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IGNORED

Luftgewehr für Jugendliche zw. 14 und 18 Jahren


RonaldR

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Geschrieben

Hallo zusammen, folgende Fragen stellen sich mir aufgrund einer konkreten Situation:

Ein Jugendlicher zw. 14 und 18 Jahren "bekommt" zwecks Förderung seines Schießtalentes nach aussichtsreicher Einführungszeit mit einer Vereinswaffe ein eigenes Luftgewehr (Pressluftmodell, unter 7,5 J) von seinen Eltern geschenkt.

Erworben wird das Teil natürlich von seinen Eltern.

Nun die Fragen:

[*] Ist jemandem eine Art Ausnahmegenehmigung bekannt, nach der er selbst die (Besitz-)Gewalt über die Waffe

ausüben darf, d.h.

[*] 1. Die Aufbewahrung erfolgt in der Art, dass er Zugriff auf die Waffe hat

[*] 2. Er selbst befördert die Waffe von zu Hause zum Training im Schützenhaus bzw. zu einem Wettkampf und wieder zurück

Eine Ausnahmegenehmigung bzgl. Altersgrenzen ist mir nur in Bezug auf das Mindestalter zum Schießen mit einer bestimmten Waffe bekannt. Weder Besitz noch Transport sind mir in diesem Zusammenhang bisher untergekommen.

Gruß, Ronald

P.S. Das unter-18-jährige eine WBK für z.B. KK-Gewehre bekommen können, ist mir bekannt.

Geschrieben

Hallo Leute,

ist das Euer Ernst? Keine Antworten, Kommentare, Vorschläge???

Meine obige Frage war eine absolut seriöse und ernst gemeinte (konkreter Fall), falls dass das Problem ist.

Aber erweitern wir einfach mal den Umfang der Fragestellung:

Wie handhabt Ihr derlei Fälle, in denen der Jugendliche eine "eigene" Waffe "besitzt"? Oder haltet Ihr Jugendarbeit für derart unwichtig, dass sich bisher noch niemand mit dem Problem und einer rechtlich einwandfreien Lösung beschäftigt hat?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Kann ja nicht so kompliziert sein: Erwerb ab 18, die Eltern haben erworben, also korrekt. Transportieren darf er das Luftgewehr auch, führen natürlich nicht. Schießen zu Hause (unter 7,5 Joule und wenn das Geschoß auf dem Umfr. Grundstück bleibt) und im Verein erlaubt. Das Gewehr "gehört" natürlich den Eltern solange, bis der Kleine es erwerben darf, also ab 18.

hemo

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie handhabt Ihr derlei Fälle, in denen der Jugendliche eine "eigene" Waffe "besitzt"? Oder haltet Ihr Jugendarbeit für derart unwichtig, dass sich bisher noch niemand mit dem Problem und einer rechtlich einwandfreien Lösung beschäftigt hat?


Dazu kann ich was sagen. Zum ersten Thread (komplette rechtliche Würdigung) nicht.

Also in der Praxis läuft das so dass "Papa" mit zum Schiessen kommt. Der Junge schiesst, die Aufsicht führt die reguläre Aufsicht. Papa kauft sich eine Halbe wink.gif

Nach dem Schiessen schaut zuerst die Aufsicht und dann der Papa dass das Gewehr "leer" und entspannt ist. Die Aufsicht übergibt Papa das Gewehr und die Beiden fahren nach Hause. Wie´s zuhause läuft weiss ich nicht, das ist Sache des Erziehungsberechtigten.

Du wolltest aber was anderes wissen, stimmts crazy.gif

Geschrieben

Hallo Ronald R,

1.

immer mal ruhig, am Wochenende hängt halt nicht jeder regelmäßig im Netz, da kann eine Antwort schon einmal etwas dauern.

2.

Jugendlicher darf selbst keinen Umgang mit der Waffe haben, d.h. es muß immer ein weisungsberechtigter Erwachsener dabei sein. Ob das der Papa ist oder irgend ein anderer, meinetwegen auch der Jugendtrainer, ist egal. Transport des LG zum Schießstand aus den gleichen Gründen nur in Begleitung Erwachsener.

3.

Ausnahme vom Alterserfordernis kann durch die örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt werden (§ 3 Abs. 3 WaffG), "wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegen stehen". Teilnahme an Übungsstunden allgemein dürften aber noch keine besonderen Gründe sein (höchstens bei Kadertraining und regelmäßig durch Arbeitszeit o.ä. verhinderten Eltern). Aber vielleicht gibt es bei Dir ja irgendwelche Umstände, die einen besonderen Grund darstellen. (Die zweite Voraussetzung mit den nicht entgegen stehenden öffentlichen Interessen dürfte bei Jugendlichen und Luftdruckwaffen i.d.R. wohl eher belanglos sein)

Udo

Geschrieben

hallo Ronald

mußte noch etwas suchen, der DSB hat im April 2003 dazu unter anderem diese Äußerung gemacht:

"B) Unter 18-jährigen (Kinder und Jugendliche) ist der Umgang mit Waffen untersagt (§ 2 Abs. 1). Dies gilt auch für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen. Umgang bedeutet vor allem, dass die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt wird. Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.

Ansonsten ist eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 erforderlich, die indes regelmäßig zu erteilen sein wird, da die Eltern zustimmen werden und der Verein die Notwendigkeit des Transports begründen kann."

Also Besitz unter 18 nicht möglich, Nutzen ja.

Der Jugendliche benötigt die Einverständniserklärung der Eltern (müße sowieso vorliegen, da dann Papa zuhause bleiben darf), auf dem Transport muß das Futteral mit einem Schloß gesichert werden, zu dem er kein Zugriff hat, nur Eltern und Trainer. Mit Ausnahmegenehmigung könnte das anders aussehen.

Die Ausnahme nach §3 Abs. 3 habe ich noch nicht beantragt.

Hoffe, das hilft dir weiter

Geschrieben

In Antwort auf:

Kann der Jugendliche auf die Waffe während des Transports nicht zugreifen, weil diese sich in einem verschlossenen Waffenkoffer befindet, liegt kein Umgang vor und der Transport ist erlaubt.


Tja,

Zugriffsmöglichkeit ist aber auch dann, wenn der Jugendliche die Waffe mitsamt der verschlossen Tasche "verschwinden" lassen kann. Mit Verlaub, auf diesen Tip des DSB (?) würde ich mich nicht verlassen...

Udo

Geschrieben

Hallo,

na also. Aber o.k., ich gebe zu, etwas ungeduldig gewesen zu sein...

@UMeisen und schuster: Danke für Eure Hinweise, sowas in der Art habe ich gesucht. Mal sehen, ob sich die Voraussetzungen bzgl. der Ausnahmegenehmigung nach §3 Abs.3 erfüllen lassen.

@Smithy: Klar wollte ich die "einfachere" Variante wissen. Die betroffenen Eltern wären sicherlich bereit, hin und wieder den Transport zu übernehmen, daran würde es nicht scheitern. Aber eine Ausnahmegenehmigung wäre einfach die solidere Basis auf lange Sicht, und der Jugendliche ist schon sehr vertrauenswürdig.

Zusatzfrage: Hat schon mal jemand die Ausnahmegenehmigung nach §3 Abs.3 für einen Jugendlichen und für Luftgewehr beantragt und bekommen?

Irgendwelche weiteren Empfehlungen dazu? Antworten hierzu auch gerne per PM.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hemo, leider liegst Du in mehren Punkten falsch (Sh. §2 (1) WaffG: Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.):

In Antwort auf:

Kann ja nicht so kompliziert sein: Erwerb ab 18, die Eltern haben erworben, also korrekt.


Richtig.

In Antwort auf:

Transportieren darf er das Luftgewehr auch, führen natürlich nicht.


Er darf nur dann U18 transportieren, wenn er nicht die Merkmale des §1 (3) WaffG erfüllt: ´"Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt [also kurzzeitig importiert] , damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.") - also nicht "erwirbt", also die "tatsächliche Gewalt" erhält.

In Antwort auf:

Schießen zu Hause (unter 7,5 Joule und wenn das Geschoß auf dem Umfr. Grundstück bleibt)


Nein, leider nicht, da Schießen Umgang i.S.d. WaffG ist und sich die Ausnahme nur auf das Schießen auf zugelassenen Schießstätten bezieht. Das war mal früher legal...

In Antwort auf:

und im Verein erlaubt. Das Gewehr "gehört" natürlich den Eltern solange, bis der Kleine es erwerben darf, also ab 18.


Richtig. Beachte aber, daß "Besitz" und "Erwerb" i.S.d. WaffG nichts mit dem Begriff "Eigentum" (BGB) zu tun haben.

Geschrieben

Hi Völker,

In Antwort auf:

In Antwort auf:

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Schießen zu Hause (unter 7,5 Joule und wenn das Geschoß auf dem Umfr. Grundstück bleibt)

--------------------------------------------------------------------------------

Nein, leider nicht, da Schießen Umgang i.S.d. WaffG ist und sich die Ausnahme nur auf das Schießen auf zugelassenen Schießstätten bezieht. Das war mal früher legal...


??? wo steht das mit dem Schießen???

Geschrieben

In Antwort auf:

Da hat einer kein Vertrauen in die heutige Jugend, schade
icon13.gif

Die rechtliche Auskunft des DSB halte ich in diesem Fall für umständlich, aber praktikabel.


Hallo Schuster,

doch das Vertrauen habe ich, aber leider stehen im WaffG einige Regelungen, die wir nun einmal zu beachten haben, ob sie uns nun gefallen oder nicht.

Natürlich habe ich - abgesehen vom WaffG - keine Probleme damit, daß ein U18 sein LG selbst transportiert. Aber die Regelung des WaffG ist nun einmal so, wie sie ist. Und denk dabei bitte auch daran, daß das strafrechtliche Risiko nicht so sehr bei dem Jugendlichen liegt, sondern auch bei den Eltern, die ihren Filius mit dem LG zum Stand schicken, und auch bei dem Jugendtrainer, der den Jugendlichen dann mit der Waffe wieder alleine nach Hause schickt.

Mag sein, daß man im Problemfall auf Personen trifft, die bei der Anwendung des WaffG den gesunden Menschenverstand benutzen. Nur, auf diesen Glücksfall möchte ich nicht als Regelfall bauen. Schließlich gibt es auch genug andere, die in diesem Fall dann auch noch das Gesetz auf ihrer Seite haben. Und zumindest bei einem generellen Ratschlag muß ich dies mit einbeziehen und darf niemand in einer falschen Sicherheit wiegen.

Udo

Geschrieben

@Maxe:

In Antwort auf:

??? wo steht das mit dem Schießen???


Ein Luftgewehr/Lupi (über 0,08J) ist eine Waffe. §1 (2) i.V.m. Waffenliste, Abschn.3, Unterabschn. 2, 1.

Umgang mit Waffen ist unter 18 verboten. §2 (1)

Schießen ist Umgang. §1 (3)

Schießen ist für Kinder/Jugendliche auf zugelassen Scheißstätten ab 12 bis 18 unter besonderer Obhut ausnahmsweise erlaubt. §27 (3)

Weitere Ausnahmetatbestände für Kinder und Jugendliche im WaffG:

Ortsveränderliche Schießanlagen (keine Altersbegrenzung): § 27 (6)

Auch ortsveränderlche Schießstätten bedürfen der Erlaubnis. §27 (1) Satz 1

Im Rahmen eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses dürfen Kinder/Jugendliche Umgang mit Waffen und Munition haben. §3 (1) - jedoch ist die Erziehung durch die Eltern IMHO kein Ausbildungsverhältnis im juristischen Sinne.

Die Zuständige Behörde kann jedoch Ausnahmen von der Alterserfordernis zulassen § 3 (3)

Ausführlich und schlüssig genug?

Edit: Das heißt aber noch lange nicht, daß ich das gut finde!

Geschrieben

In Antwort auf:

doch das Vertrauen habe ich, aber leider stehen im WaffG einige Regelungen, die wir nun einmal zu beachten haben, ob sie uns nun gefallen oder nicht.

...

Und zumindest bei einem generellen Ratschlag muß ich dies mit einbeziehen und darf niemand in einer falschen Sicherheit wiegen.


Da ich nicht der Rechtsexperte bin, muß ich mich auf Angaben und Info meines Verbandes verlassen.

Leider habe ich zwar diese Aussage bei mir gespeichert, kann aber nicht auf den entsprechenden Link beim DSB hinweisen, ich finde ihn nicht mehr.

Für den Transport zum Wettkampf habe ich mehrere Schlösser gekauft, um den Transportkoffer und damit die Waffe vor dem Zugriff des Jugendlichen zu schützen. Ich kann und möchte nicht den Kofferkuli für die Jugend spielen. smirk.gif

Im Grund geht es hier doch um den Transport von einer Luftdruckwaffe, als Jugendleiter ( auch als Elternteil) muß ich während dessen den Zugriff verhindern, da es dann das "Führen einer Waffe" wäre!

Geschrieben

Derjenige, der die ab 18 Jahren freie Waffe einem jüngeren überläßt macht sich eindeutig strafbar. Die aufbewahrung muß zu Hause so erfolgen, das der noch nicht 18 Jährige nicht die Verfügungsgewalt über die Waffe hat. Der Transport zum und vom Training darf nur in einem verschlossenen Behältnis erfolgen,

der Jugendliche darf nicht im Besitz eines schlüssels sein.

Selbst das ist eine Krücke. Man stelle sich vor betreffender jugendlicher hat einen Schlüssel und übt nach Ablauf des trainings noch etwas im Freien. Er "trifft" einen Nachbarn

und plaudert vor der Trachtengruppe munter, das alle (Eltern

und Jugendwart) doch wissen das er "sein Gewehr" doch immer selbst transportiert und natürlich daran kann. wehe dem Jugendwart, der dann auch noch selbst Erlaubnisträger

Waffenrechtlicher Genehmigungen ist. Besser Schrank anschaffen und im Vereinsheim einschließen (Wird von den meisten Eltern gerne angenommen). Wer´s nicht will sollte die

Kinder begleiten. Obiges wie gesagt Notlösung in zuverlässigen Fällen.

WBK unter 18? im neuen Waffengesetz? Sehr schwer vorstellbar aber bitte, wenn der Verband es befürwortet, sei

es so. Im Augenblick haben teilweise sogar die über dreißig

Jährigen Schwierigkeiten.

Gruß Major Tom

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