Hamster Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 Hallo allerseits, ich hätte mal wieder ein Frage zur Zuständigkeit von BKA bzw. BuMiWi: 1.) Der neue KWKG §13 nennt sich "Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen" (zuständig ist also das BuMiWi). 2.) In der WaffG-Liste der Verbotenen Waffen steht was von "Kriegswaffen nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft". Das BKA kann dafür nach §40 Ausnahmen genehmigen. Nun meine Frage: Was ist der Unterschied zwischen einer "unbrauchbar gemachten Kriegswaffe" und einer "Kriegswaffen nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft" ??? Was wäre z.B. ein normal zusammengebauter Alt-DTS eines G3 ? Grüße Hamster
Guest Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 unbrauchbar gemachte KW sind Dekowaffen, welche u.a. nicht schussfähig sind. Kriegswaffen nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft sind z.B. Umbauten von Serienfeuer zu Einzelfeuer.
Hamster Posted May 30, 2003 Author Posted May 30, 2003 Das wundert mich ja. Ich denke, eine Kriegswaffe verliert auch durch Umbau niemals ihre Kriegswaffeneigenschaft.
klaus Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 Da ,zum Beispiel das Dragunov , die Waffe SWD speziell für Streitkräfte entwickelt wurde und auch nur bei militärischen Verbänden Verwendung findet, ist nach den Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes die halbautomatische Selbstladebüchse eine Kriegswaffe. Halbautomatische , militärische Gewehre können durch Umbau (Demilitarisierung) in zivile Schußwaffen verändert werden, auf die nur noch die Bestimmungen des Waffengesetzes Anwendung finden. Richtlinie für den Umbau ist das am 14.02.1979 vom Bundesminister für Wirtschaft herausgegebene Merkblatt Nr. IV B 4 - 10 17 03 . x-mal schon durchgehechelt - versuch doch mal mit der Suchfunktion - hier werden sie geholfen
simonow Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 Diese Merkblatt wurde vom BMWA aufgehoben! Es stellt sich somit die Frage, ob Demilitarisierungen nach diesem Merkblatt weiterhin Bestand haben, oder aber die betroffenen Waffen, soweit Kriegswaffe lt. Liste, wiederum als Kriegswaffe gelten. Wenn dies der Fall ist, erlöschen auch die WBK´s zum 31.08.03! Ein neues Merkblatt ist angekündigt, liegt aber nach meiner Kenntnis noch nicht vor.
Jake Cutlass Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 @Klaus12: nach dem neuen WaffG geht das bei Umbauten, die nach dem 1. April 2003 gemacht wurden, genau nicht mehr. Wenn Lauf und/oder Verschluß von einer Kriegswaffe nach 1945 sind, kann daraus keine Sportwaffe werden. Ob Du mit Deinem Dragunow nach der neuen VO noch sportlich schießen können wirst, ist eventuell auch noch fraglich... Jake Cutlass
klaus Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 ich meinte natürlich Umbauten vor !!! dem 01.04.2003 ______________________________________________________________________ Jake Cutlass schrieb: Ob Du mit Deinem Dragunow nach der neuen VO noch sportlich schießen können wirst, ist eventuell auch noch fraglich... ______________________________________________________________________ und was is damit ? § 58 Altbesitz (5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 .... gelten als Ausnahmebewilligung nach § 40 dieses Gesetzes
knight Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 In Antwort auf: und was is damit ? Jake meinte wohl, dass man dein Dragunov per noch zu verabschiedener Verordnung wegen seiner Konstruktion oder Wirkungsweise vom sportlichen Schießen ausschließen könnte. Dann wäre möglicherweise auch das Bedürfnis für die Waffe weg, mit dem ganzen Rattenschwanz an Verwaltungsentscheidungen hintendran.... bye knight
Jake Cutlass Posted May 30, 2003 Posted May 30, 2003 Jake kann auch selber schreiben was er meint... ich wollte gar nicht von Enteignung wegen nachträglich wegfallendem Bedürfnis sprechen, denn daran glaube ich (naiverweise ?) auch nicht. Nur möchte ich meine Waffe natürlich auch sportlich, d.h. bei offiziellen Meisterschaften, einsetzen. Und dieses wäre dann eben nicht mehr möglich. Und nur um mir das gute Stück anzugucken oder ab und zu ohne Wettkampfdruck ein paar Dutzend Schüsse auf dem Stand zu machen, wäre mir die ganze Lauferei und Investition zu schade. Sport ist doch auch immer ein Vergleich der eigenen Fähigkeiten mit denen Anderer im Rahmen eines Regelwerks, z.B. Präzision-, Zeitserien- oder Fertigkeitsschießen (man merkt, ich bin im BDS...). Ist jedenfalls meine Meinung. Jake C.
Fritzchen Posted June 15, 2003 Posted June 15, 2003 "Nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft" bedeutet hier wohl, daß es sich um ehemalige Kriegswaffen handelt, die nach dem neuen Gesetz aus der KWKG-Liste herausfallen, aber weiterhin Vollautomaten sind. Es sind dies: Wassergekühlte MGs MPs bis Sept. 1945 Vollautomatische Gewehre bis Sept. 45 Bis jetzt waren diese bei der BAFA gemeldet. Sie müssen nun beim BKA und bei der normalen Waffenbehörde angemelödet werden. Gruß Fritzchen
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