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IGNORED

Kurzwaffenanzahl und Munitionsaufbewahrung ?


Rene Vollet

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Geschrieben

Liebe Waffenbrüder wieder eine Frage die mir meine Waffenbehörde nicht beantworten konnte oder wollte.

1.) Wieviele Kurzwaffen dürfen in einem Schrank Wiederstandsgrad 1 (3 Jahre alt, 460KG) gelagert werden?

2.) Darf Munition in einem fensterlosen Keller mit Stahltüre Zugang nur durch mich gelagert werden ?

Geschrieben

In Antwort auf:

§ 13 AWaffV Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR- Herausgegeben im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 249922 3 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, 3. Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden;

unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf.

Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I
(Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, 1. und 2. Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Norm entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen. (3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

§ 36 WaffG

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zuverhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sichnehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden,
sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1Widerstandsgrad 0
(Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau einesanderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRMitgliedstaat) entspricht.


Also auf Deine Fragen:

1) Unbegrenzt viele KWs in Stufe 1

2) Ja, zusammen mit Waffen, wenn mindestens Stufe 0

Ohne Waffen ja, wenn gleichwertig zu einer Blechbox mit Schwenkriegelschloß

Anmerkung: Die oben zitierte AWaffV ist noch nicht offiziell veröffentlicht und somit erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (oder Bundesanzeiger?) anzuwenden!

Geschrieben

Völker,

zu 2) wage ich Dir zu widersprechen, solange es nur um Munition geht (so habe ich die Ausgangsfrage verstanden).

Munition (nicht Waffen und Mun.) müsste er darin lagern dürfen, soviel er bezahlen kann. grin.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

2) Ja, wenn mindestens Stufe 0


Das seh' ich anders. Wenn es nur um die Munition geht sollte ein Kellerraum ohne Fenster mit Stahltür (ich geh' einfach mal davon aus, daß sie mit mindestens einem Schwenkriegelschloß gesichert ist wink.gif) einem nicht weiter zertifiziertem Stahlblechkasten gleichgestellt sein!

Boh seid Ihr schnell! als ich angefangen habe zu schreiben, waren da noch zwei Postings weniger! (Immer diese dienstlichen Anrufe zwischendurch! tongue.gif)

Geschrieben

@ Mike :

Nein, war in irgendeinem der X Entwürfe Thema -wurde aber zum Glück nicht praktisch wink.gifwink.gif

Mouche

Geschrieben

@All:: Sorry, war noch ganz fertig gewesen - und Chef geht vor! Habe schon editiert. JürgenG & Rodney, natürlich habt Ihr recht.

In Antwort auf:

War da nicht noch ein Passus, mit Sonderregeln bei mehr als 10.000 Patronen?


Nein, das war mal so ein blöder Vorschlag von JEB...

Geschrieben

In Antwort auf:

War da nicht noch ein Passus, mit Sonderregeln bei mehr als 10.000 Patronen?


Mike, das war einer der feuchten Träume des Jürgen Edgar B.

Donnerwetter, die Frequenz der Antworten ist fast so flott, wie IPSC grin.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Jut jut!

Bei den ganzen Versionen, die ich im Laufe der Zeit gelesen habe, wird es wohl etwas dauern, bis sich die Realitäten gesetzt haben
wink.gif


Irgendwie macht mir Sorgen, daß das bei den Behörden genauso sein wird. In der Regel lassen die sich blos nicht so schnell überzeugen wie Du!

Archiviert

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