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Aufbewahrung von Schreckschusswaffen und Munition
Oldmiller antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Würde gerne nachschauen, welcher § denn? -
Aufbewahrung von Schreckschusswaffen und Munition
Oldmiller antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Jupp, ähnlich wie die Scharia zum Koran? -
Aufbewahrung von Schreckschusswaffen und Munition
Oldmiller antwortete auf OSG_TG's Thema in Waffenrecht
Gefüllte Magazine geht schon gleich gar nicht. Magazine sind keine Aufbewahrungsbehältnisse für Munition - nicht sachgemäße Aufbewahrung. Wo genau entnehme ich das dem WaffG? Die Bezeichnung "Aufbewahrungsbehältnisse für Munition" finde ich im WaffG nirgens. -
Veschrottung ohne Entschädigung ist Grundgesetzeswidrig: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
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ich fürchte ja, unser Rechtsstaat scheint im Arsch. Geht aber vielen so, zu Beispiel Erbschaftssteuer auf Häuser: Gestern ein Bericht darüber. Eigentümer von Mietshäuser in privater Hand müssen von den Erben verkauft werden, da diese, die horenden Steuern die durch die Erbschaft anfallen, nicht bezahlen können. Die Häuser kaufen dann Firmen auf, erhöhen die Mieten oder Verkaufen die Wohnungen als Eigentumswohnungen. Die alten Mieter fliegen raus.
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👍
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Auf jeden fall schon einmal danke, euch, es sind ja einige Hinweise und Tips, die ich aufgreifen kann. So soll ein Forum sein 👍
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Ja, da hast du recht, der Aufwand ist höher
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Was heißt Konkurrenz? Wir bieten als DSB Verein auch das Schießen nach BDMP an. Das sehen die Mitglieder aus dem Stammverein. Ich habe immer zu den Jungs gesagt, sie sollen innerhalb ihres Vereins auch eine SLG bilden. Dann könne wir auch regelmäßig Vergleichsschießen abhalten und weisen somit Wettkampftätigkeit nach. Das will der Vorstand des Stammvereins aber nicht. Somit könne wir doch nichts dafür, wenn Mitglieder zu uns wechseln, da sie halt gerne auch mit halbautomatischen Langwaffen schießen möchten.
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Ja, es ist so, wie von mir geschildert. Ich hatte, als SLG Leiter innerhalb meines Vereins, den vermietenden Stammverein vorgeschlagen, ihren Mitgliedern auch die Bildung einer SLG zu gestatten. Das will der Vorstand nicht, warum auch immer. Somit sind einige Mitglieder des Stammvereins, auch bei uns Mitglied geworden, um meiner SLG beitreten zu können, dann auch mit halbautomatischen Langwaffen auf 100 Meter schießen zu dürfen. Das hat den Vorstand des Stammvereins auch schon nicht geschmeckt. Nun ist aus besagtem Grund, es war eine Beleidigung seitens eines Vorstandmitgliedes, ein Mitglied aus dem Stammverein raus. Um zu verhinder, das es andere auch so machen, hat sich der Vorstand dieses 2 jähriges Hausverbot ausgedacht. Das wird jeden treffen, der aus den Verein austritt.
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ah, so einfach ist das also: Deine Nase passt mir nicht, du kommst hier nicht rein. Ich denke aber, wenn man eine Anlage vermietet, schränkt das das Hausrecht ein? Sonst könnte der Vermieter einer Wohnung ja auch bestimmen, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht. Zum Beispiel verbiete der Vermieter der Mieterin als unverheiratet Person, Männer mit auf die Wohnung zu nehmen? Ach ne, das hatte wir ja schon mal.......
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Moin, mal eine Frage, oder auch mehrere, nach eurer Meinung oder Wissensstand zur möglichen Untersagung der Standnutzung für zwei Jahre. Wir sind Mieter in einer Schützengesellschaft. Anders als der Stammverein, ermöglichen wir unseren Mitgliedern auch das Schießen nach dem BDMP. Nun sind aus dem Stammverein einige Mitglieder auch bei uns eingetreten, um dann den Regeln des BDMP schießen zu können. Nun hatte einer dieser Mitglieder den Stammverein verlassen, weil er vom Vorstand ziemlich dumm angemacht wurde. In seiner Kündigung zum Jahresende, wurde ihn, vom Vorstand, die Nutzung des Standes, auch als Gastschütze oder auch Mitglied eines eingemieteten Vereins, für 2 Jahre untersagt. Ich halte die Untersagung für rechtswidrig und glaube, das diese rechtswidrige Untersagung auch gegen die Regel als EV verstößt. Frage, was meint ihr? Welcher Stelle unterstehen die Vereine als eV, bzw, an wen kann man sich wenden um sich zu beschweren oder Rechtsmittel einzulegen? Habe mal gehört, das ein eingetragener Verein seine Gemeinschaftlichkeit verlieren könne, wenn sie grob gegen (allgemeine Vereins-)Regeln verstoßen. Der Betroffene hat sich sonst nicht zu Verschulden kommen lassen.
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Ja, ich hatte aber auf mein Anliegen bestanden und den Sachbearbeiter aufgefordert mein Anliegen schriftlich aufzunehmen, diesen dann mit Nennung der rechtlichen Grundlage das Anliegen abzulehnen. nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten wurde dann der Verwaltungsakt doch in meinem Sinne vollzogen. Es sollte aber nicht unser Aufgabe als Bürger sein, die Sachbearbeiter wieder auf den Pfad er Gesetzestreue zu geleiten. Das macht mir große Sorgen, aber ich bleibe am Ball. Grüße an alle Detlef
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In meine Amt kam bei der Nachfrage nach der rechtlichen Grundlage auch schon mal die Aussage, nach ja steht so nicht im Gesetz haben wir aber mal so Beschlossen....... Das zu den gebaren unserer Exekutive. Willkommen auf den Weg zur DDR2.0
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Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
also Enteignung leicht gemacht? Wenn die Schranken den Schutz des Eigentums aufheben können, hebt sich somit der ganze Artikel auf. Nix falsch, die Altbestandsregelung gibt es, damit der Schutz des Eigentums garantiert wird. Sonnst könnte ja per Gesetz jede Art von Eigentum auch Rückwirkend entzogen werden. Wo hatten wir das denn schon mal? 🤔 Wohnung weg, Möbel und jede Art von Besitz? Wo ist der Anfang und wo enden wir? Der Anfang und Probelauf war bei den Verbot und Enteignung (natürlich anders Benannt) der Butterflymesser.🤗 -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ist es doch! Wenn die Bedürfnisprüfung bei Überkontingent negative ausfällt, wird die Erlaubnis widerrufen und greift in mein garantiertes recht auf Eigentum ein. Ich werde gezwungen mein Eigentum, das nach Artikel 14 garantiert ist, abzugeben. Das ist eine Enteignung, nur mit anderen Namen. Somit gibt oder gab es die Altbesitzregelung wegen Artikel 14 des Grundgesetzes. Und wenn der Staat eine Klagewelle fürchtet, weiß dieser also, das ihr Gesetz Grundgesetzwidrig ist. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Na ja Verfassung: Das Grundgesetz wird mittlerweile vom Gesetzgeber mit Füßen getreten und der Bundespräsident nickt als Marionette alles ab. Wenn der Gesetzgeber sich an das Grundgesetz gehalten hätte, wäre der Besitz nicht Bedürfnis-pflichtig. Deswegen, laut damaliger Begründung des Gesetzesgebers, war bis 2003 der Erwerb Bedürfnis pflichtig und der Besitz Unbegrenzt. Der Artikel 14 garantiert das Eigentum, also theoretisch. Nun stellen wir uns mal vor, SUV werden jetzt als böse Autos Bedürfnis pflichtig, und zwar rückwirkend. Bei den Magazinen zum Beispiel haben wir die Rückwirkung noch dazu bekommen. Alle SUV Besitzer müssen nun ein Bedürfnis nachweisen, oder das Fahrzeug einen Berechtigten überlassen. Man hat sein Auto, Schlüssel und Brief beim Verkehrsamt abzugeben und geht dann ohne Entschädigung nach Hause. Was dann wohl los ist. Einzelhäuser in Städten ist auch eine Idee. einen Berechtigten überlassen, ist doch nichts andere als einen Enteignung. Eine Enteignung, ohne Entschädigungsregelung im Gesetz, ist Grundgesetzwidrig, wird im Waffengesetz umgesetzt, interessiert aber wenige. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Sag mal, bist du vielleicht ein IM des IM (Inoffizieller Mitarbeiter des Innenministeriums)? 🤔 Und ja, das war meine Meinung, die darf man ja NOCH äußern. -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Wie kommst du darauf, das ich nicht an Wettkämpfen mitwirke? Da wo es mein 7/24 Schichtdienst zulässt bringe ich mich mit ein. Leite nebenbei noch eine SLG. Und ja, wir sind Bereitschaftspflegeeltern und haben mit bis zu 4 Kindern in der Tat reichlich um die Ohren. Zum Beispiel Hilfeplangespräche, Arztbesuche, Therapien, Einsatz in KiTa und Schule. Und nein, Netflix kommt bei mir viel zu kurz. Riecht das nach "Ausreden"? Setzen 6. Ich habe lediglich klar gestellt, das die Verbände höhere Hürden zum Bedürfnisbescheid aufstellen, als der Gesetzgeber. Hast du also mein Kommentar gelesen? -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
Oldmiller antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Was ist daran gut. Jetzt wird vom Verband ein Urteil in Richtlinie umgesetzt, was so im WaffG gar nicht gefordert wird! Ubs 😱, das wird ja vom BDS und BDMP auch schon lange gemacht. Die Verbände geben jetzt schon die Vorlagen für die nächste Gesetzesverschärfung. Danke an alle Verbände, wer euch als Freunde hat, brauch keine Feinde mehr. -
Alte Gelbe WBK nach §58(1) WaffG vs. Mengenbegrenzung des §14(6) WaffG
Oldmiller antwortete auf Stefan Klein's Thema in Waffenrecht
Und es macht immer deutlichen, das sich der Gesetzgeber immer mehr Grundgesetzwidrig verhält. Zum Beispiel, rückwirkendes Besitzverbot mit Enteignung ohne Entschädigung. Oder Besitz nur mit Bedürfnis. Stelle mit nur vor, das Eigenheime rückwirkend nur noch mit Bedürfnis besessen werden dürfen, sonst sind diese einen Berechtigt zu Überlassen. -
Äh, das ist eine Behörde, die darf alles und ist immer im Recht, auch wenn diese es nicht ist. Unglaublich, was aus unseren Land geworden ist. DDR 2.0. Meine Meinung (noch frei)
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Landeshauptstadt Stuttgart legt vor: Bedürfnisüberprüfung über Grundkontingent
Oldmiller antwortete auf P22's Thema in Waffenrecht
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den ebenfalls betroffenen Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese jedoch auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben. So kann die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz von der Einhaltung der Vorschriften der TA Luft abhängen. Ich lese hier nichts von muss keinen Jucken. Die Behörde ich an diese Vorschrift gebunden, wozu dient diese denn sonst? Oder nicht?