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kurzwaffen

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  1. https://de.wikipedia.org/wiki/Markus_Krall
  2. Die Formlose Mitteilung/Meldung sollte (aus meiner persönlichen Sicht- und Vorgehensweise), auch im vorraus passieren. Eine gemeinschaftliche Aufbewahrung findet ja normalerweise nicht "plötzlich" statt. Also die Kontrollbeamten in Hamburg und Schleswig-Holstein sind, was ich so mitbekommen habe, immer nur so lange freundlich, so lange man sie nicht versucht zu verarschen... Geht mir übrigens genau so, in meinem Leben.
  3. Gibt nicht viele gebrauchte, ggf. hilft dir das hier weiter: lhttps://www.gunfinder.de/listings/9635810?query=Swarovski Z6i SR
  4. Zum Glück seit ihr alle schon groß und macht eh was ihr wollt. Ich mach das eben sorum und habe auch keine Fürsten, sondern freundliche Sachbearbeiter, mit denen ich seit Jahrzehnten richtig gut zurechtkomme. Also, alles Gute
  5. Das ist so pauschal schlicht falsch. Im WaffG gibt es tatsächlich keine ausdrückliche Anzeigepflicht für die gemeinsame Aufbewahrung unter Berechtigten. Das ist unstrittig. Genauso unstrittig ist aber, dass die Waffenbehörden im Rahmen der Zuverlässigkeits- und Aufbewahrungskontrollen sehr wohl prüfen, wer faktisch Zugriff hat. Und genau da liegt der Punkt: Wenn zwei Berechtigte gemeinsam aufbewahren ohne vorherige Anzeige oder Abstimmung, steht bei einer Kontrolle plötzlich eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit im Raum, die der Behörde vorher nicht bekannt war. Das ist rechtlich kein Automatismus, aber verwaltungspraktisch ein unnötiges Risiko. In Schleswig-Holstein wird deshalb seit Jahren empfohlen – und teilweise auch erwartet – das formlos anzuzeigen, um genau diese Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen. Melden macht frei. Nicht melden schafft Angriffsfläche. Ob man das politisch oder rechtlich schön findet, ist eine andere Frage. Wer Stress vermeiden will, schreibt eine kurze Mail an den Sachbearbeiter und hat das Thema vom Tisch. Zum PS: Eine jährliche Sachkundewiederholung ist eine Meinung. Gesetzlich nicht vorgesehen. Persönlich halte ich es dennoch für sinnvoll.
  6. @dirk-jack Erlaubt ja – aber je nach Bundesland/Kreis sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei uns in Schleswig-Holstein ist für eine gemeinsame Aufbewahrung ausdrücklich eine Anzeige bzw. Zustimmung der Waffenbehörde erforderlich. Ohne diese liegt im Fall einer Kontrolle faktisch eine gegenseitige Zugriffsmöglichkeit ohne behördliche Kenntnis vor – und genau da wird es unnötig unerquicklich. In dem hier geschilderten Fall klingt das Ganze grundsätzlich problemlos. Trotzdem: Melden macht frei. Eine kurze, formlose Mail an den zuständigen Sachbearbeiter reicht wahrscheinlich aus. Dann ist das Thema bei einer Kontrolle vom Tisch, ohne Diskussionen, Auslegungsspielräume oder nachträgliche Erklärungsversuche. Kurz gesagt: Recht haben ist das eine..... es der Behörde vorher mitzuteilen erspart Ärger.
  7. 100%
  8. Die Dinge mit Augenmaß zu behandeln erfordert im Zweifel Rückgrat. Und genau daran fehlt es heute oft. Viele fürchten um Pension, Rente oder Dienstgrad – und entscheiden sich lieber für Bequemlichkeit als für Verantwortung.
  9. Unser LKdo hat unserer RAG befohlen, dass „Gästeschießen“ zu gefährlich klingt – sprachlich, nicht ballistisch. Daher heißt das Ganze seit ca 2 Jahren „Schießen mit Gästen“. Ist wie vorher, nur mit neuer Überschrift. Befehl ist Befehl, wir nicken das ab und machen weiter.
  10. Finde ich auch. So ist es. Genau So!
  11. Nur zur Einordnung, bevor hier von „SWAT-Team“ die Rede ist: Es waren schlicht drei Leute aus dem Streifenwagen und nicht acht oder neun Mann in Ninja-Montur. Also eher „Frühschicht mit Kaffee“ als „Hollywood-Einsatz“.
  12. Das entscheidet am Ende der Mitarbeiter der Waffenbehörde selbst. Wenn der Sachbearbeiter sagt: „Ich fahr da lieber nicht alleine hin“, dann ist das eine subjektive Einschätzung – mehr nicht. Die Polizei fährt in solchen Fällen nicht an, weil der Betroffene angeblich gefährlich ist, sondern weil der Sachbearbeiter sich Rückendeckung wünscht. Menschlich. Ganz normal. Wenn ein Anfänger-Behörden-Mäuschen Schiss vor „Maaßen“ hat, dann nimmt sie eben jemanden mit. Das ist kein Stigma für den Bürger, sondern schlicht Eigensicherung. Jeder von uns war schon mal in einer Situation, wo man sich einen großen Bruder an der Seite gewünscht hätte. Genau das ist es hier – nicht mehr, nicht weniger.
  13. Ganz einfach. Die Waffenbehörde darf nach § 36 WaffG die Aufbewahrung kontrollieren. Die Polizei kann die Waffenbehörde unterstützen, weil sie Gefahrenabwehrbehörde ist. Das ergibt sich direkt aus den allgemeinen Sicherheits und Ordnungsgesetzen der Länder. Eine besondere Begründung braucht das nicht. Die Polizei führt dabei keine eigene Maßnahme durch, sondern begleitet nur. Das fällt unter Amtshilfe. Das ist Alltag, nicht Ausnahme.
  14. Aus dem Text kann ich keine Rechtswidrigkeit ableiten. Unangekündigte Kontrollen sind normal. Polizei darf die Behörde begleiten, auch ohne besonderen Anlass. Drei Uniformierte sind kein massiver Einsatz, das ist eine ganz normale Begleitung. Ohne Akte und Vorgaben weiß hier keiner, warum die Polizei dabei war. Der Rest oben sind persönliche Eindrücke. Sachlich gesehen war das ein gewöhnlicher Kontrollbesuch, mehr nicht.
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