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IGNORED

Einzellader-Halbautomat M14 rückbauen???


wahrsager

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ein bekannter von mir hat einen m14, den er vor jahren als einzellader gekauft hat.

jetzt möchte er ihn wieder zum halbautomaten rückbauen lassen.

geht das so ohne weiteres?

also aus der gelben austragen, umbauen lassen, wieder auf die grüne eintragen?

oder gibt es da irgendwelche juristischen haken?

denn die waffe ist ja damals dem kwkg entgangen, weil sie ein einzellader war... wenn man sie jetzt zum HA rückbaut, ist die denn dann noch "altbesitz" ???

vertrackt...

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hm..Altbesitz dürfte schwer werden...

Veräußern (BüMa) - austragen lassen - umbauen lassen (wieder BüMa - wenn es denn noch technisch möglich ist) - Voreintrag (mit Bedürfnisprocedere etc.) erwerben - eintragen......puhhhh - dat kostet nicht nur Nerven !

Gruss

Christian

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cb,

das ist schon klar... aber geht das mit dem wiedererwerb der waffe so einfach? nach neuem recht ist es ja wahrscheinlich eine abgeänderte sogenannte "kriegswaffe"...

blockiert ist nur der magazinschacht.

klaus,

das teil war tatsächlich bka-genehmigt. aber das gilt ja für den einzellader crying.gif

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hmm, aber die Sondergenehmigung gilt/gibt´s nich mehr ..

also ich würde da zu meinem Sachbearbeiter gehen, da ging´s (in wenigen Fällen natürlich chrisgrinst.gif) über den kleinen Dienstweg

wenn du an der Büchse , ausser der mehrladefähigkeit, nix verändest dann dürfte das nicht das Problem sein.

Halbautomat war er doch schon immer , oder

das Problem wäre nur der Voreintrag in der "Grünen", den derjenige dann bräuchte.

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@ Wahrsager

ich habe mal eben mit meinem SB telefoniert, der konnte aber auch nichts konkretes dazu sagen (obwohl er eigentlich immer eine fundierte Auskunft bzw. Lösung parat hat). Das WaffG sagt ja leider auch nichts wirklich greifbares dazu.

Fazit: um in diesem speziellem Fall Rechtssicherheit zu erlangen, auf jeden Fall das BKA um Stellungnahme bitten...

Gruss

Christian

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Genau richtig. Nach § 2 Abs. 5 WaffG sind Hersteller, Importeur, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes antragsberechtigt, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Einstufung glaubhaft machen können oder (zumindest in BW) das LKA, das vor der Entscheidung ohnehin gehört wird.

Die Entscheidung ist im übrigen allgemein verbindlich und wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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