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IGNORED

Eionsteckläufchen und M20-Munition


Fritzchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich wälze mit meiner Behörde momentan ein kleines Problem. Das heißt, wir sind uns eigentlich schon einig, aber vielleicht gibt es Gegengründe??

1. Wenn ich das affengesetz genau lese, sind für mich die kleinen Einsteckläufchen im Kaliber M20 zwar frei zu erwerben, falls man eine offizielle Waffe dazu hat. Ich meine jedoch, sie müssen auch eingetragen werden. Das Gleiche gälte dann für Fangschußgeber.

Dann müßte ich nochmals nachmelden.

2. Bei weiterem genauen Lesen glaube ich festzustellen, daß die Munition M 20 nicht mehr frei ist, obwohl auch große Firmen sie weiterhin frei verkaufen.

Eine frühere Anfrage bei Brenneke (hier wegen der Berloques) ergab, daß man vergessen hatte (wohl absichtlich?), die Freigrenze von 15 mg Ladung beizubehalten.

Also muß man ggf. auch M 20 melden, weil die meisten Leute dafür keinen Munischein haben, da diese Patrönchen früher frei waren ab 18.

Wer ist klüger?

MfG

Fritzchen

Geschrieben

Da hast Du wirklich mitten ins Wespennest gestochen ! gr1.gif

Bei der Konstellation und der momentanen Gesetzes- bzw Verordnungslage kann man das wirklich nicht so einfach sagen!

Aber mich würde der Ausgang (Entscheidung der Behörde)sehr interessieren ! icon14.gif

Geschrieben

Da im neuen Recht bezüglich Einsteck- und Wechselläufen nichts anderweitiges geregelt worden ist, gilt meines Erachtens zumindest bis zum Inkrafttreten der AWaffV § 4 Abs. 2 der 1. WaffV weiterhin fort.

Demnach also: Einstecklauf nicht eintragungspflichtig, Wechsellauf dagegen ja.

Die 4mmM20 dürfte dagegen bereits jetzt wbk-pflichtig sein, weil sie durch die "vergessene" 15mg-Regelung nun allgemein unter § 10 Abs. 3 WaffG fällt.

Man darf gespannt sein, was hierzu noch erlassweise folgt... crazy.gif

Geschrieben

Die 4 mm M20 ist WBK pflichtig aber du erhältst die WBK ohne Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz. Lese dazu nach in der Anlage 2, Abschnitt 2; Unterabschnitt 3; Ziffer 1.1 und die dafür bestimmt Munition in Ziffer 1.2.

Wenn also Versandhäuser Munition 4mm M20 als frei verkaufen, dann sind sie auf dem Holzweg.

Geschrieben

Das steht noch im Katalog des Versenders aus WÜ, da es zum Zeitpunkt der festlegung (Arbeiten am Katalog beginnen im Januar...) noch so war. Es wurde aber in den AGBS auf mögliche Änderungen hingewiesen.

Fakt ist, nach Überprüfung der Lage durch einen RA wird die 4mmM20 Munition nur noch gegen EWB verkauft...

WBK

MES

Jagdschein

Sondergenehmigung

Geschrieben

@Oliver,

ist hier im Thread zwar off topic, aber im Zusammenhang mit deinem Posting kam bei mir die Frage auf, was denn euer Rechtsanwalt zum Munitionserwerb zu nicht eingetragenen Wechselsystemen sagt (Siehe auch anderen Thread hier in Waffenrecht)? Das müsste euch doch auch bald unter den Nägeln brennen, oder?

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

@Oliver,

ist hier im Thread zwar off topic, aber im Zusammenhang mit deinem Posting kam bei mir die Frage auf, was denn euer Rechtsanwalt zum Munitionserwerb zu nicht eingetragenen Wechselsystemen sagt (Siehe auch anderen Thread hier in Waffenrecht)? Das müsste euch doch auch bald unter den Nägeln brennen, oder?

bye knight


Wieso "NICHT" eingetragene Wechselsysteme??? Meinst Du EWB freie Einsteckläufchen von Lothar Walther oder welche WE-Systeme?

Geschrieben

Nunja, "offiziell" gibt es noch keine Auslegung....

Die Händler werden wohl auf eine EWB für die Munition bestehen - in der Vergangenheit war dies die WBK mit eingetragenem Munitionserwerb oder ein MES oder ein gültiger Jagdschein.

Wenn nun jemand eine .45er hat und ein WE.System 9x19 - dieses aber in der WBK nicht eingetragen ist - dann wird er (bei uns und wahrscheinlich den meisten anderen Händlern auch) keine Munition bekommen - da die Legitimation durch ein amtliches Papier fehlt.

Er müsste nun einen Munitionserwerbsschein für das Kaliber des WE.Systems beatragen und das kostet wieder und der MES wird meistens auch nur zeitlich begrenzt ausgestellt.

Meiner Ansicht nach ist das ganze ein Fehler, der übersehen wurde - denn der Sinn fehlt hier (wie an anderen Stellen) völlig...

Es wird versucht eine "offizielle" Stellungnahme zu bekommen... confused.gif

Geschrieben

Wie sähe es denn aus, wenn er bei euch das WE.System

kaufen würde, würdet ihr dann gleichzeitig auch Mun

dazu verkaufen?

Oder wäre selbst das nicht möglich?

Gruß

bullpup

Geschrieben

Nein, gab es aber in der Vergangenheit auch nicht.

Es gibt auch eingetragene WE.Systeme aus Erbmasse und ohne Munitionserwerb, deswegen wurde auf den Eintrag des Stempels in der Vergangenheit bestanden...

Teilweise wurde es umgangen, wenn im Voreintrag z.B. "Pistole .32S&W long WC mit We.System .22lfb" steht. Dann wurde das System gleich in die Zeile mit eingetragen und somit war der Stempel für den Munitionserwerb für beides.

Es gab einzelne Fälle in der Vergangenheit in denen der Verkäufer zum WE.System gleich Munition verkauft hat und der Verkäufer dann vor den Kadi gezogen wurde (wohlgemerkt vom Amt und in wenigen Fällen) - da seitens des Amtes erst der Anspruch auf Munitionserwerb zu klären sein... Wie das ausgegangen ist, kann man sich denken...

Ist aber durch die neue Gesetzgebung alles hinfällig und man muss sich jetzt umschauen was "angewiesen" wird und was in der praxis "angewendet" wird.

Logisch ist das ganze nicht... und wird sicherlich noch Ärger machen...

Geschrieben

All right. Damit hast Du in anderen Worten meine Ausführung bestätigt. Also Wechselläufe und 4mmM20 sind momentan echt die interessantesten Streitgebiete.

Schaun mer mal, was noch kommen wird diesbezüglich. Für Spannung ist auf jeden Fall gesorgt. Da kann kein Krimi mithalten. Grins. rainbow.gif

Geschrieben

Moin,

Zu den Einsteckläufen, Einstecksystemen und Einsätzen:

Diese sind jetzt wesentliches Teil einer Schußwaffe und somit dieser Schußwaffe, für die sie bestimmt sind, gleichgestellt. Inhaber einer WBK für eine Waffe, für die diese Teile bestimmt sind, dürfen diese erlaubnisfrei erwerben und besitzen. Gleiches gilt für Läufe, Verschlüsse und Trommeln.

Ich gehöre zu denjenigen, die die Auffassung vertreten, daß ein WBK Inhaber mit eingetragener Munitionserwerbsberechtigung für eine Schußwaffe, alle Munitionssorten erwerben darf, die nach den CIP Vorschriften

aus dieser Schußwaffe verschossen werden kann und zwar unter Verwendung aller vorhandenen -auch der die erlaubnisfrei besessen werden- Waffenteile.

Nun ist dieser Standpunkt für mich als Inhaber einer unbeschränkten Munitionserwerbserlaubnis eher unkritisch und mag den Einen oder Anderen in eine unschöne Situation bringen, daher empfehle ich folgende Maßnahmen:

1. Schriftliche Anfrage an die zuständige Genehmigungsbehörde mit Bitte um schriftliche und rechtsverbindliche Auskunft, ob die Behörde den Sachverhalt genauso sieht?

2. Bei Verneinung einen Munitionserwerbsschein aufgrund des vorhandenen Bedürfnisses beantragen. Am Besten vielleicht sogar versuchen, den Munitionserwerb in die WBK zu dieser Waffe eintragen zu lassen. Das hätte den Vorteil, eine unbefristete Genehmigung zu erhalten.

Viele Grüße,

frogger

PS:

In erwartung einer Auseinandersetzung mit der Behörde empfiehlt sich der Abschluß einer FWR- Waffenrechtschutzversicherung über die ÖRAG unter Ausnutzung des Volker Gebert Gedächtnisrabattes der Rabattgruppe "WO-SONNST" -30% Rabatt. Der Rabattgruppe gehört man durch einfache Erklärung gegenüber der ÖRAG an (auf dem Antragsformular schriftlich vermerken).

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