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Mehr Wehrkraft durch zivil bewaffnete Reservisten?
kurzwaffen antwortete auf Pistolen-Paule's Thema in Allgemein
Ich sehe das im Kern ähnlich, nur läuft die Diskussion aus meiner Sicht an der entscheidenden Stelle vorbei. Mehr Wehrkraft entsteht nicht dadurch, dass Reservisten privat bewaffnet werden oder man ihnen über den Umweg Schießsport irgendwelche Sonderrechte verschafft. Wehrkraft entsteht durch Auftrag, Ausbildung, Einplanung, Material und regelmäßiges Üben. Also durch ein funktionierendes System. Nicht durch Symbolpolitik. Natürlich kann ziviler Schießsport helfen, Fähigkeiten zu erhalten. Keine Frage. Aber zwischen „einer kann schießen“ und „einer ist militärisch sinnvoll einsetzbar“ liegt eben noch einiges dazwischen. Führung, Abläufe, Belastbarkeit, Einbindung, Wiederholung. Genau daran hängt es am Ende. Und genau deshalb glaube ich auch nicht, dass wir in Deutschland auf absehbare Zeit Modelle sehen werden, bei denen Reservisten zuhause militärische Waffen oder vergleichbare Konstrukte im Schrank haben. Dafür ist die politische, rechtliche und gesellschaftliche Lage hier schlicht eine ganz andere. Man redet zwar gern über Wehrhaftigkeit, aber sobald es konkret wird, kneifen viele. Wenn man die Reserve wirklich stärken will, dann ganz altmodisch und ohne Nebelkerzen: mehr Beorderungen, mehr sinnvolle DVag, mehr Schießtage, mehr Material, mehr Verlässlichkeit. Dann wird auch ein Schuh draus. Der private Waffenschrank macht keine belastbare Reserve. Eine vernünftig organisierte Reserve dagegen schon. -
PCC/Rifle in Deutschland: Verwendung von Magazinkopplern
kurzwaffen antwortete auf Giraffe's Thema in IPSC
Wenn es in einer jeweiligen Disziplin erlaubt ist, kann ein Koppler an einem AR schon sinnvoll sein: besser zu greifen und mehr Reserve direkt an der Waffe. Für IPSC/PCC scheint das aktuell aber nicht zulässig zu sein. Oder? -
Ruhe in Frieden, Chuck Norris. Für mich einer der ganz Großen – in einer Reihe mit Bruce Lee, Muhammad Ali und Egerhart Dagge.
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@ASE Danke für die sachliche Einordnung. Ich hatte das bislang so verstanden, dass ausschließlich der Fragenkatalog des BVA maßgeblich ist. Tatsächlich ist es ja aber so, dass auch die anerkannten Verbände (z. B. DSB) eigene, im Rahmen der staatlichen Anerkennung genehmigte Fragenkataloge verwenden. Damit war meine Aussage zu pauschal formuliert – danke für die Klarstellung.
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Guter Punkt! Wie @pulvernase schon schrieb, gibt es dafür geeignete Alternativen. Das kann man aber auch klassisch lösen. Gerade bei Halbautomaten ist eine Funktionskontrolle immer sinnvoll. Ich besitze auch Patronen-Lehren aber nicht für alle Kaliber. Und dann lade ich die Waffen eben fertig. !Cooper Regel Nr. 2+3! Im Übrigen gibt es auch Literatur dazu, z. B. „Die letzte Verteidigungslinie“ (ISBN/EAN: 978-3-939562-84-9), in der rechtliche Rahmenbedingungen und tatsächliche Szenarien ausführlich erläutert werden – insbesondere, wie solche Situationen juristisch bewertet wurden. -
Hallo @Tobias Reineck, kurz gesagt: Die Prüfungsfragen selbst sind bundesweit einheitlich und werden vom Bundesverwaltungsamt (BVA) vorgegeben. An diesen Formulierungen darf nichts verändert werden. Alles, was Du an Lernmaterial findest – egal ob Ordner vom Verband, App oder „selbstgebautes“ Skript – ist nur eine Aufbereitung dieser Inhalte, aber nicht verbindlich für die Prüfung. Das bedeutet konkret: Maßgeblich ist ausschließlich der offizielle Fragenkatalog des BVA Verbandsunterlagen können hilfreich sein, müssen aber nicht identisch formuliert sein Teilweise sind diese Materialien unnötig aufgebläht oder kostenpflichtig, obwohl die Inhalte frei verfügbar sind Meine persönliche Einschätzung: Wenn Du mit dem originalen Fragenkatalog arbeitest und den sicher beherrschst, bist Du auf der sicheren Seite. Alles andere ist maximal „Lernhilfe“, aber kein Muss. Gruß Mic
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
@TT01 Dein Ton ist unnötig unhöflich. Erwachsene könnten das auch sachlich diskutieren. Wenn Du der Auffassung bist, dass außerhalb einer WBK nach § 19 jede zugriffsbereite oder geladene Waffe im eigenen befriedeten Bereich unzulässig ist, wäre eine konkrete Normstelle hilfreich. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Ich glaube, da reden wir aneinander vorbei. Meine Aussage bezog sich ausschließlich auf die gesetzliche Definition des Führens in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG. Innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums liegt danach schlicht kein Führen vor. § 5 WaffG regelt dagegen die Zuverlässigkeit und mögliche Konsequenzen bei Fehlverhalten, nicht die grundsätzliche Rechtslage zum Besitz oder Bereithalten einer Waffe zu Hause. Dass unsachgemäßer Umgang natürlich jederzeit über § 5 wieder relevant werden kann, bestreitet hier ja niemand. Aber daraus folgt noch nicht automatisch, dass jede zugriffsbereite oder geladene Waffe im eigenen befriedeten Bereich bereits unzulässig wäre. Vielleicht lesen wir die Normen einfach noch einmal in Ruhe im Zusammenhang – dann wirkt manches gleich weniger spektakulär. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Am Ende läuft es in der Praxis oft einfach auf gesunden Menschenverstand hinaus. Rein rechtlich liegt innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ja kein „Führen“ vor. Trotzdem würde ich persönlich Grenzfragen dieser Art weder mit einem Staatsanwalt noch mit einem Richter ausdiskutieren wollen. Deshalb halte ich es so: Kontrolle über die Waffe behalten, niemanden gefährden und keinen unnötigen Anlass für Missverständnisse liefern. Damit fahre ich in der Praxis meist ganz gut. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Der zitierte § 5 beschreibt mögliche Konsequenzen bei Fehlverhalten, nicht die grundsätzliche Rechtslage zum Besitz oder Tragen einer Waffe zu Hause. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Der „vom Bedürfnis umfasste Zweck“ ändert daran nichts, sondern betrifft den Gebrauch der Waffe, nicht den reinen Besitz im eigenen befriedeten Bereich. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Zugriffsbereit schließt rechtlich nicht aus, dass die Waffe geladen ist. Entscheidend bleibt nur, dass die Waffe legal besessen wird und keine Gefährdung entsteht. Sobald man sich schlafen legt oder die unmittelbare Kontrolle über die Waffe aufgibt, greift wieder die Aufbewahrungsvorschrift – dann muss sie entladen und im Tresor gesichert werden. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
kurzwaffen antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Die kurze Antwort ist: ja, darf man – und der Grund steht direkt im Waffengesetz. Entscheidend ist nämlich der Begriff „Führen“. Nach WaffG Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Übersetzt heißt das: Innerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder auf dem eigenen befriedeten Grundstück gilt das rechtlich gar nicht als „Führen“. Und weil es kein Führen ist, braucht man dort auch keinen Waffenschein. Deshalb darf ein legaler Waffenbesitzer (WBK-Inhaber, Jäger, Händler usw.) zu Hause oder auf seinem befriedeten Grundstück eine Waffe zugriffsbereit haben und sie darf auch geladen sein, solange natürlich niemand gefährdet wird und der Besitz der Waffe selbst legal ist. Wichtig ist dabei der Begriff befriedetes Besitztum. Damit ist ein Grundstück gemeint, das erkennbar gegen Betreten gesichert ist, also zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer, Tor oder ähnliche Einfriedungen. Die Einfriedung muss nicht unbedingt zwei Meter hoch sein, aber sie muss klar zeigen, dass das Grundstück nicht frei zugänglich ist. Erst wenn so eine Einfriedung vorhanden ist, spricht das Waffenrecht vom „befriedeten Besitztum“. Sobald man diesen Bereich verlässt – also etwa auf die Straße oder allgemein in den öffentlichen Raum geht – sieht die Sache sofort anders aus, denn ab da spricht das Gesetz wieder vom „Führen“, und dafür wäre grundsätzlich ein Waffenschein erforderlich. Genau deshalb hört man in der Sachkunde immer wieder den einfachen Merksatz: Innerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums – also eines durch Zaun, Hecke, Mauer oder ähnliche Einfriedung gesicherten Grundstücks – ist das Tragen einer Waffe rechtlich kein Führen im Sinne des Waffengesetzes. -
Verstoß gegen die Zulassung eines Schießstandes
kurzwaffen antwortete auf Giraffe's Thema in Waffenrecht
Genau! Wen juckt´s wenn nix passiert ist. Dann schnappt man sich den Bruder und sagt: mach das nicht nochmal! Und dann sollte es doch erledigt sein, oder? -
Wartezeit für zweiten Eintrag in Grüne WBK?
kurzwaffen antwortete auf gunny_HS73's Thema in Waffenrecht
Leider 100% richtig! -
https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Krall
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Amen!
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Die Formlose Mitteilung/Meldung sollte (aus meiner persönlichen Sicht- und Vorgehensweise), auch im vorraus passieren. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung findet ja normalerweise nicht "plötzlich" statt. Also die Kontrollbeamten in Hamburg und Schleswig-Holstein sind, was ich so mitbekommen habe, immer nur so lange freundlich, so lange man sie nicht versucht zu verarschen... Geht mir übrigens genau so, in meinem Leben.
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Gibt nicht viele gebrauchte, ggf. hilft dir das hier weiter: lhttps://www.gunfinder.de/listings/9635810?query=Swarovski Z6i SR
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Zum Glück seit ihr alle schon groß und macht eh was ihr wollt. Ich mach das eben sorum und habe auch keine Fürsten, sondern freundliche Sachbearbeiter, mit denen ich seit Jahrzehnten richtig gut zurechtkomme. Also, alles Gute
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Das ist so pauschal schlicht falsch. Im WaffG gibt es tatsächlich keine ausdrückliche Anzeigepflicht für die gemeinsame Aufbewahrung unter Berechtigten. Das ist unstrittig. Genauso unstrittig ist aber, dass die Waffenbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Aufbewahrungskontrollen sehr wohl prüfen, wer faktisch Zugriff hat. Und genau da liegt der Punkt: Wenn zwei Berechtigte gemeinsam aufbewahren ohne vorherige Anzeige oder Abstimmung, steht bei einer Kontrolle plötzlich eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit im Raum, die der Behörde vorher nicht bekannt war. Das ist rechtlich kein Automatismus, aber verwaltungspraktisch ein unnötiges Risiko. In Schleswig-Holstein wird deshalb seit Jahren empfohlen – und teilweise auch erwartet – das formlos anzuzeigen, um genau diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen. Melden macht frei. Nicht melden schafft Angriffsfläche. Ob man das politisch oder rechtlich schön findet, ist eine andere Frage. Wer Stress vermeiden will, schreibt eine kurze Mail an den Sachbearbeiter und hat das Thema vom Tisch. Zum PS: Eine jährliche Sachkundewiederholung ist eine Meinung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Persönlich halte ich es dennoch für sinnvoll.
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@dirk-jack Erlaubt ja – aber je nach Bundesland/Kreis sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei uns in Schleswig-Holstein ist für eine gemeinsame Aufbewahrung ausdrücklich eine Anzeige bzw. Zustimmung der Waffenbehörde erforderlich. Ohne diese liegt im Fall einer Kontrolle faktisch eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit ohne behördliche Kenntnis vor – und genau da wird es unnötig unerquicklich. In dem hier geschilderten Fall klingt das Ganze grundsätzlich problemlos. Trotzdem: Melden macht frei. Eine kurze, formlose Mail an den zuständigen Sachbearbeiter reicht wahrscheinlich aus. Dann ist das Thema bei einer Kontrolle vom Tisch, ohne Diskussionen, Auslegungsspielräume oder nachträgliche Erklärungsversuche. Kurz gesagt: Recht haben ist das eine..... es der Behörde vorher mitzuteilen erspart Ärger.
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100%