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IGNORED

Wechselsysteme


El Segundo

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich hätte mal eine Frage an die Rechtskundigen:

Ich besitze eine Colt Governement in 9 mm Para und eine Gold Cup in 45ACP. Beide Pistolen sind in verschiedenen WBKs eingetragen.

In der WBK für die Gold Cup ist ein 22er Wechselsystem eingetragen.

Könnte es bei Kontrollen Ärger geben, wenn ich das 22er System statt auf der Gold Cup auch auf der Government verwende?

(Passen und funktionieren tut es einwandfrei )

smile.gif

Für fachlich fundierte Auskünfte im voraus vielen Dank!

Geschrieben

Der Besitz von Wechselsystemen ist neuerdings, für WBK- Inhaber, ohne jeglichen Eintrag, frei. Du leihst es Dir also ohne Eintrag für Deine andere Waffe. Ob der Beschuss dafür allerdings auch gültig ist, weiß ich nicht. Aber wer kann das schon kontrollieren, ich wüsste keine Möglichkeit hierfür.

Tabs

Geschrieben

Hab den Thread jetzt erst gesehen. Das Wechselsystem kannst Du Dir im Zweifel für beide Waffen gekauft haben. Auf welcher WBK es steht, ist ohne Belang. Habe mir einige WS im Laufe der letzten Jahre gekauft. Und sie wurden nie in die WBK der Original-Waffe eingetragen, weil diese bereits mit anderem Schießzeug vollgeschrieben war und ich die erste Grundwaffe sogar schon gegen eine zweite gewechselt habe, weil die erste aufgrund oftmaliger Benutzung etwas mehr gestreut hat. Also erste Grundwaffe ausgetragen, zweite rein, Wechselsysteme über verschiedene WBK im Laufe der Zeit verstreut eingetragen. Kannst also ruhig das Ding auf Deine 9 mm setzen. Kein Problem. Leihen ist nicht notwendig, weil man nicht selbst an sich leihen kann, wenn man schon Besitzer, meist sogar auch Eigentümer in Personalunion ist.

Geschrieben

Hallo 9x19,

ich hab auch einige Wechselsysteme und Läufe in jeweils zur Grundwaffe verschiedenen WBK's eingetragen. Allerdings steht da immer "zu Lfd.Nr xx in WBK Nr. xxx" als Zusatz.

MfG

Michael

Geschrieben

Bei mir nicht. Ist aber auch unschädlich, weil Du für die Waffen ohnehin auch WS jetzt und in Zukunft erwerben kannst. Ob künftig bzw. ab 01.04.03 mit oder ohne Eintrag in die WBK spielt dabei keine Rolle. Du kannst ja wohl kaum für ein WS belangt werden, das sich rechtmäßig in Deinem Besitz befindet und das Du, wenn Du es nicht hättest, für Deine Plempe rechtmäßig erwerben könntest. Dafür würde Dich kein Richter verknacken.

Geschrieben

Hallo 9x19,

solange das Kaliber des Wechselsystems gleich oder kleiner als das der Grundwaffe ist stimme ich dir zu 100% zu.

Anders könnte das aber bei folgender Konstellation aussehen:

- Grundwaffe .45ACP 5"

- Wechselsystem zu obiger Waffe .45ACP 6"

- Montiert auf Waffe im Ursprungskaliber 9Para.

Ich glaube zwar nicht dass sich deswegen jemand ins Hemd macht aber wer weiss...

MfG

Michael

Geschrieben

Warum ist das anders ? Alle Teile sind eingetragen und ich kann grundsätzlich damit machen, was ich will. Hier ist es eben kein Wechselsystem im Sinne des WaffG, aber ein wesentliches Teil. Dann würde ich, um mich abzusichern, die ganzen Teile wie Griffstück "9mm", auch wenn irgendwann mal .45 er Beschuß, wenn überhaupt prüfbar, Lauf und Verschluß .45 er zusammengesetzt neu beschießen lassen. Aber ich sehe im Moment keine Gründe, die gegen einen Zusammenbau sprechen, weil es keine Arbeiten sind, die nur ein BüMa machen darf. Es handelt sich lediglich um einen simplen Zusammenbau von Teilen, die alle rechtmäßig in Deinem Besitz und angemeldet sind. So what ?

Geschrieben

weil spitzfindige menschen auf die idee kommen könnten, dass das montieren eines oberteils auf ein griffstück, wenn ersteres nicht als wechselsystem für zweiteres gilt, ein erlaubnispflichtiger umbau sein könnte, darum.

Geschrieben

Das müssten sie anhand des Gesetzes darlegen. Und das können sie nicht. Vielleicht sollten wir aber trotzdem diesen Aspekt jetzt nicht weiter behandeln.

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