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Oldmiller

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Alle Inhalte von Oldmiller

  1. Die Kodierung kann man ja mit angeben. Ist ja kein Problem, wird nur halt nicht besonders Hilfreich sein, soll mir jedoch egal sein. Es ist gut, wenn jeder seine Meinung dazu gibt. dewegen habe ich mein Senf ja auch eingebracht. Möchte gerne die Blickwinkel anderer erfragen, man ist ja mancheimal etwas Einäugig. Ich habe schon Vorschläge bekommen, die ich mit einbringen werde. Dafür schon einmal danke, Ladys 😊
  2. Na ja, erst das hin und her Geschreibe mit der Behörde. Weiter geht es mit dem, · beginn, mit der Ablehnung. · Widerspruch einlegen · warten. · Widerspruch wird nach dem Anbieten einer Untätigkeitsklage natürlich abgelehnt. · Klageeinreichng. · Warten · Annahme der Klage vom Gericht. · Warten. · Anfrage vom Gericht, ob es eine mündliche Verhandlung geben, oder ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, entscheiden soll. · Wir wählten die mündliche Verhandlung. · Warten. · Anfrage vom Gericht, ob Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern oder mit Einzelrichter geführt werden soll. · Natürlich ohne „Laienrichter“. · Warten Dann Verhandlungstermin. · Warten · Nach Verhandlung, warten auf die Entscheidung. Da kommen schnell 4 Jahre zusammen. Aber, was solls, wir haben gewonnen und ich bekam eine Pekingente. Gruß Detlef
  3. Moin, die Grünen haben doch auch Recht. Im Werk waren die Waffen bestimmt Legal? 🤔😉
  4. Hallo CZM52, Meine 30M1 Magazine haben teilweise Zwei Buchstaben, aber nicht alle. Die AR15 Stahlmagazine haben keinerlei Markierungen und sind noch in Wachspapier eingewickelt. Hallo JägermitHut, Ja, da hast du recht. Wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt, nicht innerhalb von drei Monaten, bescheidet, würde ich eine Untätigkeitsverpflichtungsklage einreichen. Die Feststellungsklage soll nur Klären, ob zum Beispiel, die Behörde den Nachweis des Erwerbes eines Magazins verlangen darf, bzw. eben nicht. Im Bezug eines Antrages auf Erwebserlaubnis für eine Waffe, habe ich als Beistand und Bevollmächtigter, nach §14 Verwaltungsverfahrensgesetz, für ein Mitglied im Verein, ein Verfahren bis zum Verwaltungsgericht, zum Erfolg gebracht. Hat auch nur 4 Jahre gedauert. Es war unglaublich, wie die Behörde geblockt hatte und unsere Argumentation ignoriert hatte. Erst mit den Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung im Einzelrichterverfahren (§ 6 VwGO), drangen wir durch. Das war schön zu lesen: Die Behörde hat den Antragsteller rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Den Antrag auf Erteilung der Erwebserlaubnis ist statt zu geben. Gruß Detlef
  5. Hallo Raiden, Ja, aber im Text steht: die folgenden Daten des Magazins, das Gegenstand der Anzeige ist: a) Kapazität des Magazins, b) kleinste verwendbare Munition und c) dauerhafte Beschriftung des Magazins, sofern vorhanden; Gruß Detlef
  6. Ich habe diesen Entwurf hier rein gestellt, um euer Meinung zu lesen. Dann erarbeite ich die Endfassung und entferne auch die Rechtschreibfehler. Sorry, es sind nicht alle so Fehlerfrei, wie scheinbar Einige hier. Asche auf mein Haupt. Gruß Detlef
  7. Ja das ist richtig, aber ich teile der Behörde mit diesen Schreiben meine Rechtsauffassung mit. Dann gehe ich gegen den, ggf negativen Bescheid, in Widerspruch. Nach Ablehnung des Widerspruchs, steht mir die Klage vorm Verwaltungsgericht offen. Je nach Begründung des Amtes, eine Feststellungsklage in Begleitung mit einer Verpflichtungsklage. Gruß Detlef
  8. Hallo Mittelalter, sorry für die Fehler. War etwas schnell. Werde mehr darauf achten. Du darfst aber alle Fehler, die du findest, behalten. Gruß Detlef PS: Es scheinen in diesen Forum alle Namenlos zu sein?
  9. Hallo Duck, "Da Ihnen ja bekannt ist, dass Magazine mit einer großen Kakazität ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen", Meine Antwort: Nein, dass ist mir nicht bekann, weil falsch. Selbst Ausführungen der Gewerkschafte der Polizei siht kein erhebliches Gefahrenpotenzial, da in keinster Weise Fallrelewand war. Hallo chapmen, ja das Hoffe ich. Wie sagte der Nebenkläger beim letzten Verfahren gegen ein KZ Wachmann? "Wenn Unrecht zu Recht wird, wir Widerstand zur Pflicht" Und ja, wer Kämpft kann verlieren, aber wer nicht kämpft, hat schon verloren. Wir werden sehen. Gruß Detlef
  10. Moin aus Hamburg, bin neu hier und fange gleich mal an: ich stelle euch mal meinen Entwurf für die Meldung der Magazine, erworben vor den 13.06.2020, vor. Ich vermisse, das sich keiner auf das Grundgesetz beruft. Artikel 14 garantiert unser Eigentum. Ich halte diese Rechtsnorm teilweise für Vafassungswidrig. Ein Zwang der Überlassung an andere, kommt meiner Meinung nach einer Enteignung gleich. Ich halte den Zwang zur Überlassung schon deshlb für rechtswidrig, da hier kein finazieller Ausgleich erfolgt. Somit handelt es sich um eine, lediglich anders bezeichnete, Enteignung ohne Entschädigung. Das ist Vefassungswidrig und sollte beklagt werden. (siehe unten Artikel 14 Abs 3). Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf das neu gültige Waffengesetz, melde ich folgende Magazine als Altbesitz an: Für 30M1 Carbine: 12 mal 30 Schuss Magazin 42 mal 15 Schuss Magazin, teilweise blockiert auf 10 Schuß Für M14 in 308 Win: 2 mal 20 Schuss Magazin Für AR15 in 223 Rem: 10 mal 30 Schuss Magazin Stahl 15 mal 30 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss. 2 mal 30 Schuss Magazin Poly 15 mal 20 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss. 1 mal 20 Schuss Magazin Alu Die Magazine wurden teilweise schon vor 30 Jahren erworben. Ich erkläre, das jegliche Magazine vor den 13.06.2017 erworben wurden. Vom Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss ist in der EU-Richtlinie keine Rede. Erst in der zweiten Hälfte 2019 habe ich vom Bundesdeutschen Gesetzesentwurf in denen ein Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss die Rede ist. Die Anzahl der Magazine wird für das sportliche Schießen benötigt. Die Magazine sind Verschleißmaterial und gerade die Polymagazine unterliegen der Alterung und sind endlich. Nach wie vor halte ich diese unnötige Gesetzesverschärfung für nicht Angemessenen und in ihrer verbotenen Rückwirkung sogar für Grundgesetzwidrig. Das Verbot der Magazinkörper ist eine Verschärfung, die nicht im Einklang mit der EU Richtlinie zur Harmonisierung der Nationalen Waffengesetze steht und auch im Widerspruch mit den Aussagen der führenden deutschen Politiker zur Begründung der Notwendigkeit der vorgenommenen Verschärfung des Waffengesetzes Es handelt sich bei Ablehnung des Antrages um eine unnötige Enteignung, vom legal erworbenen Eigentum, ohne Entschädigung und somit als Grundgesetzwidrig. Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Ggf. Eine Beschwerde vor dem BVG halte ich mir vor. Bin auf euer Meinung gespannt, also immer druf auf mich: Gruß Detlef
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