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IGNORED

Frage zum WaffG § 10 Abs. 2


werner brozio

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Geschrieben

Können für die beantragte Vereins WBK auch mehre Personen als Berechtigte zum Transport und Verwahrung eingetragen werden?

Was ist, wenn eine einzelne Person für längere Zeit erkrankt, in Urlaub ist oder sonst längerfristig verhindert ist? Die Vereinswaffe könnte dann nicht zum Training benutzt werden.

Danke für eure Hilfe

.38 werner

Geschrieben

Hi Werner,

müßte gehen. Jedenfalls auf unserer Vereins-WBK sind auch andere Vorstandsmitglieder, neben dem 1. Vors. als Verfügungsberechtigte auf der Rückseite eingetragen. Sie ist allerdings schon älter (1996).

Just my two cents.

Jake C.

Geschrieben

Das geht. Gerade die Neue Vereins WBK bietet diese Möglichkeit

mehrerer Verfügungsberechtigter. Der nachträgliche Eintrag wird soweit ich weis sogar Gebührenfrei aufgenommen. Die zu meldenden Personen müssen jedoch alle die Bedingungen: Persönliche Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde erfüllen

sowie das Mindestalter haben,welches zum Erwerb der auf der

Vereins WBK aufgeführten waffen notwendig wäre.

Major Tom

Geschrieben

Man kann auch (für 1 Monat) die Waffe an einen Schützen mit WBK ausleihen. Formulare für Ausleihe (also Verwahrung) und Transport sind bei WO im Downloadbereich icon14.gif.

--> Schnell, billig, variabel & rechtssicher.

Ansonsten: Ja, wie bereits gepostet.

Geschrieben

@ Jake: Danke

@ Majortom

Ich habe diese Frage gestellt, weil es im § 10 Abs.2--2. Satz heißt. ...."PERSON".

Meines Ansicht ist es sinnvoll, mindestens zwei Person"en" in der Vereins WBK zu haben. Zumindest sind so die Trainingstage abgesichert.

. 38 werner

Geschrieben

Ahrweiler macht das nicht mit. Die wollen einen Verantwortlichen. Der (hier der 1. Vors.) darf die Waffen an Sportleiter mit schriflicher Weisung weitergeben.

Früher wurden einfach mehrere Leute in die WBK eingetragen.

hemo

hab das dann so gemacht, wie die Sachbearbeiter es haben wollten

redface1.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich denke, auch wenn nur eine Person eingetragen ist: bei Krankheit des Erlaubnisinhabers ein kurzer Anruf beim SB mit Schilderung des Sachverhalts und der Schießbetrieb ist gesichert.


Kurzer Anruf(wie sieht denn dieses Formblatt aus chrisgrinst.gif)...im Normalfall so ab 18.00 Uhr? ist aber nicht ganz so aus der Praxis AZZANGEL.gif, denn welcher Sachbearbeiter ist um diese Zeit denn noch..... cool.gif!

Hier geht es um eine Lösung vor erreichen des Falls. Dann ist es zu spät, lieber Sachbearbeiter wink.gif. Hier geht es um Vorkehrungen für den Ernstfall!

Sowas muss man doch mit dem zuständigen Sachbearbeiter - unter Berücksichtigung des bestehenden Affg. - im Vorfeld abgeklärt haben, damit ein Verein seiner Bestimmung nachgehen kann gaga.gif

Geschrieben

Also ich bin oft bis 18.30 Uhr oder länger hier. Na ja, ist nicht bei allen SB die Regel - das geb ich zu. confused.gif

Das kann man aber ja auch im Vorfeld schon mit dem SB absprechen. Wenn er Bedenken hat, soll er halt einen anderen Vorschlag machen. Aber Gedanken sollte man sich schon darüber machen. rainbow.gif

Die sauberste Lösung wäre sicherlich eine Bescheinigung des kranken Erlaubnisinhabers nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG zugunsten seines Vertreters. Wenns mit der Krankheit ernster wird, sollte man die Umschreibung der Vereins-WBK denken.

Geschrieben

@ Sachbearbeiter,

was spricht denn generell dagegen, das in der Vereins WBK zwei Berechtigte eingetragen werden? confused.gifBeide Personen haben doch durch ihre eigenen WBK´ en die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. blush.gif (25 Jahre, Überprüfung durch die Behörde, sichere Verwahrung usw ). Und ich denke, keiner der berechtigten Personen würde die Vereins WBK, geschweige denn seine eigenen durch irgendeine Fehlhandlung verlieren wollen. crazy.gif Warum wird dies von den zuständigen SB`s so unterschiedlich gehandhabt? rolleyes.gifAZZANGEL.gif Ist es reine Ermessenssache? oder gibt es interne Richtlinien, an die sich die SB`s zu halten haben? Doch dann würden nicht so unterschiedliche Entscheidungen fallen.

.38 werner

Geschrieben

Nach § 10 Abs. 2 WaffG ist e i n e verantwortlichte Person zu benennen. Scheidet diese aus oder liegen die Voraussetzungen nach bla bla nicht mehr vor, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue zu benennen. Deshalb also.

Wie aber schon gepostet, kann der kranke Vorstand ja eine Bescheinigung für die Dauer seiner Krankheit fertigen und alles ist in Butter.

Geschrieben

Hallo,

das ändert aber nicht den ersten Satz unter (2) oder hebt ihn auf! Demnach sind weitere Personen eintragbar, da die Vereinswaffen mehreren Personen gehören. chrisgrinst.gif

Nur der Verantwortliche ist zu benennen.

Hier sollten wir keine eigene Schwierigkeit reininterpretieren, sondern es so hinnehmen, denn die Behörden tragen auf Wunsch auch bei § 10 mehrere Personen ein! grin.gif

Gruss Spa wink.gif

Geschrieben

Absatz 2 Satz 1 hat meines Erachtens nichts mit Absatz 2 Satz 2 (der erst mit den abschließenden parlamentarischen Beratungen eingefügt wurde) zu tun und entspricht schlichtweg der Regelung des § 28 Abs.6 WaffG1976. Die Zusammenfassung in einem Absatz ist sicherlich etwas unglücklich im Gesetz gewählt, aber zu viele Absätze wollte man in § 10 dann wohl doch nicht machen. crazy.gif

Satz 1 trifft z.B. zu, wenn mehrere Erben einer Erbwaffe deren Besitz teilen möchten oder wenn ein Sportschützen-Ehepaar aus Spargründen nur eine Waffe anschafft, mit der beide abwechselnd zum Schießstand fahren.

Satz 2 wird hingegen klar durch die Folgesätze konkretisiert.

Geschrieben

Hallo,

zerreden wir es nicht. smile.gif

Die Praxis zeigt, und darüber sollten wir als Schützen froh sein, dass für Vereins - WBK's mehrer Personen eingetragen werden. cool.gif

Oder wollen wir eine Verschlimmbesserung herbei diskutiertren? confused.gifblush.gifconfused.gif

Gruss Spa wink.gif

Geschrieben

Die Praxis zeigt immer wieder vieles, was nicht richtig ist nach dem Motto: "Das hat man schon immer so gemacht". Jedes Mal schmerzt es mich, diesen Satz zu hören... mad1.gif

Man kann es ja auch schon immer falsch gemacht haben, oder ? wink.gif

Im Falle der Vereins-WBK sehe ich es allerdings nicht so tragisch, wenn ein SB pragmatisch denkt und dort zwei Personen einträgt.

Geschrieben

Im Falle der Vereins-WBK sehe ich es allerdings nicht so tragisch, wenn ein SB pragmatisch denkt und dort zwei Personen einträgt.

---------------

Wenn sie es alle so sehen würden wie du Sachbearbeiter, dann wäre mir viel wohler.

rainbow.gifIch habe diesen Antrag auf zwei Berechtigte gestellt und werde dir berichten. crazy.gif

.38 werner

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

An Sachbearbeiter:

Nun werde ich dir berichten !!!

Unser zuständiger SB schaltet in den meisten Fällen, wie auch in diesem, den Leiter der Waffenrechtsbehörde ein. Dieser ist der Meinung, das er diese Entscheidung nicht sofort fällen könnte. Er hat den Antrag erst mal auf " Eis " gelegt, bist er sich etwas schlauer gemacht hat. Es wird also noch einige Zeit vergehen, bis sein Vetrauen in sich selbst gewachsen ist.

Werner

Geschrieben

An Sachbearbeiter:

Dazu noch mal eine Frage. Wird für die Vereins WBK ein anderer Vordruck als die grüne WBK verwendet? Meines Erachtens nicht oder hat sich da zwischenzeitlich in Berlin etwas getan? Neue Vordrucke etc.?

Werner

  • 2 Jahre später...
Geschrieben
Er hat den Antrag erst mal auf " Eis " gelegt, bist er sich etwas schlauer gemacht hat. Es wird also noch einige Zeit vergehen, bis sein Vetrauen in sich selbst gewachsen ist.

Werner

Und, hast Du mal wieder was zu Deinem Antrag gehört ? :huh:

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