dieses gutachten erstellen darf.

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Lieber sixshooter,

lies bitte mal genau, was wir hier so für Dich zusammensuchen und schreiben:

Auf die Sportschützen-WBK (das ist die "Neue Gelbe") bekommst Du in 100 Jahren keine mehrschüssige Kurzwaffe nicht, und das ist ein 617er nun mal.

Den bekommst Du allenfalls auf die "Grüne", allerdings schon ab 18 und ohne MPU chrisgrinst.gif

Zur Aufklärung: Die Sportschützen-WBK ist eine besondere WBK nur für Sportschützen. Die normale WBK (Grün) bekommt ein Sportschütze aber auch. Welche Waffen man auf die Gelbe bekommt, steht weiter oben bzw. im §14 Abs.4 WaffG.

Ich empfehle Dir und Deinen Vereinskameraden dringend die Lektüre des WaffG und der zugehörigen Verordnung, wenigstens damit Ihr einen Überblick bekommt, was es so alles gibt bzw. nicht gibt. Falls Ihr dann nicht mehr durchblickt (uns anderen geht es oft genauso), kommt zu WO und werdet Eure Fragen los bzw. recherchiert erst einmal, ob die Frage nicht schon einmal gestellt wurde.

Und was den VL-Revolver betrifft: Wenn Du hier keinem glaubst, dass der erst ab 21 und ohne MPU erst ab 25 zu haben ist, warum fragst Du dann?

Antworten zum WaffG fallen in den seltensten Fällen zur Zufriedenheit des Fragenden, sofern er zur Schützenfraktion gehört, aus.

Die weiter oben zitierten Stellen aus dem Gesetz habe ich nicht erfunden, die sind rechtskräftig und aktuell. 016.gif

Gruß, Ronald

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das glaub ich dir ja alles, aber was ich auf welche wbk bekomme, weiss ich nunmal nicht, aber ist auch relativ egal, wenn ich als sportschütze eine 617 22er beantrage bzw eine spopi, werden die mir ja schon das richtige geben. und wenn ich meinen jagdschein habe, kann ich mich ja um den rest kümmern. dann ist der heck-meck ja eh net mehr so schlimm. dann spar ich mir die mpu.

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