Guest Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 Darf ich meinen zum Einzellader kastrierten Mehrlader wieder zum Mehrlader umbauen lassen? Der steht ja auf der Gelben. Und da gehört er auch seit dem neuen Gesetz hin. Eigentlich müßte das ohne weiteres gestattet sein, oder? hemo Gesetz geht vor Pappe Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rodney Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 Steht er denn auch auf einer neuen Gelben? Wenn ja ist der Umbau durch jemanden der das was zu tun ist tun darf imho kein Problem. Link to comment Share on other sites More sharing options...
peter becker Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 hallo dürfte normal kein thema sein, du müsstest die waffe von wbk gelb alt auf wbk gelb neu umschreiben lassen. was ich auch noch nachfragen muss, MUSS zu diesem umbau die bescheinigung eines büma vorliegen????? 2 meiner gewehre wurden vor der eintragung auf meine gelb alt wbk auf einzellader umgebaut, ich musste der behörde immer die besätigung des büma beilegen,der den umbau gemacht hat. viele grüsse peter Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 In Antwort auf: hallo dürfte normal kein thema sein, du müsstest die waffe von wbk gelb alt auf wbk gelb neu umschreiben lassen. was ich auch noch nachfragen muss, MUSS zu diesem umbau die bescheinigung eines büma vorliegen????? 2 meiner gewehre wurden vor der eintragung auf meine gelb alt wbk auf einzellader umgebaut, ich musste der behörde immer die besätigung des büma beilegen,der den umbau gemacht hat. viele grüsse peter Mein Buland verlangt dies. Es kommt auch noch darauf an, was verändert wird. Waren die Gewehre nach Frankonia-Art mit eingeschweissten "Lade"deckeln zu Einzellader umgebaut, ist auch nach dem thermischen Heraustrennen ein Neubeschuss fällig. Ebenfalls bei Schleif+Trennarbeiten an der Verschlusshuelse. Nicht neu beschossen werden müssen Waffen, bei denen nur der Magazinkasten getauscht wird, oder bei denen nur aus dem Magazinkasten selbst evtl. seitlich angebrachte Sperren entfernt werden (d.h. also, bei der die Systemhülse nicht involviert ist). Arbeiten dieser Art dürfen nur von einem Herstellungsbetrieb mit Herstellungserlaubnis oder einem Büchsenmacher vorgenommen werden, denn nur er kann (rechtsverbindlich) ggfls. feststellen, ob ein Neubeschuss erforderlich ist, oder nicht. MfG Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dentist Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 Mein Sachbearbeiter verlangt eine Bescheinigung vom Büchsenmacher. Dann muß die Waffe von der alten gelben WBK ausgetragen werden, danach auf die neue gelbe WBK eingetragen werden. Ich hab auch vor meinen Mosin wieder rückbauen zu lassen. Dazu verkaufe ich ihn meinem Büchsenmacher, der baut ihn um, und dann kaufe ich ihn wieder zurück. Damit fällt der Schriebs vom Büma weg, umgetragen werden muß er ja eh. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 Die Frage war doch, ob ich schon mal umbauen lassen darf, ohne OK der Behörde? Meine alte Gelbe berechtigt mich zum Erwerb von EL-Langwaffen ohne Begrenzung. Jetzt ist die Gelbe gesetzlich neu geregelt. Dann müßte der Umbau ohne Genehmigung möglich sein. Umschreibung von Gelb alt auf Gelb neu? Mir kommen die Tränen. hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 hemo, die neue Gelbe solltest Du, schon haben, wo sollte der Mehrlader sonst eingetragen werden? Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nowlin Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 In die Grüne, wie bisher auch. Wird bei einigen Ämtern noch so gemacht, wegen fehlender Formulare. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest klausp Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 hemo, würde die finger davon lassen..... die alte gelbe berechtigt nach wie vor nur zum erwerb von einzelladern. die grüne ist nach wie vor nur mit voreintrag. cu klaus Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nowlin Posted March 7, 2004 Share Posted March 7, 2004 In Antwort auf: die grüne ist nach wie vor nur mit voreintrag. Ja, natürlich, den Voreintrag hatte ich unterschlagen. Versteht sich aber von selbst... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 Moment mal, gab es da nicht ein neues Waffengesetz, auf dessen ordentlicher Anwenung ich einen Anspruch habe? Was soll denn da ein Voreintrag für Mehrladelangwaffen in die Grüne? hemo ich machs natürlich nicht, war nur eine Frage Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 In Antwort auf: ... wegen fehlender Formulare ...kann mir nicht vorstellen, das es diese Begründung auf Papier gibt.... Frag doch mal Deinen zuständigen SB Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 @hemo: Ganz langsam nur für Dich: 1. Du hast nach altem Waffenrecht eine Erlaubnis für den Erwerb und den Besitz von Einzelladelangwaffen und der dafür erforderlichen Munition. Nach §58 des neuen Waffenrecht gilt diese Erlaubnis in vollem Umfang weiter und Du kannst an Einzelladelangwaffen und der dafür erforderlichen Munition alles erwerben und besitzen, was das Herz begehrt. 2. Im neuen Waffengesetz finde ich keinerlei Regelung, die es ermöglicht mit alter WBK für Sportschützen (Einzelladelangwaffen) Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf, mehrschüssige Perkussionskurzwaffen und Einzelladekurzwaffen für Patronenmunition zu erweben und zu besitzen. Da es also eine solche Regelung nicht gibt kommen wir zu 3. 3. Nur derjenige, welcher eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach §14 Abs 4 des neuen Waffengesetzes beantragt und genehmigt bekommen hat (wie ich zum Beispiel), darf die in §14 Abs 4 genannten Waffen erwerben. Da wird nichts automatisch umgewidmet oder erweitert. Das Eine (alte WBK für Sportschützen) hat nichts mit dem Neuen (neue WBK für Sportschützen nach §14 Abs. 4 WaffG) zu tun und um einen Neuantrag für diese WBK wird man nicht umhinkommen. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 Frosch, don´t be Frech. Das Gesez meint doch: Ab dem 1.4. bedürfen die Mehrladelangwaffen keiner Voreintragung mehr. Wenn das nur für Waffen gelten würde, die nach dem 1.4. erworben werden, dann gäbe es doch die Möglichkeit des Rückbaues gar nicht. Wie alle Gesetze, so bedarf auch das Waffengesetz an vielen Stellen der Auslegung. Da gibt es bekanntlich einige Methoden, nämlich derer drei. Und jetzt mal ganz langsam, damit auch ich es richtig verstehe. Ist deine Auslegung rechtlich haltbar? hemo Nix for ungut! Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 @hemo: Meine Ausführung trifft sozusagen für Sportschützen, die nach §14 Abs 4 Waffen erwerben wollen, den Nagel auf den Kopf. Mein letzer Rat an Dich in dieser Sache: Lese noch einmal das Ganze und versuche es zu verstehen. Ich habe ja durchaus genug Einfühlungsvermögen um zu erkennen, was Du möchtest. Aber die Rechtsgrundlage nach dem Waffengesetz steht dem leider nun einmal entgegen. ALternativ empfehle ich Dir die Lektüre des Waffengesetzes, da steht eigentlich alles drin. Und zu guter letzt, warum soll ein Umbau bei der von mir geschilderten Rechtlage für Inhaber einer Genehmigung nach §14 Abs. nicht möglich sein? Ich glaube aber, daß wir entweder aneinander vorbeireden oder Du kannst mich nicht verstehen. Wie auch immer. letzte Instanz solle dann Deine Genehmigungsbehörde sein, die Kannste ja auch fragen. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 ..Tschuldigung, ich war der Annahme du seist Jurist?... hemo don´t hau me Link to comment Share on other sites More sharing options...
karl22 Posted March 8, 2004 Share Posted March 8, 2004 Hemo, richtig, für Mehrladelangwaffen brauchst Du keinen Voreintrag wenn Du die "neue" gelbe WBK besitzt. Auf die "alte" gelbe kannst Du keinen Mehrlader erwerben. Zu prüfen wäre noch, ob zu zum Umbau eine Erlaubnis § 26 erforderlich wird. Karl Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted March 9, 2004 Share Posted March 9, 2004 In Antwort auf: Hemo, richtig, für Mehrladelangwaffen brauchst Du keinen Voreintrag wenn Du die "neue" gelbe WBK besitzt. Auf die "alte" gelbe kannst Du keinen Mehrlader erwerben. Zu prüfen wäre noch, ob zu zum Umbau eine Erlaubnis § 26 erforderlich wird. Karl Wenn ers selbst machen will, ist in jedem Falle eine Erlaubnis nach (neu)§26 erforderlich. Da eine Veränderung "in der Schussfolge" -nämlich EL zu ML- erfolgt, ist dies eine Tätigkeit, die entweder nur ein Bwefugter mit Herstellungserlaubnis (BüMa oder Herstellungsbetrieb), oder jemand mit Einzelerlaubnis (§26) durchführen darf. Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted March 9, 2004 Share Posted March 9, 2004 OK, Muni. Die Frage ist aber, ob meinetwegen derselbe BüMa seine Sperre wieder ausbauen darf. Denn die Waffe ist ja bereits erworben und ich habe einen Anspruch auf Ausstellung der neuen WBK. hemo Link to comment Share on other sites More sharing options...
muni Posted March 9, 2004 Share Posted March 9, 2004 In Antwort auf: OK, Muni. Die Frage ist aber, ob meinetwegen derselbe BüMa seine Sperre wieder ausbauen darf. Denn die Waffe ist ja bereits erworben und ich habe einen Anspruch auf Ausstellung der neuen WBK. hemo Dann leg ihm Deine "neue" Gelbe vor, und alles ist in Butter. Dann darf er Dir auch die Sperren ausbauen. Vorher nicht; da Du sie ja als "Einzellader" erworben hast UND sie auch so eingetragen ist. Nach Umbau kann Dir Dein BüMa die Waffe aus der Alten streichen und in die "Neue" gelbe vortragen. Ich könnte mir nur vorstellen, das unsere Beamtensch...Dir daraus einen Neuerwerb fabrizieren auf den dann die (m.E. nicht rechtmässige, aber praktizierte) 2/6 Regelung auch noch angewandt wird. Wäre interessant hierzu Sachbearbeiters Meinung zu hören... Wird nämlich die alte WBK gelb "umgeschrieben", sieht unser LRA dann den Umbau (durch Büma etc.) NICHT als "Neuerwerb" an, da sich ja "die Karte" geändert hat, und er (der Besitzer der Waffe) jetzt ebensolche (verändert) weiterhin in seinem Besitz hat. Beim Austrag aus der (alten) Gelben und einem Übertrag in eine "Neue" Gelbe fallen aber Schreibtransaktionen an und er sieht es dann (da Ein-und Austrag vorgenommen werden), als "Neuerwerb nach Umbau" an...mit den entsprechenden Kostenfolgen und auch Anwendung der 2/6 Regelung...schön perfide, oder? Gruss Muni Link to comment Share on other sites More sharing options...
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