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switty

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  1. Danke für die zahlreichen Antworten. Ich sehe es auch so, dass es eigentlich offensichtlich ist, aber die Vielzahl der (eindeutigen) Rückmeldungen ist sicherlich ein guter Input für die Vereinsdebatte
  2. Dazu folgende Frage, ein wenig OT, aber passt zum Thema: A und B wohnen zusammen. A ist seit einiger Zeit WBK Inhaber und besitzt Magazine im Altbesitz nach 2017. B wird demnächst WBK Inhaber. A und B möchten die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach §13 AWaffV beantragen. §13 AWaffV Abs. 8 besagt: Nun wissen wir ja, dass die Magazine nach Anlage 2 WaffG 1.2.4.3/1.2.4.4 unter die Definition der verbotenen Waffen fallen, nachdem der Umgang für nicht Berechtigte damit verboten ist. Nun die Gretchenfrage, mich würde da mal eure Meinungen interessieren: Dürfen Altbesitzmagazine von A im gemeinsam mit B genutzten Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden? Grüße switty
  3. Hallo zusammen, bei mir im Verein wurde letztens folgende Idee diskutiert: - Neues Mitglied, welches das 1. Jahr mit den Schießterminen noch nicht um hat - bestandene Sachkunde - Mitglied holt sich einen Voreintrag für eine bedürfnisfreie, allerdings erlaubnispflichtige Waffe, wie z.B. einen 4mm Flobert Revolver und bekommt von seiner Waffenbehörde dafür eine grüne WBK - Gehen wir mal davon aus, dass ein Safe vorhanden ist, da dieser üblicherweise für den Voreintrag für die Flobertwaffe nachgewiesen werden müsste - Damit ist die Person grundsätzlich Berechtigter im Sinne des WaffG Nun ergibt sich die folgerichtige nächste Frage: Darf sich eine solche Person auf Leihschein z.B. eine 9mm Waffe vom Verein für maximal 4 Wochen ausleihen? Der Leihnehmer ist nachweislich Sportschütze und würde die ausgeliehene Waffe sportlich einsetzen. Interessanterweise gibt es im BSSB eine Disziplin "Zimmerstutzen Traditionell", welcher die Flobertmunition beinhalten sollte. Er könnte als theoretisch mit einer Flobertwaffe in dem Kaliber nach einer genehmigten Sportordnung schiessen. Das formelle Bedürfnis "Sportschütze" im Sinne einer Verbandsbescheinigung hätte er ggü. der Waffenbehörde allerdings noch nicht nachgewiesen (da ihm die 12/18 Termine + 1 Jahr Verbandszugehörigkeit fehlen). Ich hab da ehrlich keine klare Meinung dazu entwickeln können, ob sowas zulässig ist oder nicht. Das WaffG sagt dazu folgendes: Mich würde mal eure Meinung dazu interessieren Grüße switty
  4. Dann hat es da also doch richtig gerappelt. Sehr schade.
  5. Ich war an dem Tag im Januar in seinem Geschäft, als das Drama los ging. So richtig rausrücken wollte er nicht (sein gutes Recht), was Markus allerdings sagte, dass er im Clinch mit dem LRA liegt und sie ihm den Verkauf von EWB Artikeln untersagt haben. Die Geschichte mit den 2 Tagen finde ich hinreichend kurios, auch dass sie ihm den Verkauf schon wieder scheinbar untersagt haben. Mitarbeiterausfall ist es sicher nicht, da Markus zuletzt keine Mitarbeiter hatte und den Laden allein schmeisst. Das letzte Mal als ich im Laden war, lagen aber noch Munition rum (Waffen hat er alle im Safe, konnte man nicht sehen, aber vermutlich sind die auch noch da), es kann also nicht so ganz schlimm sein. Das Lager wurde ihm also nicht leer geräumt, wie beim Duke. Ich hoffe das er das geregelt kriegt, eine Schliessung der Waffen Centrale wäre ein herber Verlust für die Münchner Schützen. Markus Göttl ist ein super seriöser Händler, wo ich schon einiges gekauft hab und auch im Problemfall (Waffen spinnt etc.) kümmert er sich gut um die Lösung und hatte auch immer gute Preise.
  6. So würde ich das auch lesen. Die Gretchenfrage bleibt unbeantwortet: wie sollen sie das machen?
  7. Woher soll der Verband wissen, mit welcher Waffe ich welche Meisterschaft geschossen habe? Das ist ja der Tenor der aktuellen Rechtsprechung, wonach das ÜK-Bedürfnis für jede Waffe nachgewiesen werden muss. Nur anhand von Urkunden lässt sich das kaum belegen.
  8. Die Frage ist nur: Was passiert nach dem 31.12.2025? Wie soll der Verband das ernsthaft bescheinigen können?
  9. Das ergibt sich aus dem Datum, wann das Gesetz in Kraft tritt. Dieses Datum wird dann entsprechend eingesetzt.
  10. Da finden dann alle künftigen Anschläge statt, denn dort sind Messer ja nicht verboten. Hat was vom römischen Kolosseum.
  11. Ähm ja. Der von mir gepostete Link war ja zum Generalkonsulat der Tschechen in DE. Fälschlicherweise hier von Botschaft gesprochen. Ich bitte Aufrichtung um Verzeihung.
  12. Finde ich auch etwas strange. Ich denke, es wäre sinnvoll sich an die Botschaft zu wenden, um sicherzugehen, den letzten Stand zu haben. Es steht übrigens auf der Seite: "DIE RICHTIGKEIT DER FOLGENDEN AUSKUNFT WIRD GERADE BEI DEN ZUSTÄNDIGEN TSCHECHISCHEN BEHÖRDEN ÜBERPRÜFT"
  13. Das WaffG regelt die Waffenmitnahme für ausländische Schützen in das deutsche Bundesgebiet, unter welchen Voraussetzungen diese ihre Waffen mitbringen dürfen. Wenn du allerdings deine Waffen ins Ausland mitnehmen willst, musst du nicht in das dt. WaffG schauen, sondern das tschechische. I googled this for you: https://mzv.gov.cz/munich/de/allgemeine_und_touristische/einreise_mit_waffen/index.html Spannend ist aus meiner Sicht folgender Passus: "die Unterschrift der einladenden Person muß amtlich beglaubigt werden"
  14. GallowTech hat scheinbar einen ersten Händler in Europa, btactical.eu aus Belgien. Ich wollte meine Wand etwas erweitern, nach einer ersten Kommunikation ist allerdings der Austausch leider eingeschlafen/läuft schleppend Mal schauen wie sich das entwickelt....
  15. Danke für die schnellen Rückmeldungen. Mit der Behörde werden wir natürlich dazu sprechen, mir war nur wichtig zu hören, wie dazu die Erfahrungslage ist. Aber dann können wir das ja guten Mutes angehen und das leidige Problem anpacken. Bin gespannt was unser SB dazu sagt und ob er das ebenso pragmatisch sieht.
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