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Schwarzwälder

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  1. Es ist klar, dass - solange die Gesamtlänge bei eingeklapptem Schaft unter 60 cm bleibt - die Waffe in D rechtlich KEINE Langwaffe ist. Aber ist wirklich geklärt, dass in allen Sportordnungen, in den Disziplinen die ausdrücklich für Langwaffen vorgesehen, auch solche "Nicht-Langwaffen" mit antreten dürfen? Ferner bleibt die Frage - auch wer ggf. international sportlich damit unterwegs sein will - inwieweit nicht die EU-Feuerwaffenrichtlinie so einen Norlite-Karabiner als Schulterwaffe sieht, der einfach per Schub-/Klappschaft auf unter 60 cm eingeklappt werden kann und damit unter Kategorie A Punkt 8 fallen könnte (=verbotene Waffe): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853
  2. Habe eine Cantilever-Blockmontage der Firma Spuhr zu verkaufen: Für Zielfernrohre mit Tubusdurchmesser von 34mm. Bauhöhe 38mm Vorneigung 6 Mil (20,6 MoA) Befestigung auf der Picatinny-Schiene mittels Torx-Schrauben. Die Montage wird kplt. in originaler Verpackung mit allem Zubehör geliefert und ist unbenutzt. Die Schrauben sind noch orig. eingeschweisst. Mit dabei sind: Justierkeil eingebaute Wasserwaage Anleitung Farbe: schwarz Es handelt sich um dieses Modell: https://spuhrwebshop.com/en/isms/sp-4616.html Ich gebe die Montage für 370 EUR zzgl. Versandkosten ab. Grüße Schwarzwälder
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  3. Die Wettkampfstatistik kannst Du natürlich für die Behörde ausdrucken und verwenden, klar. Allerdings ist da noch nicht verzeichnet, mit welcher Waffe Du den Wettkampf geschossen hast. Dazu führe ich eine eigene Statistik. Allerdings sollte es für die Zukunft kein Problem sein, beim Wettkampf die Waffennummer aufzunotieren bzw. bei der Anmeldung gleich anzugeben, dann könnte die Statistik dahingehend leicht ergänzt werden. Wobei: Ich persönlich finde es schade, dass das so genau geprüft werden soll. In der Praxis ist es einfach so, dass man sich z.B. eine günstige Universalwaffe in .223 Rem kauft und die dann später, nach div. Wettkämpfen durch ein besser geeignetes Modell ergänzt. Die alte wird aber nicht verkauft, sondern bleibt halt als Ersatzwaffe im Bestand. Diese Überkontingentregelungen nach strenger Auslegung erfordern nun Wettkampfnachweise mit JEDER besessenen Waffe, was einen nicht selten dazu zwingt, für die jeweiligen Matches mit seinen weniger geeigneten Ersatzwaffen an den Start zu gehen, um auch da Wettkampfnachweise zu erlangen, was einen schiesssportlich behindert. An der Stelle sollte nachverhandelt werden und für Überkontingentwaffen einfach pauschal Wettkampfnachweise gefordert werden und nicht einzeln pro Waffe, was die sonst letztlich notwendige Registrierung der Waffennummer und den bürokratischen Aufwand damit auch den Verbänden selber ersparen würde.
  4. Ansonsten @Zakharias: Die neuen Vorgaben bergen das Risiko, dass einzelne Behörde darauf basierend halt neu so einiges draufpacken können. Beispiel Langwaffen/Kurzwaffen Training: Viele Schützen lassen beim Schiessleiter bzw. der Standaufsicht "LW+KW abstempeln, mitunter sogar gerne mehrere Kaliber gesondert. Auf einem BDMP-Lehrgang vor ein paar Monaten erfuhr sich dann, dass es Behörden gibt, die das nicht mitmachen, sondern sagen, dass ein Trainingstermin nur entweder für LW oder für KW absolviert werden kann. Wenn ein Schütze beides einträgt/abstempeln lässt, gelte das Trainiung als "nicht zuordenbar" und würde überhaupt nicht anerkannt!
  5. @pulvernaseDas hat m.W. damit zu tun, dass Du dann keinen BDMP-Versicherungsschutz hast, wenn kein ausgebildeter BDMP-Schiessleiter das Training nach BDMP-SpO leitet. Den Versicherungsschutz kannst Du Dir als Bescheinigung über "MyBDMP" jederzeit ausdrucken, ebenso Deine Urkunden für alle BDMP-Wettkämpfe und eine Teilnahmeliste für die jeweils letzten 2 Jahre. Da muss man fairerweise sagen: Der BDMP ist auf seine Rolle als bescheinigender Verband ab 2026 gut vorbereitet!
  6. Also grundsätzlich raten die meisten Verbände dazu, erstmal die Bescheinigung Vereins,wonach Du regelmäßig trainiert hast, vorzulegen. Wenn die Behörde dann immer noch begründete (!!) Zweifel am regelmäßigen Training hat, dann am besten erst beraten lassen und dann ggf das Schießbuch vorlegen. Bei Anschaffung einer Waffe auf neue gelbe WBK genügt normalerweise der Nachweis, dass die Waffe nach (irgendeiner zugelassenen) Sportordnung geschossen werden kann. Hier braucht es kein Schießbuch.
  7. Du kannst über eine Reihe Online Waffen- Versanddienstleister eine DHL Firmenpaketmarke ordern. Die kostet die "Firma" keine 20 Euro, Du aber zahlst denen 50 Euro. Der eigentliche Versand läuft dabei aber ausschließlich über DHL. Der Privatmann verpackt seine Waffe in eigenen Kartons, bringt sie selber zur nächsten DHL Postfiliale und von dort wird die Waffe komplett von DHL bis an die Haustüre des privaten Empfängers transportiert. Das alles ist DHL nicht zu heiß!! Warum dann das Paketschein ausdrucken nicht auch Privatleuten ermöglicht wird,wenn jetzt schon defacto der gesamte Versand von privat an privat über DHL läuft, verstehe ich nicht. Vielleicht könnte da mal der VDB bei DHL vorsprechen, kombiniert mit Rundmails an die VDB Mitglieder wie man sicher Waffen verpackt.
  8. Gut, als Händler kann man auch günstigere 10er Sets Paketmarken kaufen. Und bis 500 EUR sind eh immer ohne Zusatzkosten versichert. Zudem holt DHL ab 200 Sendungen/Jahr kostenfrei ab. Ein interessantes Geschäftsmodell ist aber, dass viele "professionelle" Waffenversandfirmen Modelle anbieten, wo die Firma "Waffenversand xyz" als Firma auftritt, Du von denen als Privatmann ein Firmenversenderpaketschein bekommst und das Paket dann als Firmenpaket beim nächsten Post-Shop abgibst und der Weitertransport inkl. Auslieferung an einen Endkunden per DHL Ident-Check läuft. Diese "Marktlücke" haben eine ganze Reihe Firmen entdeckt und DHL macht da mit. Der Dumme ist der Endkunde, denn der zahlt dann nicht DHL-Preise, sondern statt 20 EUR schnell mal 50 EUR oder mehr. Muss ein "Paketscheinausdrucker" wirklich 30 EUR Marge haben? Warum öffnet DHL den Ident-Service nicht auch für Endkunden, meinetwegen mit einem 5 EUR Aufschlag?
  9. War bei mir kein Problem, da Jagdschein ja GK ab 18 erlaubt.
  10. Es gibt eine sog. TBWB (Testbatterie für waffenrechtliche Begutachtungen), hierzu findest Du bei WO einiges. Bei meinem ältesten Sohn hat es vor ein paar Jahren gut 100 EUR gekostet und war damit erheblich günstiger, als z.B. eine MPU für jugendliche Busfahrer (die als < 24 sind und den Busführerschein Klasse D im Rahmen ihrer Ausbildung erwerben wollen) - der kostet hier 350 EUR. Wichtig: Mein Sohn wollte dann 11 Monate nach dem Test eine GK-Waffe erwerben, aber da befand die Behörde, dass das Gutachten zu alt sei. Ich konnte nie klären, wieviele Wochen das Gutachten gültig bleibt...
  11. Es gibt noch 3 weitere Möglichkeiten: 1. MPU machen.Kostet je nachdem gut 100 Euro und geht ab 21. Dann ist der Sportschütze auch für GK Waffen geeignet... 2. Jagdschein machen. Dann geht GK auch ab 18. 3. Zahlenschloss an den A/B Schrank anbringen (prof. Schlosstausch). Da kannst Du Dir ein elektronisches Zahlenschloss mit mechanischem Zahlenschloss als Revision aussuchen und hast dann einen Zukunftsfesten Schrank. Ansonsten wäre auch ein kleiner 0er Würfel mit elektronischem Schloss ausreichend und billig.
  12. @Oldmiller Deine Argumentation hat das Gericht schon bedacht. Wenn die weiterhin zuverlässigen LWB/Antragsgegner Nr. 2+3 dem unzuverlässig gewordenen Antragsgegner 1 Waffen zugänglich machen (durch Überlassen eines Tresortschlüssels oder auch durch Überlassen der Zahlenkombination für den Tresor), dann würden diese Personen sofort auch unzuverlässig. Siehe RN78 im Urteil des o.g. Gerichts: Das Problem mit dem Schlüsseltresor ist halt nur, dass man gar nicht sicher weiß, wie viele Schlüssel es dazu insgesamt gibt (inwieweit der Antragsgegner Nr.1 schon evtl. zu früheren Zeitpunkten Ersatzschlüssel für sich besorgt hat/anfertigen ließ). Wenn er "geheime" Ersatzschlüssel hätte, kann man den Antragsgegner Nr.2+3 natürlich im Falle des Zugriffs auf Waffen nicht so einfach+automatisch eine Unzuverlässigkeit vorwerfen.
  13. Also es zeigt sich einmal mehr, dass man gerade bei gemeinschaftlicher Lagerung auf ein reines Zahlenschloss (falls Backup: mechan. Zahlenschloss) setzen sollte. Denn bei Schlüsseltresoren sieht das Gericht es wie folgt (RN70 in o.g. Urteil): Man unterstellt dem unzuverlässig gewordenen "Antragsgegner 1", er habe möglicherweise Zweitschlüssel, sodass es nicht ausreiche, ihm seinen Tresorschlüssel wegzunehmen. Somit ist dieses "mildere Mittel" nicht gesichert gleichermaßen effektiv. Wenn es ein Zahlenschloss wäre, so könnten die Antragsgegner 2+3 unter Behördenaufsicht das Zahlenschloss umstellen/umprogrammieren, sodass der Antragsgegner 1 nicht mehr an die Waffen rankommt. Unverständlich bleibt, warum die Behörde auch die WBKs von den nicht unzuverlässigen Mitverwahrern auch einziehen wollte, aber dem hat das Gericht ja dann einen Riegel vorgeschoben.
  14. @TT01 hat es gut getroffen, finde ich. Wo ich außerdem noch vorsichtig wäre, ist der Anschein. Wenn ein Wechselsystem mit kurzem Lauf < 40cm oder mit kleinerer Hülsenlänge (z.B. KK) daherkommt, ist es möglicherweise nicht mehr mit jedem Lower kombinierbar. Ich habe z.B. ein Wechselsystem in 5,45x39, was kaliberkleiner als .223 Rem ist, aber eben eine (zu) kurze Hülsenlänge hat. Sportlich darf das laut BKA-Bescheid auf einen Lower mit Nill Daumenlochschaft... Im Übrigen sehen manche Behörden ein AR15-Upper als "neue Waffe" an, d.h. sie wollen den Status "Wechselsystem" dafür nicht wahrhaben.
  15. Früher war das so. Da war das Bürgeramt der Stadt Villingen-Schwenningen für die LWB in VS + den eingemeindeten Ortschaften zuständig; das Landratsamt hingegen für den übrigen Landkreis. Ob dem noch immer so ist, weiß ich nicht, aber zumindest gibt es hier noch beide Behörden auf der NWR-Liste: https://nwr-fl.de/liste-der-waffenbehoerden-seite.html?order=PLZ
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