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IGNORED

Armbrust-Schießstand?


23er

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich bin im Besitz einer sogen. Feldarmbrust der Firma Horton.Es ist erstaunlich,wie präzise diese Sportgeräte auf Entfernungen bis zu 70m und mehr sind(mehr Platz hatte ich nie).

Da nach dem neuen Waffengesetz Armbruste den Schußwaffen gleichgestellte Geräte sind,ist es einer Broschüre der örtlichen Polizei nach nicht mehr zulässig,damit auf befriedetem Besitztum zu schießen-nur auf zugelassenem Schießstand!

Da die Sportbogenfraktion die Arbrustschützen nicht so gerne auf ihren Ständen sieht(die hohe Durchschlagkraft verkürzt die Standzeiten der Scheiben),frage ich mich ob es überhaupt einen offiziellen Armbruststand in NRW gibt.

Naja,bei uns im Sauerland gehen die Uhren eh`etwas anders und auf unserm Gelände fragt da keiner nach...

AZZANGEL.gifAZZANGEL.gifAZZANGEL.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

hi .23er

Wo im Gesetz soll stehen, dass man mit Armbruesten nur noch auf zugelassenen Schiesstaenden schiessen darf?

Auch die Polizei kann sich mal irren. Ich habe jedenfalls NICHTS darueber gefunden, nur die feststellung, das man Armbrueste nach wie vor frei ab 18 erwerben und fuehren darf. Uebers schiessen selber war gar nichts zu finden. entweder ich habs ueberlesen oder es ist weiterhin frei.

Mit einem Messer darf man ja auch in seiner Wohnung rumfuchteln.

Gruss, Frank

Geschrieben

Anlage1(zu§1Abs.4):

1.Schußwaffenim Sinne des§1Abs.2Nr1

....1.2.2

....(z.B. Armbrüste)

$12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

....

(4)Einer Erlaubnis zum Schießenmit einer Schußwaffe bedarf nicht,wer auf einer Schießstätte(§27)schießt.

.......

In den nachfolgenden Ausnahmen werden zwar 7,5J Waffen und so weiter erwähnt,aber keine Armbruste.

Bitte die Juristen vortreten!! crying.gifcrying.gif

Geschrieben

tatsächlich zutreffend; kein erlaubnisfreies schiessen ausserhalb von schiesstätten mehr mit armbrüsten...

das beste wäre wohl, sich für das eigene befreidete besitztum eine § 15 abs.5 erlaubnis zu holen. besondere gründe: keine anderweitige schiessmöglichkeit.

Geschrieben

@falcon

das beste wäre wohl, sich für das eigene befreidete besitztum eine § 15 abs.5 erlaubnis zu holen. besondere gründe: keine anderweitige schiessmöglichkeit

Ich habs gemerkt! chrisgrinst.gif

Geschrieben

Ich denke, hier hilft Anlage 1, Abschnitt 2 Ziffer 7 weiter, dort ist das schießen definiert. Und da bei der Armbrust kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, sondern ein Bolzen oder Pfeil über eine Schiene flitzt, sollten die Vorschriften über das "Schießen" (§12 IV 2 WaffG) für die Armbrust nicht anwendbar sein.

vie

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Komisch... Konnte man nach dem alten Waffenrecht nicht sogar auf Feldern und im Wald mit der Armbrust und dem Bogen schießen? Oder durfte man auch diese Geräte nur auf befriedetem Grundstück schießen?

Galt/gilt dies auch für den Bogen?

Bei mir im Wald hinterm Haus ist ein Steinbruch, der nur von einer Seite betreten werden kann, und sich vorzüglich eignen würde um dort mit einer Zielscheibe zu üben.

Geschrieben

In Antwort auf:

Laut DSB ist das "Schießen" mit der Armbrust...


@ JM,

wer definiert denn was schiessen ist? Auch der DSB muss sich daran halten!

In Antwort auf:

Ich denke, ...


@vie

das war nicht wirklich gut für Dein erstes Posting wink.gif --> Willkommen hier im Forum.

ist jetzt nicht böse gemeint, aber lass es bitte mit dem Denken bei diesen Paragraphen! Weiter oben steht es doch...ES IST GESETZ!! somit voll an die Wand gedacht.

Heißt das nicht auch gleichzeitig, das die lt §36 (2) auch sicher verwahrt werden muss???

also als Wandschmuck geht nicht wenn Kinder oder halt Personen unter 18 im Haushalt leben.? Ich liebe sinnvolle Gesetze

...oh man, was geht hier eigendlich in diesem Land ab???

Geschrieben

Um es mal kurz zusammenzufassen:

- Armbrust ist Waffe und per WaffG den Schußwaffen gleichgestellt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit des Wegschließens vor Unter-18-Jährigen, d.h. der sicheren Aufbewahrung. Ein Tresor ist nicht vonnöten.

- Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit Waffen nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Werden Kinder und Jugendliche beim Hantieren von Erwachsenen beaufsichtigt, ist es kein Umgang im Sinne des WaffG (sh. Aufsatz von J. Kohlheim, DSB zu diesem Thema)

- "Schießen" mit Armbrust ist kein Schießen im Sinne des Waffg (Lauf fehlt), darum ist das Verschießen von Pfeilen/Bolzen auch nicht im WaffG reglementiert weil kein Umgang i.S.d. WaffG.

Aus diesem Grunde kann man mit Armbrust auf seinem oder fremdem Grundstück "schießen", soviel man will - unter der Bedingung, daß niemand gefährdet wird und man entweder 18 ist oder ein Erwachsener das "Schießen" überwacht.

- Armbrüste dürfen geführt werden.

- Pfeil & Bogen sind übrigens komplett (erlaubnis- und altersbegrenzungs)frei.

Steht alles im WaffG (neu). Welchen Sinn es macht, das soll jeder sich selber denken. IMHO ist es ein Produkt, das durchaus aus einem "Sumasschedschij Dom-" (russ) entsprungen sein könnte.

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