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IGNORED

VO: Sportliches Schießen


ripper

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Geschrieben

Dann ist es wieder schwammige Auslegungssache, wie so vieles im WaffG. IMHO ist meine erste waffenrechtliche Erlaubnis meine erste (grüne) WBK. Die zweite WBK ist die zweite waffenrechtliche Erlaubnis usw. Ein kleiner Waffenschein wäre in diesem Beispiel dann die dritte waffenrechtliche Erlaubnis, eine BKA-Ausnahmegenehmigung die vierte usw. usw.

Anderenfalls müßte es doch heißen "... nach der erstmaligen Erteilung jeder Art waffenrechtlicher Erlaubnis..." oder so ähnlich, nicht wahr?

Gruß, RIP

Geschrieben

In Antwort auf:

@Daytona:...Eventuell ist die Lage bei den vom Sport ausgeschlossenen Waffen zum Beispiel etwas komplizierter.


was zu hoffen ist wink.gif

Geschrieben

@ clausi

Ich habe deine Antwort gelesen und erhebliche Zweifel an der Auslegung. Grundlage für Altbesitz und alte Erlaubnisse ist §58 WaffG. Nach § 58 WaffG gelten vor dem Inkraft treten erteilte Genehmigungen sofern nicht in §58 WaffG anders geregelt weiter. Sollte jemand eine Waffe vor dem 01.04. erworben haben, hatte er zu diesem Zeitpunkt ein Bedürfnis (Grundlage für die Erlaubnis), und hat nun berechtigtes Eigentum. Die Erlaubnis aus dem alten WaffG gilt gem. § 58 weiter. Fraglich ist nun, ob dieses Bedürfnis nachträglich wegfallen kann, und ob die Behörde überhaupt die gesetzlich Grundlage hat ein solches Wegfallen zu prüfen. Nach §46 WaffG kann eine Erlaubnis nach "diesem" Gesetz ohne weiteres widerrufen werden. Was mit "diesem" Gesetz gemeint ist, da können sich die Geister streiten. Es ist höchst sicher nicht generell WaffG gemeint sondern "dieses" WaffG in seiner jetzigen Form, also können auch nur Erlaubnisse die nach "diesem" WaffG (nach dem neuen) erteilt wurden nach § 46 WaffG widerrufen werden. Ein gewichtiges Argument hierfür ist, das eine andere weitreichendere Sicht zur Folge hätte das die Behörde Sachverhalte der Vergangenheit auf Grundlage einer neuen Regelung zum Nachteil des Betroffenen regelt! (Rückwirkungsverbot - Rechtsstaatsprinzip Art 20GG)

§ 4(4) WaffG ist in soweit zweideutig und unklar gefasst. Die Behörde ist zwar verpflichtet das Fortbestehen eines Bedürfnisses zu prüfen, jedoch ist nicht klar in welchem Umfang und mit welchen Folgen. Selbst wenn ein Bedürfnis im Moment nicht mehr besteht, oder gänzlich Wegfällt § 45(3) WaffG kann vom Widerruf abgesehen werden. Dieses "kann" bezieht sich auf das Ermessen der Behörde, welches aber in den Fällen des Altbesitzes nach §58 WaffG auf 0 reduziert sein dürfte, da das Interresse der Behörde an der Unbrauchbarmachung o.ä. der Waffe in krassem Widerspruch zu dem Grundrechtseingriff beim Adressaten steht, der mit seinem Eigentum !welches er legal erworben hat! nicht mehr frei verfahren darf. Im Regelfall kann er sich wenn er die Erwerbserlaubnis vor Kenntnis vom kommenden neuen WaffR erworben hat (ich denk mal Mitte 2002 ist vertretbar, da nach Erfurt absehbar wurde das es eng wird) auch auf einen Vertrauensschutz berufen.

So oder so wird es für beide Seiten nicht leicht, nur ist die Stellung der ordentlichen Sportschützen nicht ganz so schlecht wie vermutet, gerade die groben Schnitzer im neuen WaffR können unerwartete Hilfen sein.

Geschrieben

Hallo FSK,

das mit dem "Rückwirkungsverbot" habe ich nicht ganz verstanden.

Auf welcher Grundlage kann dann ein örtliches Finanzamt die Besteuerungsgrundlage für ein Kraftfahrzeug 4 Jahre rückwirkend ändern und von dem steuerpflichtigen Kraftfahrzeughalter eine Nachzahlung von 1.840,- € verlangen?

(so geschehen beim hiesigen FA im letzten Jahr!)

Und an Grundrechte hält sich doch in dieser Regierung sowieso keiner mehr (Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentumsrechte, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit etc.).

MfG, MaCu

Geschrieben

@FSK18

In Antwort auf:

Dieses "kann" bezieht sich auf das Ermessen der Behörde, welches aber in den Fällen des Altbesitzes nach §58 WaffG auf 0 reduziert sein dürfte, da das Interresse der Behörde an der Unbrauchbarmachung o.ä. der Waffe in krassem Widerspruch zu dem Grundrechtseingriff beim Adressaten steht, der mit seinem Eigentum !welches er legal erworben hat! nicht mehr frei verfahren darf. Im Regelfall kann er sich wenn er die Erwerbserlaubnis vor Kenntnis vom kommenden neuen WaffR erworben hat (ich denk mal Mitte 2002 ist vertretbar, da nach Erfurt absehbar wurde das es eng wird) auch auf einen Vertrauensschutz berufen.


Mit den bisher legalen Messern und andren Gegenständen, die erst durch das WaffG(neu) zu "Verbotenen Gegenständen" wurden, war es doch auch so: Unbrauchbarmachen, abgeben oder an (welche???) Berechtigten veräußern. Also genauso eine Enteignung ohne Entschädigung , die hier befürchtet wird. War/ist das also sozusagen nur die Generalprobe? crazy.gif Schöner Rechtsstaat! pissed.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Hallo FSK,

das mit dem "Rückwirkungsverbot" habe ich nicht ganz verstanden.

Auf welcher Grundlage kann dann ein örtliches Finanzamt die Besteuerungsgrundlage für ein Kraftfahrzeug
4 Jahre rückwirkend
ändern und von dem steuerpflichtigen Kraftfahrzeughalter eine Nachzahlung von 1.840,- € verlangen?

(so geschehen beim hiesigen FA im letzten Jahr!)

MfG, MaCu


Der Möglichkeiten gibt es viele, z.B.

§§ 172 ff. AO, § 12 KfzStG.

Für nähere Auskünfte lesen Sie den Steuerbescheid oder fragen Sie .... rolleyes.gif

Geschrieben

Hallo MaCu,

das sich hier niemand mehr an Grundrechte bzw. Rechtsstaatsprinzipien hält, bzw. diese auf übelste Art ausgelegt und interpretiert werden ist leider Fakt. Das mit dem Rückwirkungsverbot ist sowieso ein Ei, da wissen nicht mal die Senate des BVerfG was sie genau wollen, der eine siehts so der andere so. Mittlerweile ist es relativ verwaschen wie vieles. Somit können Gericht relativ "frei" entscheiden auch wenn es eigentlich gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte. Wer geht schon bis zum BVerfG, vor allem wenn dessen Rechtsprechung in der Sache schwammig ist. Letztendlich sind solche Argument nur im Vorfeld, bei Einleitung des Verfahrens und vielleicht noch im Schriftwechsel der ersten Instanz nützlich, dort gibt es ja die etwas unsicheren, aber auch die aufgeschlossenen Bearbeiter die für derartige Argunmente noch offen sind.

Überzeugen durch Argumente und Parole Hoffnung, aber ab einer bestimmten Betonkopfebene ist Hopfen und Malz verloren.

Gruß M.

Geschrieben

In Antwort auf:

Mit den bisher legalen Messern und andren Gegenständen, die erst durch das WaffG(neu) zu "Verbotenen Gegenständen" wurden, war es doch auch so: Unbrauchbarmachen, abgeben oder an (welche???) Berechtigten veräußern.


oder genehmigen lassen

*sächsisch on* un fätsch! *sächsisch off*

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