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IGNORED

Betreuug bei minderjährigen Schützen im Verein


W.M.T

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mein Sohn ist mit 14 zu uns in den Verein gekommen u. machte

im Juni 2002 den SuRT für das IPSC schießen.

Ich selber bin seit 13 Jahren Schießleiter und habe meinen

Sohn bis jetzt betreut. icon14.gif

Mein Sohn ist der einzige minderjährige Jugendliche im Verein.

Das WaffG. schreibt vor,das ab 01.04.2003 eine qualifizierte Schießaufsicht von minderjährigen

Jugendlichen vorgesehen sein soll.

Muss ich jetzt trozdem eine Prüfung als Jugendsportwart

ablegen? frown.gif An wenn muss ich mich beim BDS wenden?

Gruss W.M.T

Geschrieben

Ich bin der Meinung JA!! Das ist totaler Schwachsinn, besonders im Fall eines eigenen Kindes.

Du musst den Antrag bei deinem OV stellen, der ihn an den LV weiterleitet, von wo er an das IM geht. Von dort erfolgt (m.W.) dann die Zulassung. Wichtig: Der OV muss bescheinigen, dass du mindestens 3 Jahre Jugendarbeit geleistet hast und sachkundig (WBK) bist."SuRT" lässt vermuten, dass er mit GK-Waffen auch IPSC schiesst. Das ist unter 18 wahrscheinlich nicht mehr möglich. Oder gibt es IPSC mit der .22er??? Meines Wissens nicht.

Bin ich froh, dass mein Sohn schon über 25 ist! Sonst hätte ich jetzt das gleiche Problem!

Das Ganze ist ein Stück aus dem Tollhaus!!! pissed.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

...dass er mit GK-Waffen auch IPSC schiesst. Das ist unter 18 wahrscheinlich nicht mehr möglich. Oder gibt es IPSC mit der .22er???


wieso ?

der 27 enthält keine unterscheidung zwischen kk und gk,

es ist dort nur von co2, luft- und federdruck einerseits sowie " sonstigen " schusswaffen andererseits die rede.

Geschrieben

Hallo WMT,

das Jugend-Problem hat sich in unserem Verband auch ganz massiv gestellt, da wir seit je her starke Jugendabteilungen in unseren Bruderschaften haben. Meine Lösung für unseren Verband (wird so auch z.B. in NRW kzeptiert):

Ab dem 1.4. muß bei Schießen mit Kindern und Jugendlichen die Standaufsicht von zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen besonders geeigneten Aufsichtspersonen geleitet werden(mit "F"-Waffen von 12-14 Jahren, mit allen anderen (KK und GK!) von 14-16 Jahren). Die Duchführungsverordnung zum WaffG, in der die Kriterien für diese besondere Eignung festgelegt werden, ist jedoch noch nicht erlassen. Bis dahin gilt jedoch die noch zum alten Waffengesetz erlassene 1. WaffVO weiter, nach der die Schießaufsicht führen darf, wer 14 Tage vor dem ersten Einsatz gegenüber der für das Waffenrecht zuständigen Kreispolizeibehörde benannt wurde. Diese Vorschrift gilt für alle Schießaufsichten, also auch für die Aufsicht bei Kindern und Jugendlichen.

Die für die Schießen mit Kindern und Jugendlichen vorgesehenen Aufsichtspersonen sollten daher rechtzeitig der Kreispolizeibehörde gegenüber unter Beifügung einer Kopie des Schießleiterausweises sowie eines Nachweises über die Fähigkeiten in der Jugendarbeit (etwa: Jugendleiterausweis, Tätigkeit als Lehrer etc., Trainerlizenz im Fußballbund, mehrjährige Tätigkeit als Jungschützenmeister/Jugendleiter etc.) angezeigt werden. Dann kann 14 Tage später – zumindest bis zum Inkrafttreten der neuen Durchführungsverordnung – das Schießen mit Kindern und Jugendlichen weitergeführt werden. Will die zuständige Behörde dies nicht akzeptieren, muß sie auf diese Anzeige mit einem entsprechenden Bescheid reagieren. Diesen zu begründen dürfte ihr aber schwer fallen, da das Gesetz selbst keine näheren Kriterien nennt, sondern dies der noch nicht existenten DVO überläßt.

Einen Musterbrief für die Anzeige findest Du in der Anlage.

Udo

Geschrieben

Erst mal Danke !

Bin aber noch nicht ganz befriedigt.

Wie oben geschrieben bin Ich seit 13 Jahren Schießleiter.

Da wir keine Jugendabteilung haben kann Ich auch keine

Jugendbetreuung nachweisen.Nach dem alten Gesetz mußte nur

eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen,und 1 Erziehungsberechtigter beim Training

anwesend sein. ( Ich als Schießleiter und Erziehungsberechtigten )

Gruss

W.M.T

Geschrieben

In Antwort auf:

Nach dem alten Gesetz mußte nur eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen,und 1 Erziehungsberechtigter beim Training

anwesend sein.


Falsch.

Richtig: Nach dem alten Gesetz mußte nur eine Einverständniserklärung der Erziehungberechtigten vorliegen oder 1 Erziehungsberechtigter beim Training anwesend sein.

Geschrieben

In Antwort auf:

... unter Beifügung ... eines Nachweises über die Fähigkeiten in der Jugendarbeit (etwa: .. Tätigkeit als Lehrer etc.,...


udo, du zyniker! chrisgrinst.gif

Geschrieben

SUCHE : gutaussehende KINDERGÄRTNERIN chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Daytona,

hier geht es nur um solche Schüsse, bei denen vorne ein
festes
Geschoß den Lauf verläßt!
grin.gifgrin.gif


ach so, dann muss ich irgendwas falsch verstanden haben, schade. chrisgrinst.gifchrisgrinst.gifchrisgrinst.gif

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