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IGNORED

Wehrmannsgewehr nicht auf Schützen-WBK?


skeet

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ad 1.) Falls Du schon eine gelbe WBK hast und dort noch Platz ist, sollte das kein Problem sein, denn nach §58, Abs.1 gelten bereits erteilte Erlaubnisse fort.

Ob das auf die neue Gelbe auch noch klappt, steht momentan in den Sternen. Weiter stellt die Gelbe WBK grundsätzlich eine unbefristete, unbeschränkte Erwerbserlaubnis für Einzelladerlangwaffen dar. Deshalb sollte einer Erweiterung der Eintragsmöglichkeiten (der "Zeilen") ohne wenn und aber nichts im Wege stehen. Hier scheiden sich allerdings die Geister.

ad 2.) Die Sache mit dem Beschuß ist etwas komplexer und hängt stark von den Randbedingungen ab. Lies Dir mal §3 im Artikel 2 des neuen WaffG durch, vielleicht bist Du anschließend schlauer.

Gruß, Ronald

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2) Ist für einen Eintrag einer Waffe in die Sch.WBK ein gültiger Beschuß zwingend erforderlich?


Etwas pauschal formuliert. Aber wenn Du damit schießen willst, ist ein gültiges Beschußzeichen auf jeden Fall erforderlich (bzw. die Nachfrage, warum es keinen hat).

Das hat sich meines Wissens nach nicht geändert, wäre ja auch unsinnig (was wiederum dafür spräche, daß es sich geändert hat...)

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Hallo

Habe die Sportordnung nicht da, vor einigen Jahren war beim DSB für Gewehr 100 Meter Kaliber .22 lr und 8,15 x 46R noch zugelassen. Leider waren die Stände aber meist nur für KLeinkaliber zugelassen.

Unser LRA geht davon aus daß die Waffe beschossen sein muß. Wenn die Waffe nicht gestempelt werden soll wird bei uns eine Bescheinigung für den Beschuß ausgestellt. Macht einer bei seinen selbst importierten Sammlerwaffen so. Mit dem Beschußamt reden, hilft meistens.

Karl

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zu 2)

Ein Sachbearbeiter hat flogende Einschränkungen für einen Eintrag in die SchWBK formuliert:

a) Bedürfnis

B) Notwendigkeit

c) Eignung der Waffe zum wettkampfmäßigen Schießen

Eine Waffe ohne gültigen Beschuß ist nicht zum Schießen zugelassen und kann somit nicht in die gelbe WBK eingetragen werden.

Notwendig ist eine Waffe dann nicht, wenn bereits eine Waffe gleichen Kalibers und Typs vorhanden ist. (Kein Eintrag).

Eine Waffe ist dann nicht zum sportlichen Schießen geeignet,

wenn diese nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

(Kaliber, Matchschaft .....)

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In Antwort auf:

1) Kann ein Wehrmannsgewehr (Einzellader Kal. 8,15x46R) auf eine Sportschützen-WBK eingetragen werden?

2) Ist für einen Eintrag einer Waffe in die Sch.WBK ein gültiger Beschuß zwingend erforderlich?


1) ja (haben z.B. in meinem Verein mehrere). Die Sportordnungen sowohl von DSB wie auch von anderen Verbänden weisen i.ü. die entsprechenden Disziplinen auf.

2) ja, da sonst nicht zum sportlichen Schießen geeignet.

Udo

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In Antwort auf:

zu 2)

Ein Sachbearbeiter hat flogende Einschränkungen für einen Eintrag in die SchWBK formuliert:

a) Bedürfnis

B) Notwendigkeit

c) Eignung der Waffe zum wettkampfmäßigen Schießen


???????

Im einzelnen:

In Antwort auf:

Eine Waffe ohne gültigen Beschuß ist nicht zum Schießen zugelassen und kann somit nicht in die gelbe WBK eingetragen werden.


ok.

In Antwort auf:

Notwendig ist eine Waffe dann nicht, wenn bereits eine Waffe gleichen Kalibers und Typs vorhanden ist. (Kein Eintrag).


Wunschdenken Deines Sachbearbeiters.

1) Weitere Waffen können z.B. zur Leistungssteigerung notwendig sein oder als Sicherheit, falls die erste bei übermäßigen Wettkampfgebrauch grin.gif ausfällt.

2) Wo will dein SB die Anspruchsgrundlage für diese Ansicht hernehmen? jedenfalls nicht aus dem WaffG.

In Antwort auf:

Eine Waffe ist dann nicht zum sportlichen Schießen geeignet,

wenn diese nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

(Kaliber, Matchschaft .....)


Ah ja, deshalb muß ich mir dann ja auch alle 5-10 Jahre ein neues KK-EL-Gewehr zulegen, denn der alte Schaft entspricht ja nicht mehr dem heutigen (Alu-)Stand der Technik chrisgrinst.gif Geeignet ist die Waffe immer dann, wenn Sie den Vorschriften der Sportordnung entspricht. Da ist wohl einer zu heiß gebadet worden (vorsichtig ausgedrückt).

Udo

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