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Stellungnahme des FWR


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hier die Stellungnahme des FWR zur VO:

http://www.fwr.de/

Stellungnahme des Forum Waffenrecht

zum Entwurf der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz

des Bundesinnenministerium vom 30.03.2003

Dieses Dokument als PDF

Bundesministerium des Innern

Herrn Stv. Abteilungsleiter IS

Dr. Foerster

Altmoabit 101 D

10559 Berlin

Allgemeine Verordnung zum Waffenrecht

Sehr geehrter Herr Dr. Foerster,

sehr geehrte Damen und Herren,

wie mit Anschreiben vom 11.04.2003 erbeten, nehmen wir nachfolgend zu dem uns zugeleiteten Entwurf der "Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz" Stellung, wobei wir auf folgende Gegebenheiten vorab verweisen:

Es ist - gerade angesichts der Osterfeiertage - nicht möglich, eine umfassende und abgestimmte Stellungnahme zu diesem umfangreichen Verordnungsentwurf zu fertigen, weshalb wir uns Ergänzungen der nachfolgenden Stellungnahme vorbehalten müssen.

Mitgliedsverbände, wie zum Beispiel und vor allem der Bund der Militär- und Polizeischützen e. V., waren aufgrund von Auslandsaufenthalten (sportliche Großveranstaltungen) überhaupt nicht in der Lage, sich inhaltlich mit dem Entwurf zu befassen. Wir müssen daher erneut bitten, wie schon mit Schreiben von Herrn Vorsitzenden Hans Herbert Keusgen geschehen, eine Fristverlängerung bis 10.05.2003 zu gewähren.

In der Sache selbst führt bereits eine erste Durchsicht des Verordnungsentwurfes zu folgenden grundlegenden Einschätzungen:

1.

Der vorgelegte Entwurf überschreitet an mehreren Stellen in eklatanter Art und Weise die im Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002 durch den Gesetzgeber eingeräumten Verordnungsermächtigungen.

Der Entwurf muß daher als insgesamt zumindest rechtswidrig abgelehnt werden. Es wird im nachfolgenden (nach den Punkten 1 - 4 dieser Aufzählung) bei den einzelnen Paragraphen hierzu inhaltlich Stellung genommen.

Exemplarisch sei hier nur § 6 der Verordnung benannt, der in Absatz 1 bestimmt:

"Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Angriffs- oder Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind,

2. Jagdwaffen, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen,

3. Schußwaffen mit einer Lauf von weniger als 3 Zoll Länge.

Die Ermächtigung des Gesetzgebers hierzu findet sich in § 15 Abs. 7 WaffRNeuRegG, sie besagt:

"Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports

1. Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, daß vom Schießsport bestimmte Schußwaffen wegen ihrer

Konstruktion

Handhabung

Wirkungsweise

ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

(Hervorhebungen durch Aufzählungszeichen vom Verfasser)

Die Bestimmung der Verordnung knüpft nur in der dritten Alternative (Lauflänge) an ein konstruktives Merkmal an, das auch Auswirkungen auf die Handhabung hat.

Die ersten beiden Alternativen ("Eingeführt bei Polizei/Militär" und "Jagdwaffe") sind als Abgrenzungskriterium, gemessen an der Verordnungsermächtigung, untauglich.

Der Begriff "Jagdwaffe" ist im Gesetzgebungsverfahren bewußt offen definiert worden, in der Weise, daß Jagdwaffen alle Waffen sind, die nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes nicht verboten sind, § 13 Abs.1 Nr. 3 des Gesetzes.

Die Definition erfolgt also gerade nicht nach positiven Abgrenzungskriterien (solchen, die erfüllt sein müssen), wie sie etwa oben genannt sind.

Wenn sich der Gesetzgeber für eine derartig offene und nur die verbotenen Waffen ausschließende (negative) Definition entscheidet, so kann es der Aufgabe des Verordnungsgebers nicht gerecht werden, die konkrete, an sachliche Kriterien gebundene (also positive) Verordnungsermächtigung durch Übernahme einer offenen (negativen) Definition auszufüllen.

Gleiches gilt für die Schußwaffen, die bei Polizei oder Militär eingeführt waren.

Auch bei diesen Waffen unterstellt der Verordnungsgeber offenbar, daß allein die Tatsache der Einführung bei den Sicherheitsorganen eine besondere Gefährlichkeit dieser Waffen bedingt. Denn nur insoweit (zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ...) besteht die Verordnungsermächtigung.

Diese Auffassung, daß allein die Tatsache der Einführung bei Polizei / Militär eine besondere Gefährlichkeit begründe, ist sicherlich und erkennbar sachlich falsch.

Zum Beispiel: Eine halbautomatische Pistole ist nicht allein deshalb gefährlicher als eine andere, nur weil sie bei der Polizei Dienstwaffe ist. Es wird hierdurch insbesondere keine besondere Gefährlichkeit begründet, die in der "Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise" liegt (so aber anschließend die Verordnungsermächtigung).

Auch in diesem Fall (wie bei den Jagdwaffen) versucht der Verordnungsgeber durch Verwendung eines offenen (also negativen) Abgrenzungsmerkmals die Aufgabe der positiven Benennung der besonderen Gefährlichkeit zu umgehen.

Eine derartige "blankettartige" Ermächtigung des Verordnungsgebers hat der Gesetzgeber aber erkennbar nicht gewollt; siehe nur § 14 Abs. 3 des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber sowohl halbautomatische Langwaffen als auch Kurzwaffen ausdrücklich als Sportwaffen anerkannt hat.

Die Auswirkungen dieser Regelungen gehen auch weit in den Kernbereich der "Wesentlichkeit" hinein, die allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist.

Werden alle bei Polizei und Militär, also auch bei Spezialeinheiten weltweit eingeführten Waffen (eigentlich auch die bei privaten Sicherheitsdiensten?) vom Schießsport ausgeschlossen, so sind faktisch 90 % der bisherigen Sportwaffen (diese Zahl bezeichnet die Untergrenze!) nunmehr für Zwecke des Sportschießens verboten.

Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Waffen handelt, die hinsichtlich des Erwerbs durch Sportschützen durch den Gesetzgeber im WaffRNeuRegG selbst neu privilegiert wurden, wie zum Beispiel mehrschüssige Perkussions-Vorderladerkurzwaffen, die nunmehr erstmalig auf "Gelbe WBK" erworben werden können.

Derartige Waffen waren ursprünglich sämtlich im Militär- und Polizeieinsatz und wären damit über die Verordnung vom Sportschießen ausgeschlossen.

Eine solche Verordnungsermächtigung, die eine durch das Gesetz selbst neu eingeführte erleichterte Erwerbsmöglichkeit generell ad absurdum führt, kann der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt haben.

Daß selbst das Schießen mit (erwerbs-)erlaubnisfreien Vorderladerwaffen, z. B. Steinschloßgewehren, nach der Regelung der Verordnung nicht mehr zulässig sein soll, (alle derartigen Modelle kommen aus der militärischen und jagdlichen Verwendung) zeigt nur nochmals überdeutlich, wie wenig die Kriterien, die der Verordnungsgeber verwendet, geeignet sind, die Ermächtigung des Gesetzes auszufüllen.

Sollte über eine teleologische Auslegung nicht die Tatsache der Einführung als solche, sondern die bei der Polizei/ dem Militär verwendete Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise gemeint sein, so sind sogar 100 % der Sportwaffen verboten, da dann nicht nur die bei den Sicherheitskräften üblichen Halbautomaten und Vollautomaten verboten sind, sondern auch Einzellader und sogar die Luftdruckwaffen, die in früheren Jahrhunderten auch im militärischen und jagdlichen Einsatz waren (Windbüchsen!).

2.

Der vorgelegte Verordnungsentwurf läßt erkennen, daß beim Bearbeiter leider deutliche Lücken im sachlichen Verständnis der zu regelnden Materie bestehen.

Anders ist nicht zu erklären, daß zum Beispiel im Verordnungsentwurf eine Regelung vorgesehen ist, die die Ausbildung und Prüfung von Jägern faktisch verbietet.

§ 9 der Verordnung listet die Nutzungsformen, die zukünftig auf Schießstätten erlaubt sein sollen, abschließend auf, § 9 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 WaffRNeuRegG.

Für die Kandidaten der Jägerprüfung gilt folgendes:

Sie haben in der Regel keine WBK (1. Alt), sie schießen nicht auf der Grundlage einer genehmigten Schießordnung (2. Alt), da sie mit Jagdwaffen schießen müssen (Jägerprüfungsordnung), sie nehmen nicht an Lehrgängen in der Verteidigung mit Schußwaffen teil (3. Alt), es kommt also nur die Alternative 4 in Betracht, die auch in der Begründung der Verordnung ausdrücklich als diejenige für die "Personen, in der Ausbildung zum Jäger" bezeichnet ist.

Wenn der Verfasser schon diese Tatsache erkannt hat, so mutet die Einschränkung des § 9 Abs. 1 Ziff. 4 "sofern es sich nicht um Schußwaffen nach § 6 handelt" seltsam an, da in § 6 Abs. 1 Ziff. 2 ja gerade alle "Jagdwaffen, außer Einzelladerlangwaffen mit glatten Läufen" (i.e. Flinten) ausgeschlossen sind.

Da nach den Prüfungsordnungen der Länder regelmäßig die Ausbildung und Prüfung der "Jungjäger" mit Kugelwaffen in "rehwildtauglichen Kalibern" als Mindestgrenze verlangt wird, führt der o.g. Ausschluß der Verwendung von Schußwaffen nach § 6 faktisch dazu, daß die Jägerausbildung nicht mehr durchgeführt werden kann.

Daß eine solche Regelung mit der Ermächtigung des § 27 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffRNeuRegG nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

3.

Darüber hinaus baut der gesamte Verordnungsentwurf auf der Unterstellung auf, daß das Kriterium der "Sporttauglichkeit" alleinig die Präzision der Waffe ist, die "größtmöglich" zu sein hat.

Damit nimmt der Verfasser für sich in Anspruch zu definieren, was Sport ist, und diffamiert die Anerkennung der "Autonomie des Sports" sogleich als "unreflektiert" (Seite 15 vorletzter Absatz des Verordnungsentwurfs).

Folgerichtig werden dementsprechend alle Elemente des Sports, die mit dem "Ideal" der Präzision nicht in Einklang zu bringen sind, als "unsportlich" und damit unzulässig gebrandmarkt.

Daß auf diesem Wege selbst so beliebte und auch populäre Sportarten, wie zum Beispiel Biathlon nicht mehr zulässig sein sollen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung), soll wohl als mit dem Ziel der "Inneren Sicherheit" erklärte Härte hinzunehmen sein?

Die in der Begründung zu § 7 erwähnte Ausnahme für den Biathlon vermag das in der Verordnung durch die Formulierung "oder einem läuferisch zu bewältigendem Parcours" expressis verbis ausgesprochene Verbot nicht außer Kraft zu setzen.

Wie will der Verordnungsgeber mit einem derartigen Ansatz sportlichem Schießen, das keinen "olympischen" also Leistungs-Ansatz verfolgt, gerecht werden?

Im anglo-amerikanischen Sprachraum wird Sportschießen auch als "recreational shooting" bezeichnet, soll ein solches Sportschießen, beispielsweise auch mit Vorderladerwaffen, unzulässig sein?

Wo ist die in "Konstruktion, Handhabung oder Wirkungsweise" begründete besondere Gefährlichkeit des "recreational shooting", die alleinig eine derartig restriktive Regelung begründen könnte? In der Verordnung ist hierfür nichts, aber auch gar nichts dargetan.

4.

Insgesamt nicht überschaubar wären die wirtschaftlichen Auswirkungen, sollte die Verordnung wirksam werden. Die Entwicklung von neuen Waffen ausschließlich für den Markt der Behörden und Sicherheitskräfte wäre wirtschaftlich nicht darzustellen. Die öffentliche Hand wäre bei Beschaffungsvorhaben daher zusätzlich massiv belastet.

Sollte die Logik der Verordnung greifen, so würde bei den "Altwaffen" in der Hand von Sportschützen das Bedürfnis zum Besitz wegfallen, die Waffen müßten abgegeben werden. Dieses würde, da das sportliche Bedürfnis aufgrund eines nachträglichen Verbotes des Verordnungsgebers wegfällt, einen enteignenden Eingriff bedeuten und damit entschädigungspflichtig sein. Bei der Zahl der betroffenen Schützen würde dies leicht Entschädigungssummen im Bereich von mehreren hundert Millionen Euro ergeben, ohne jeden positiven Einfluß für die innere Sicherheit.

Soweit die generellen Anmerkungen zum Verordnungentwurf, die allein bereits ausreichen sollten zu begründen, warum dieser nicht hingenommen werden kann.

Nachfolgend wird dies noch für die einzelnen Regelungen dargestellt, wobei nochmals darauf verwiesen wird, daß diese Aufzählung nicht erschöpfend und abschließend sein kann:

Dies gilt für das Forum Waffenrecht um so mehr als die hier benötigten Stellungnahmen der Einzelverbände noch nicht vorliegen.

Zu den einzelnen Bestimmungen der Verordnung gilt folgendes:

§ 1 "Umfang der Sachkunde"

Das Erfordernis der Sachkunde beim Umgang mit "Waffen" erscheint überzogen, da derjenige, der mit Schußwaffen umgehen will, nicht automatisch mit "Waffen" generell umgehen will bzw. dann auch - wie der Jäger - entsprechend ausgebildet und geprüft wird.

Das Wort "Waffen" sollte daher durch "Schußwaffen" ersetzt werden.

In § 1 Abs. 1 Ziff. 3 sollte eine Beschränkung auf Fertigkeiten im Schießen mit der Art vom Waffe verlangt werden, die "benutzt" werden soll. Bewachungsunternehmer benutzen regelmäßig ausschließlich Kurzwaffen, warum dann auch Fertigkeiten im Schießen mit Langwaffen gefordert und geprüft werden sollen, ist nicht ersichtlich.

§ 2 und § 3 "Prüfung der Sachkunde"

Ebenso wenig ist erkennbar, welche Notwendigkeiten in der Vergangenheit zu einer solch bürokratischen Regelung führen sollten. Nicht erklärlich ist auch die zwingende Beteiligung der Behörden.

§ 5 "Schießsportordnungen"

Die Regelung ist insgesamt zu eng und entspricht nicht dem Ergebnis der bisherigen Besprechungen und den darin gegebenen Zusagen.

Als Beispiel sei auf Abs. 3 verwiesen:

In den Besprechungen zur Verordnung wurde von den Schießsportverbänden angeregt und vom Innenministerium auch zugesagt, daß über die Disziplinen der Schießsportordnungen hinaus auch - im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen und der Nutzungsvorgaben der Schießstätte - abweichende schießsportliche Veranstaltungen zulässig sein sollen (Sponsoren-Cup, Traditionsschießen zu besonderen Anlässen). Dies sollte ausdrücklich nicht nur - so jetzt zu eng die Verordnung - zur Erprobung neuer Schießdisziplinen möglich sein! Mit dem Wortlaut der Verordnung wird diese Möglichkeit sogar konkret versperrt, da sich Abs. 3 ausdrücklich nur auf die Fälle der "Erprobung neuer Schießübungen" bezieht. Die Begründung der Verordnung vermag den eindeutigen Wortlaut insoweit nicht außer Kraft zu setzten.

Die gewählte Terminologie folgt nicht den Vorgaben des Gesetzes. In § 5 Abs. 1 Ziff. 2 sollte daher der Begriff "Schießaufsichten" durch "verantwortliche Aufsichtspersonen", (so § 27 Abs. 3 und 7) des Gesetzes ersetzt werden.

Die Qualifikation, "verantwortliche Aufsichtsperson" auf einer Schießstätte zu sein, sollte - wie bisher - mit der Sachkunde verbunden sein, so daß sich zusätzliche Qualifikationen erübrigen.

§ 6 " Vom Schießsport ausgeschlossene Schußwaffen"

Hierzu wurde bereits unter 1. in der Einleitung vorgetragen.

Ergänzend sei vermerkt, daß die Ausführungen in der Begründung sachlich falsch sind.

Es ist unrichtig, daß "Verteidigungs- und Jagdwaffen in der Regel wegen ihrer geringeren Präzision gegenüber Sportwaffen" zum Schießsport ungeeignet seien.

Die modernen Jagdbüchsen bringen, zumal mit der passenden Munition eingeschossen, allemal Schußbilder, die denen von Sportwaffen vergleichbarer Kaliber ebenbürtig sind. Die vom Verordnungsgeber gezogene Grenze ist "künstlich" und ungeeignet.

Auch Polizeiwaffen sind keine "Gießkannen", wie der Entwurf glauben machen will. Alle Dienstwaffen folgen exakten technischen Spezifikationen und Leistungs-anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Präzision. Diese wird sogar unter extremen Temperaturveränderungen geprüft. Zu diesem Punkt wurde bereits in den bisherigen Stellungnahmen vorgetragen.

§ 7 "unzulässige Schießübungen im Schießsport"

1.

Die Regelung der Verordnung steht im klaren Widerspruch zu den bisherigen Zusagen, beispielsweise von Herrn Staatssekretär Körper, wonach die international anerkannte und praktizierte Disziplin des IPSC-Schießens zulässig bleiben soll.

Sie führt, wie eingangs dargestellt, zum Verbot folgender Disziplinen:

Wurfscheibenschießen

da dabei "ohne genaues Anvisieren des Zieles, also mit Deutschuß" geschossen wird (Verbotsnorm Abs. 1 Ziff. 6) und das Schießen in der Bewegung erfolgt (Abs. 1 Ziff. 3)

Olympische Schnellfeuerpistole

da dabei auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende Ziele geschossen wird (Abs. 1 Ziff. 4)

Biathlon

da dabei Schießen "mit einem läuferisch zu bewältigenden Parcours" gefordert wird (Abs. 1 Ziff. 3)

Laufende Scheibe

da hierbei das Schießen in der Bewegung erfolgt (Abs. 1 Ziff. 3)

Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.

2.

Daß seitens der Trainer - auch der olympischen Schießsportdisziplinen - aus mehreren Gründen sowohl sportmedizinischer Art als auch aus Gründen des erfolgreichen Trainings das Schießen mit der "Nichtschusshand" als essentieller Teil des normalen Trainings angesehen wird (verboten nach Ziff. 5), zeigt, wie sehr sich die Verordnung von den Realitäten des Schießsports entfernt.

Es ist nicht ersichtlich - und wurde auch nicht ansatzweise dargetan -, welche Gründe den Verordnungsgeber zu derartigen, nur als brutal zu bezeichnenden Eingriffen in die Autonomie des Sports bringen.

Im Verordnungsentwurf selbst werden hierzu Begründungen durch diffamierende Wertungen ersetzt, die in unbelegten Vermutungen gipfeln; zum Beispiel in der Erläuterung zu § 7 Satz 1, "die in besonderem Maße über den Zweck der zielsicheren Abgabe des Schusses und des Treffens eines bestimmten Ziels hinaus die Übung mit sachfremden Elementen anreichern, die ihren Hintergrund nur in der Übung des Umgangs zu Verteidigungszwecken oder gar zum kampfmässigen Schießen haben können".

Kann es rechtsstaatlich zulässig sein, wenn der Verordnungsgeber ohne Kenntnis der Hintergründe und Bezüge, allein aufgrund unzutreffender Vermutungen, sein verengtes Bild des "Sportschießens" durchzusetzen versucht? Diese Frage ist selbstverständlich rhetorisch gemeint.

§ 9 "Zulässige Schießübungen auf Schießstätten"

Hierzu wurde bereits in der Einleitung ausführlich vorgetragen.

Es ist nicht ersichtlich, was den Verordnungsgeber in derartig überzogener Weise veranlaßt, von den bisher bewährten Regeln für Schießstätten Abstand zu nehmen, es ist hierzu auch nichts dargetan.

§ 10 "Aufsichtspersonen, Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche"

Es bleibt unverständlich, warum der Verordnungsgeber nicht auf die sachgerechten und keinerlei Abstriche an der inneren Sicherheit bedeutenden Vorschläge der Verbände eingeht, die gleichzeitig zu einer massiven Entlastung der Behörden führen würden.

Das Forum Waffenrecht hat in den Besprechungen in Berlin vorgeschlagen - diese Vorschläge schienen seitens der Leitung der Abteilung IS auch wohlwollend aufgenommen worden zu sein -, daß die Aufsichtspersonen nicht mehr "zwei Wochen vor Übernahme der Aufsicht" der Behörde schriftlich anzuzeigen sind, zumal diese Übung in der Vergangenheit stets zu Problemen bei überregionalen Wettbewerben führte. Ersatzweise sollten die Aufsichten durch die Verbände benannt und mit einem Legitimitätspapier (Ausweis für verantwortliche Aufsichtspersonen) ausgestattet werden. Der Veranstalter eines Schießens hat dann nur dafür Sorge zu tragen, daß die benötigte Anzahl von "bestellten Aufsichten" beim Schießen zugegen ist.

Dies würde zur gleichen "Sicherheit" ohne jeden bürokratischen Aufwand führen.

Wenn die Novellierung den Weg der Übergabe von Verantwortung an die anerkannten Schießsportverbände geht, warum dann nicht konsequent?

§ 11 "Aufsicht"

Die Regelung des Abs. 3 folgt einer Anregung der Verbände, allerdings mit einem kleinen sachlichen Fehler. Der Begriff "Schießstätte" sollte durch den Begriff "Schießanlage" ersetzt werden. Der Begriff "Schießstätte" bezeichnet die Gesamtheit der vorhandenen "Schießanlagen". Es ist für die Sicherheit aber völlig uninteressant, ob auf einer anderen Schießanlage eine weitere Person anwesend ist, wenn auf einer Schießanlage eine Person alleine schießt.

§ 13 "Aufbewahrung von Waffen und Munition im privaten Bereich"

1. Die Regelung normiert Anforderungen an die Aufbewahrung von "privaten" Waffen, wie sie nicht einmal bei der Aufbewahrung von vollautomatischen Waffen bei Militär und Polizei gelten! Die Anforderungen in § 13 Abs. 5 sind schlichtweg überzogen.

§ 13 Abs. 5 sollte lauten:

"Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Gesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen oder Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden."

Über eine solche Formulierung, natürlich mit Verweis auf die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen, würde auch die Regel, die die das Gesetz vorgibt:

"Das Gesetz gibt die Grundnorm, Abweichungen nach Prüfung im Einzelfall!" eingehalten.

2. Die Regel des Abs. 6 wonach nur 3 Einzellader-Langwaffen in einem Behältnis des Widerstandsgrads 1 aufbewahrt werden dürfen, ist überzogen.

3. Die Formulierung des Abs. 8 ist zu eng, der Terminus "unverhältnismäßige Härte" ist durch den Begriff "besondere Härte" zu ersetzen.

4. Bei Zweifeln an der Gleichstellung sollte neben einem Gutachten des DIN ein Gutachten der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausreichen.

5. In Abs. 5 sollte der Begriff "Hausgemeinschaft" durch den in der Rechtsprechung gefestigten Begriff "häusliche Gemeinschaft" ersetzt werden.

§ 14 "Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern ..."

Die Regelung des § 14 sollte insgesamt überprüft werden.

Es erscheint fehlerhaft, die Regelungen für die "private" Aufbewahrung auch dann als Untergrenze festzuschreiben, wenn die Aufbewahrung im gewerblichen Bereich oder auf Schießstätten stattfindet.

Die "Philosophie" der privaten Aufbewahrung ist nämlich die Erschwerung der unbefugten Benutzung durch "passiven Widerstand", also Panzerung.

Dagegen werden besonders im gewerblichen Bereich seit je her alternative Ansätze gewählt. Dort wird die Sicherung gegen unbefugte Wegnahme nicht durch passiven Widerstand, sondern dadurch gewährleistet, daß diese durch aktives Einschreiten verhindert werden kann, Alarmanlage, Einbruchsmelder usw.

Wenn nun die "private" Aufbewahrung als Mindestgrenze gilt, so führt dies zu einer unnötigen Doppelbelastung gerade der gewerblichen Aufbewahrer, die nicht zumutbar ist und auch nicht in einen Gewinn für die innere Sicherheit mündet.

Auch bei Schützenvereinen scheint die bloße Festschreibung von Mindestgrenzen fehlerhaft, auch hier muß es beim Prinzip "Einzelfallprüfung" bleiben.

Soweit vorab zu den wesentlichen Bestimmungen der Verordnung. Wie bereits vorgetragen, ist diese Aufzählung weder erschöpfend, noch abschließend, weshalb wir nochmals die Verlängerung der Frist bis 10.05.2003 beantragen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Streitberger

für Forum Waffenrecht e. V.

Geschrieben

In Antwort auf:

2.

Der vorgelegte Verordnungsentwurf läßt erkennen, daß beim Bearbeiter leider deutliche Lücken im sachlichen Verständnis der zu regelnden Materie bestehen.


wer kann denn damit gemeint sein chrisgrinst.gif

@ hannes,

das Datum "30.03.2003" bezieht sich auf das Entwurfsdatum der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz ..

Geschrieben

Ich hoffe, das FWR versäumt es nicht, im Gespräch mit den vernünftigen Leuten im BMI auf die geradezu ungeheuerliche Dreistigkeit hinzuweisen, mit der dieser VO-Entwurf in die Welt gesetzt wurde:

1. Obwohl es einen ersten Entwurf bereits im Herbst letzten Jahres gab, erschien dieser zweite Entwurf erst EIN HALBES JAHR später und zwar NACH dem Inkrafttreten des Gesetzes, zu einem Zeitpunkt, wo Behörden, Länder und Medien lautstark (und mit Recht) das Fehlen der VO beklagen und dementsprechend ein massiver Druck da ist, eine solche möglichst schnell auf die Beine zu stellen.

2. Auf die zeitliche Überlappung der Veröffentlichung des VO-Entwurfs mit den Osterferien, die dadurch mögliche Hintergehung wesentlicher Beteiligter im BMI und die Unmöglichkeit einer zeitnahen Reaktion der Angeschriebenen wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen.

3. Auch die zeitliche Nähe der Veröffentlichung zum Jahrestag des Erfurter Amoklaufs ist sicher kein Zufall, sondern bewusste Strategie, um einen mäßigenden Einfluss auf diese "Endlösungs-VO" möglichst unwahrscheinlich zu machen.

4. In einigen Punkten (insbesondere beim Ausschluss bestimmter Waffen vom Schiessport) ist der VO-Entwurf derart absurd, dass die Verfasser davon ausgehen müssen, dass die VO in dieser Form nicht durchkommt. Es steht zu befürchten, dass derartige "Hämmer" bewusst plaziert wurden, um von anderen Passagen (insbesondere dem IPSC-Verbot) abzulenken und diese damit durch das Verfahren "durchzumogeln".

Die ganze Vorgehensweise des Herrn B. im Zusammenhang mit dieser Verordnung stinkt so dermassen, dass es mich an der Rechtstaatlichkeit und der persönlichen Rechtschaffenheit dieses vermeintlichen Christenmenschen sehr ernsthaft zweifeln lässt (das war die zitierfähige Formulierung ...).

Geschrieben

Die Stellungnahme finde ich prima!!!

In Antwort auf:

Damit nimmt der Verfasser für sich in Anspruch zu definieren, was Sport ist, und diffamiert die Anerkennung der "Autonomie des Sports" sogleich als "unreflektiert" (Seite 15 vorletzter Absatz des Verordnungsentwurfs).


-unglaublich!!

Es IMHO eine der dreistesten Frechheiten diese "Reichssportkammer", die erst nicken muss zu Sportverbänden mit ihren Sportordnungen, die Weltweit anerkannt sind..... ich dachte, nach 1945 hätte man dazugelernt!! --> oder wer vergibt das Recht in D darüber stehen zu wollen?

als auch diese unverholener Versuch, mit solchen dümmlichen Bemerkungen Waffen vom Sport auszuschliessen...

Jetzt höre ich auf zu schreiben und mach eine Pause, sonst werde ich alleine Aufgrund dieser Themen ausfallend..........

Geschrieben

"Eine detailliertere Stellungsnahme ist auf Grund der extrem kurz gesetzten Frist leider nicht möglich, obwohl der vorliegende Verordnungserntwurf geradezu danach verlangt."

Der Schlußsatz aus der DSU Stellungsnahme, die ingesamt auch nicht von Pappe ist.

icon14.gif

Geschrieben

Und was ist, wenn die jetzt einfach die ganzen schönen Stellungnahmen in den Papierkorb schmeißen. Frei nach der Devise "die haben sich jetzt geäußert, und tschüß!"

Ich bin kein Jurist und weiß daher nicht was jetzt kommt ...

Geschrieben

Gesprächstermin mit Innenminister Schily anberaumt

Bereits am Tag der Zusendung des "Entwurf der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz" begannen die Bemühungen von Hans Herbert Keusgen, einen Besprechungstermin in Berlin zu erhalten, naturgemäß erschwert durch die Osterfeiertage. Unmittelbar nach der Osterpause ist es nun gelungen, einen kurzfristigen Termin zu vereinbaren, auf den 07. Mai 2003. An diesem Termin werden die Verbände ihre Einwände gegen den Verordnungsentwurf direkt mit Innenminister Schily erörtern können.

http://www.fwr.de/01052003%20Gesprtermin%2...20anberaumt.htm

http://www.fwr.de

Geschrieben

Na klasse! Scheinbar hat man beim FWR aus der Vergangenheit n i c h t s gelernt!!!

"Gespräche" mit Schily haben bisher nämlich ü b e r h a u p t n i c h t s gebracht!

Der hat doch jedesmal nur gelogen und alle eingelullt und dann den ganzen Mist Brenneke und Co. überlassen!!!

Warum sollte dies jetzt anders laufen???

Mann, Mann, FWR, ich faß es nicht...

Gruß, RIP

Geschrieben

Ich habe heute beim Training gehört, dass andere europ. Staaten über eine Liberalisierung des legalen Waffenbesitzes nachdenken. Sogar in England wird wieder über eine Freigabe des Kalibers .22 nachgedacht. Vielleicht wäre ein EU Waffenrecht besser für uns Deutsche. Die EU-Grenzen sind eh ziemlich offen

Gruß

FooFighter

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich habe heute beim Training gehört, dass andere europ. Staaten über eine Liberalisierung des legalen Waffenbesitzes nachdenken. Sogar in England wird wieder über eine Freigabe des Kalibers .22 nachgedacht. Vielleicht wäre ein EU Waffenrecht besser für uns Deutsche. Die EU-Grenzen sind eh ziemlich offen

Gruß

FooFighter


Ich kann es bald nicht mehr hören, alles was über 22lfb. geht ist hundepfui.

Wenn etwas überhaupt bestehen bleiben darf unter allen Kalibern dann das Kuschel-Kaliber 22 lfb. Obwohl es für die Briten schon ein Erfolg wäre... smirk.gif

Geschrieben

Seit froh das wir die Briten haben, hier wurde ein internationales Beispiel geleistet, welches mit ungeheurer Aussagekraft die negativen Beispiele eines Totalwaffenverbotes aufzeigt!

Ich möchte keinen in Schutz nehmen, aber Europa schaut schon nach England, wenn es um Novellierungen des Waffenrechts geht. shocked.gifshocked.gifshocked.gif

Ein Totalverbot bedeutet sachbezogen immer Anarchie .

MfG

BigBoreMike

Geschrieben

In Antwort auf:

"Gespräche" mit Schily haben bisher nämlich ü b e r h a u p t n i c h t s gebracht!


Bist Du Dir da so sicher? Weißt Du, wie das WaffG ohne diese Gespräche aussehen würde?

Gruß

Holger

Geschrieben

In Antwort auf:

schlimmer als die Paragraphen 6 und 7 in der WaffGVvo ?

Irgendwie kann ich mich des subjektiven Eindruckes nicht erwecken, dass man positive Zusagen macht (BMI), dann einen bösen Brocken wirft und die Verbände wieder schön nach Berlin müssen...

Dann werden wieder postive Zusagen gemacht...... und das alles gipfelte bisher in dem WaffG und der netten Vo....


Die Paragraphen 6 und 7 hätte ja z.B. schon im WaffG stehen können...

Gruß

Holger

Geschrieben

der MR B. sollte ausgenommen werden, da von der Seite keine verlässliche Aussagen gemacht werden!!!

Da er schonml eigenmächtig gehandelt hat, ist es nun an der Zeit, ein faires Vorgehen zu fordern.... ohne Störungen seitens MR Brennecke

IMHO undiskutabel, wenn der weiterhin mitmischen darf.

Geschrieben

Schily ist nur eine austauschbare Marionette und naiv wer glaubt, dieser selbst würde sich mit der Materie intensiv auseinandersetzen.

Dafür hat er erstens keine Zeit und zweitens keine Notwendigkeit - schließlich hat er dafür ja seinen "Experten" Brenneke (der schon einige Vorgänger überdauert hat).

Im übrigen erinnere ich an vergangene Gespräche zwischen FWR und Schily, wo zunächst immer von "sachlich konstruktiver und vertrauensvoller Atmosphäre" (FWR) die Rede war.

Jähes Entsetzen dann, als diese "good vibrations" zwischen Schily und FWR keinerlei Widerhall in den darauf folgenden Gesetzesentwürfen fanden!

Gruß, RIP

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