Moin aus Hamburg,
bin neu hier und fange gleich mal an:
ich stelle euch mal meinen Entwurf für die Meldung der Magazine, erworben vor den 13.06.2020, vor.
Ich vermisse, das sich keiner auf das Grundgesetz beruft.
Artikel 14 garantiert unser Eigentum.
Ich halte diese Rechtsnorm teilweise für Vafassungswidrig.
Ein Zwang der Überlassung an andere, kommt meiner Meinung nach einer Enteignung gleich.
Ich halte den Zwang zur Überlassung schon deshlb für rechtswidrig, da hier kein finazieller Ausgleich erfolgt.
Somit handelt es sich um eine, lediglich anders bezeichnete, Enteignung ohne Entschädigung.
Das ist Vefassungswidrig und sollte beklagt werden. (siehe unten Artikel 14 Abs 3).
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezug nehmend auf das neu gültige Waffengesetz, melde ich folgende Magazine als Altbesitz an:
Für 30M1 Carbine:
12 mal 30 Schuss Magazin
42 mal 15 Schuss Magazin, teilweise blockiert auf 10 Schuß
Für M14 in 308 Win:
2 mal 20 Schuss Magazin
Für AR15 in 223 Rem:
10 mal 30 Schuss Magazin Stahl
15 mal 30 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
2 mal 30 Schuss Magazin Poly
15 mal 20 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
1 mal 20 Schuss Magazin Alu
Die Magazine wurden teilweise schon vor 30 Jahren erworben.
Ich erkläre, das jegliche Magazine vor den 13.06.2017 erworben wurden.
Vom Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss ist in der
EU-Richtlinie keine Rede.
Erst in der zweiten Hälfte 2019 habe ich vom Bundesdeutschen Gesetzesentwurf in denen ein Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss die Rede ist.
Die Anzahl der Magazine wird für das sportliche Schießen benötigt.
Die Magazine sind Verschleißmaterial und gerade die Polymagazine unterliegen der Alterung und sind endlich.
Nach wie vor halte ich diese unnötige Gesetzesverschärfung für nicht Angemessenen und in ihrer verbotenen Rückwirkung sogar für Grundgesetzwidrig.
Das Verbot der Magazinkörper ist eine Verschärfung, die nicht im Einklang mit der EU Richtlinie zur Harmonisierung der Nationalen Waffengesetze steht und auch im Widerspruch mit den Aussagen der führenden deutschen Politiker zur Begründung der Notwendigkeit der vorgenommenen Verschärfung des Waffengesetzes
Es handelt sich bei Ablehnung des Antrages um eine unnötige Enteignung, vom legal erworbenen Eigentum, ohne Entschädigung und somit als Grundgesetzwidrig.
Art 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Ggf. Eine Beschwerde vor dem BVG halte ich mir vor.
Bin auf euer Meinung gespannt, also immer druf auf mich:
Gruß
Detlef