W.M.T Posted April 6, 2003 Share Posted April 6, 2003 Mein Sohn ist mit 14 zu uns in den Verein gekommen u. machte im Juni 2002 den SuRT für das IPSC schießen. Ich selber bin seit 13 Jahren Schießleiter und habe meinen Sohn bis jetzt betreut. Mein Sohn ist der einzige minderjährige Jugendliche im Verein. Das WaffG. schreibt vor,das ab 01.04.2003 eine qualifizierte Schießaufsicht von minderjährigen Jugendlichen vorgesehen sein soll. Muss ich jetzt trozdem eine Prüfung als Jugendsportwart ablegen? An wenn muss ich mich beim BDS wenden? Gruss W.M.T Link to comment Share on other sites More sharing options...
progunner Posted April 6, 2003 Share Posted April 6, 2003 Ich bin der Meinung JA!! Das ist totaler Schwachsinn, besonders im Fall eines eigenen Kindes. Du musst den Antrag bei deinem OV stellen, der ihn an den LV weiterleitet, von wo er an das IM geht. Von dort erfolgt (m.W.) dann die Zulassung. Wichtig: Der OV muss bescheinigen, dass du mindestens 3 Jahre Jugendarbeit geleistet hast und sachkundig (WBK) bist."SuRT" lässt vermuten, dass er mit GK-Waffen auch IPSC schiesst. Das ist unter 18 wahrscheinlich nicht mehr möglich. Oder gibt es IPSC mit der .22er??? Meines Wissens nicht. Bin ich froh, dass mein Sohn schon über 25 ist! Sonst hätte ich jetzt das gleiche Problem! Das Ganze ist ein Stück aus dem Tollhaus!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Daytona Posted April 7, 2003 Share Posted April 7, 2003 In Antwort auf: ...dass er mit GK-Waffen auch IPSC schiesst. Das ist unter 18 wahrscheinlich nicht mehr möglich. Oder gibt es IPSC mit der .22er??? wieso ? der 27 enthält keine unterscheidung zwischen kk und gk, es ist dort nur von co2, luft- und federdruck einerseits sowie " sonstigen " schusswaffen andererseits die rede. Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted April 7, 2003 Share Posted April 7, 2003 Hallo WMT, das Jugend-Problem hat sich in unserem Verband auch ganz massiv gestellt, da wir seit je her starke Jugendabteilungen in unseren Bruderschaften haben. Meine Lösung für unseren Verband (wird so auch z.B. in NRW kzeptiert): Ab dem 1.4. muß bei Schießen mit Kindern und Jugendlichen die Standaufsicht von zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonders geeigneten Aufsichtspersonen geleitet werden(mit "F"-Waffen von 12-14 Jahren, mit allen anderen (KK und GK!) von 14-16 Jahren). Die Duchführungsverordnung zum WaffG, in der die Kriterien für diese besondere Eignung festgelegt werden, ist jedoch noch nicht erlassen. Bis dahin gilt jedoch die noch zum alten Waffengesetz erlassene 1. WaffVO weiter, nach der die Schießaufsicht führen darf, wer 14 Tage vor dem ersten Einsatz gegenüber der für das Waffenrecht zuständigen Kreispolizeibehörde benannt wurde. Diese Vorschrift gilt für alle Schießaufsichten, also auch für die Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen. Die für die Schießen mit Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Aufsichtspersonen sollten daher rechtzeitig der Kreispolizeibehörde gegenüber unter Beifügung einer Kopie des Schießleiterausweises sowie eines Nachweises über die Fähigkeiten in der Jugendarbeit (etwa: Jugendleiterausweis, Tätigkeit als Lehrer etc., Trainerlizenz im Fußballbund, mehrjährige Tätigkeit als Jungschützenmeister/Jugendleiter etc.) angezeigt werden. Dann kann 14 Tage später – zumindest bis zum Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung – das Schießen mit Kindern und Jugendlichen weitergeführt werden. Will die zuständige Behörde dies nicht akzeptieren, muß sie auf diese Anzeige mit einem entsprechenden Bescheid reagieren. Diesen zu begründen dürfte ihr aber schwer fallen, da das Gesetz selbst keine näheren Kriterien nennt, sondern dies der noch nicht existenten DVO überläßt. Einen Musterbrief für die Anzeige findest Du in der Anlage. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
W.M.T Posted April 7, 2003 Author Share Posted April 7, 2003 Erst mal Danke ! Bin aber noch nicht ganz befriedigt. Wie oben geschrieben bin Ich seit 13 Jahren Schießleiter. Da wir keine Jugendabteilung haben kann Ich auch keine Jugendbetreuung nachweisen.Nach dem alten Gesetz mußte nur eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen,und 1 Erziehungsberechtigter beim Training anwesend sein. ( Ich als Schießleiter und Erziehungsberechtigten ) Gruss W.M.T Link to comment Share on other sites More sharing options...
RonaldR Posted April 7, 2003 Share Posted April 7, 2003 In Antwort auf: Nach dem alten Gesetz mußte nur eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen,und 1 Erziehungsberechtigter beim Training anwesend sein. Falsch. Richtig: Nach dem alten Gesetz mußte nur eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen oder 1 Erziehungsberechtigter beim Training anwesend sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted April 7, 2003 Share Posted April 7, 2003 In Antwort auf: ... unter Beifügung ... eines Nachweises über die Fähigkeiten in der Jugendarbeit (etwa: .. Tätigkeit als Lehrer etc.,... udo, du zyniker! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Daytona Posted April 8, 2003 Share Posted April 8, 2003 SUCHE : gutaussehende KINDERGÄRTNERIN Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted April 8, 2003 Share Posted April 8, 2003 Daytona, hier geht es nur um solche Schüsse, bei denen vorne ein festes Geschoß den Lauf verläßt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Daytona Posted April 8, 2003 Share Posted April 8, 2003 In Antwort auf: Daytona, hier geht es nur um solche Schüsse, bei denen vorne ein festes Geschoß den Lauf verläßt! ach so, dann muss ich irgendwas falsch verstanden haben, schade. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Recommended Posts
Archived
This topic is now archived and is closed to further replies.