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IGNORED

Kw fuer Jaeger


IMI

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Aendert sich jetzt eigentlich ab dem 1.4.2003 irgendetwas fuer Jaeger die eine 2.Kw erwerben wollen?

Habe mal gehoert, dass die Waffe dann nur noch Ihrem Verwendungszweck zugefuehrt werden darf, also Jaeger: >Fangschuss... darf man die Waffe dann eigentlich nicht mehr auf dem Schiessstand benutzen?!

Wobei einem ja niemand verbieten kann, mit der jagdlich genutzten Kw auch etwas am Schiesstand zu ueben

Tschuldigung, wenn dieses Thema schon diskutiert wurde und ich jetzt NICHT danach gesucht habe.

Ich bin aber leider etwas unter Zeitdruck und habe auch kein Neues Waffengesetzt zur Hand!

Waere also sehr nett, wenn Ihr mir helfen koenntet.

Gruss IMI

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Hi IMI1

Ein Jäger ist gesetzlich verpflichtet, sich ständig weiter zu bilden und seine Fertigkeiten mit der (den)Waffe(n) zu verbessern.

Also dient jegliche Betätigung der KW dem jagdlichen Übungsschießen.

Im Affen-Gesetz steht das aber so nicht drn.

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Eine kleine aber sehr perfide Formulierung, die gerade bei der Kurzwaffe trifft:

Waffen (auch die Langwaffen) dürfen nur noch innerhalb des Reviers geladen geführt werden.

In der Praxis heißt das, dass Du Dich strafbar machst, wenn Du mal eben 50 Meter über die Landstraße fährst, die nicht zum Revier gehört.

Man denkt einfach mal nicht an die Pistole/den Revolver und fällt prompt auf.

Sonst sind mir im Moment keine Änderungen bzgl. der Kurzwaffen im Kopf.

Was natürlich nicht heißt, dass es nicht doch noch welche gibt wink.gif

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In Antwort auf:

Eine kleine aber sehr perfide Formulierung, die gerade bei der Kurzwaffe trifft:

Waffen (auch die Langwaffen) dürfen nur noch innerhalb des Reviers geladen geführt werden.


Na das gibt ja jetzt dann in Zukunft gerade fuer Besitzer von Revolvern immer ein wildes Be- und Entladen...

Was da wohl die Spaziergaenger sagen, wenn man als Jaeger staendig mit der Kw und den Patronen rumfuchtelt?!

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In Antwort auf:

Was da wohl die Spaziergaenger sagen, wenn man als Jaeger staendig mit der Kw und den Patronen rumfuchtelt


Könnte auch einen Vorteil haben.

Die kriegen Schiss und kommen nicht mehr in den Wald.

Das spart mir dann die Geschichte mit dem angeschossenen Keiler, der evtl. lebensgefährlich werden kann. Und die Tollwut/Borreliose braucht man auch nicht mer so oft zu bemühen wink.gif

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Es ist noch nicht ganz klar, ob die Formulierung "zu seinem vom Bedürfnis umfassten Zweck" (oder so ähnlich, war kein wörtliches Zitat) auch das Schießen mit der Jagd-KW zu nicht-jagdlichem Schießen gestattet, also etwa IPSC. Zum einen kann man natürlich wie Mike argumentieren, was mich überzeugt, also dass jedes Schießen die jägerischen Fähigkeiten steigert und damit Jagd-Schießen ist.

Zum anderen kann Bedürfnis auch allgemein gemeint sein, quasi ein sich aus mehreren Einzelbedürfnissen zusammengesetztes Gesamtbedürfnis, so dass Du dann auch Deine IPSC-Waffe mit ins Revier nehmen kannst. Auch die Überkreuzverwendung wäre dann zulässig, so stand es jedenfalls im DWJ. Schließlich steht ja in der WBK kein Zusatz, was Du beim Amt für eine Begründung angegeben hast, um den Voreintrag zu erhalten.

Und ich hab beim Amt vor Monaten schon mit dem Hinweis auf die "enge" Bedürfnisauslegung ohne Diskussion eine 3. KW genehmigt bekommen, was ich gar nicht so schlecht fand.

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Jetzt nochmal ganz dumm gefragt:

Ist es nun sinnvoller sich als Jaeger ne dritte Kw vor dem 1.4 zu kaufen, oder danach?!

Immerhin weiss man beim aktuellen Gesetz"woran ,man ist", nach dem 1.4 hingegen, ist alles doch noch recht im Unklaren...?!

Desweiteren:Ich dachte dass durch das Neue Gesetz KEINE Ueberkreuzverwendungen mehr moeglich sind...

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Wenn Du das Geld hast und die Eintragung in der WBK: kaufen! Was man hat, hat man.

Noch einmal: Ob die X-Verwendung geht oder nicht, ist noch nicht klar. Letztlich entscheidet das Herr Steindorf (schon faszinierend, was ein Mann so für Macht außerhalb der demokratischen Institutionen haben kann). Also warten wirs ab.

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Bei nicht zulässiger X-Verwendung: in jedem Fall zwei weitere KW.

Bei zulässiger X-Verwendung: Ich meine ja, hängt ein bißchen vom Wohlwollen des Sachbearbeiters ab. Aber wenn Du freundlich und ausführlich begründest, warum Deine Sport(!)geräte nicht für den harten Einsatz bei Wind und Wetter im Dreck und Gebüsch geeignet sind, so sollte das kein Problem sein (so jedenfalls bei mir).

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hallo nowlin

laut gesetz stehen dir als Jäger, zwei fangschuss geeignete kurzwaffen (e0 min. 200 joule)zu.das ganze setzt vorraus ,das du keine fangschuss tauglichen kurzwaffen besitzt.vorhandene kurzwaffen die die e0 erfüllen,in der regel ab 9mm para,werden auf das kontingent angerechnet.von lauflänge steht nichts im gesetz.also mußt du evtl. etwas überzeugungsarbeit bei deinem sb leisten. wink.gif

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In Antwort auf:

hallo nowlin

laut gesetz stehen dir als Jäger, zwei fangschuss geeignete kurzwaffen (e0 min. 200 joule)zu.das ganze setzt vorraus ,das du keine fangschuss tauglichen kurzwaffen besitzt.vorhandene kurzwaffen die die e0 erfüllen,in der regel ab 9mm para,werden auf das kontingent angerechnet.von lauflänge steht nichts im gesetz.also mußt du evtl. etwas überzeugungsarbeit bei deinem sb leisten.
wink.gif


Ich denke, dass es hier relativ leicht einen weiteren Bedarf geltend zu machen! (Ich habe bewusst Bedarf geschrieben und meine damit nicht den rechtlichen Begriff Bedürfnis!) Ich bin Sportschütze und Jäger, habe zwei Sportwaffen die nur bedingt Reviertauglich sind und habe problemlos Voreinträge für einen Fangschussrevolver in .357mag und eine weitere kleinkaliberige KW bekommen. Das für mich zuständige Kreisordnungsamt gehört sicher nicht zu den Behörden, die die Voreinträge "mit der Gieskanne" unters Volk bringt!

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