Zum Inhalt springen

hellbert

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    862
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von hellbert

  1. vor 8 Stunden schrieb knight:

    Hier ist es so, dass nahezu jeder uniformierte Polizist, den ich zu Berufsverkehrszeiten in der Bahn sehe (ich nehme da jetzt einfach mal vereinfachend an, dass die dann von bzw. zur Arbeit fahren), seine Dienstwaffe an der Seite trägt. Ausnahme sind die mit den goldenen Sternen auf der Schulter. Aber die sieht man eh recht selten.

     

    Trotzdem eine Minderheit im Vergleich zur Gesamtzahl an Polizisten. Das wollte ich damit sagen.

     

    Selbst wenn mal eine Waffe von Polizisten wegkommt ist es fraglich, ob die Beamten, die die Sache aufnehmen, an die möglichen Verstöße nach dem Waffengesetz denken. Nicht ohne Grund gibt es bei den LKÄs extra Sachbearbeiter für Waffenkriminalität. Und die kommen eher nicht zu Einbrüchen, wo aber "klassisch" Dienstwaffen wegkommen. (Wenn sie nicht auf dem Klo vergessen werden...)

  2. vor 3 Minuten schrieb larsi:

    in Berlin steht folgendes auf dem Dienstausweis: XXX steht als Schutzpolizeibeamter (Kriminalpolizeibeamter) im Dienst der Polizei des Landes Berlin und ist zur Vornahme polizeilicher

    Amtshandlungen und zum Führen der Schusswaffe berechtigt.

    Also keine Einschränkung auf "dienstlich" tätig.

     

    Nicht führen, erwerben, aufbewahren etc. durcheinander werfen. Im Moment geht es um die Aufbewahrung.

  3. Das die Dienstwaffe mit nach Hause genommen wird ist nach meinem bisherigen Kenntnisstand eher die extrem seltene Ausnahme als die Regel. Und weiter muss man wohl sagen, dass die Polizei selbst mit dem Waffengesetz relativ wenig Berührungspunkte hat. Gerade in Verwaltungssachen...

    Könnte mir jetzt eine Die eines BLs Mal ansehen. Darin wird eine Aufbewahrung nach Maßgabe des WaffG verlangt. Jetzt kann man natürlich weiter diskutieren, ob dass WaffG nun für diesen Fall dich gilt und die Dienstanweisung das für Polizisten nur nochmal klar stellt, oder ob die Dienstanweisung einzig bindend ist. Wäre natürlich im Einzelfall interessant, weil bei der ersten Variante ja eine Straftat im Raum steht.

  4. vor 2 Stunden schrieb erstezw:

    Das sagt der Paragraph 55 WaffG. Ich habe noch zu keiner Dienstwaffe eine WBK bekommen, reicht ja auch, dass die in einer Inventarliste erfasst ist. 

    Was zur Frage führt, ob eine "WBK" genau "definiert" ist. Muss ich morgen früh Mal Nachschlagen. Auf die schnelle würde ich aber darauf tippen, dass der Dienstausweis (in Verbindung mit der Inventar-/Ausgabeliste) als WBK dient.

     

    Trotzdem wird auch ein Polizist seine Waffe nicht einfach in den Nachttisch legen dürfen. Erkundige mich aber morgen Mal genauer...

  5. vor 4 Stunden schrieb erstezw:

    Dann braucht er nach Feierabend also auch eine WBK?

     

    Wer sagt, dass er die nicht hat? Und soweit ich weiß gibt es zu der Dienstwaffe ein Dokument.

    Außerdem kann die Behörde nach 12 Abs. 5 WaffG auch Ausnahmen von der Erlaubnispflicht erlassen. Gut, dass das IM die Dienstaufsicht über die Waffenbehörde hat....zumindest in meinem BL. 

  6. vor 3 Minuten schrieb speedjunky:

    Ja, lese ich. Alle! Ich habe nur eine Frage in den Raum gestellt.

    Also kann ein Beamter, wenn er seine Pistole auf dem Küchentisch legt und dann zur Party fährtun diese kommt abhanden, nur dienstlich belangt werden? Falls damit jemand erschossen wird, kann man ihn höchstens feuern? Der Beamte befindet sich also in einem gesetzfreien Raum. Wusste ich nicht. T'schuldigung. Ich muss noch viel lernen über unseren Staat.

     

    Lass dir nix erzählen. 55 WaffG ist eindeutig und leicht zu verstehen....

     

    1) nur im Dienst gilt das WaffG nicht für die Behörden. Außer Dienst gilt auch für Behördenangehörige das WaffG und es muss daher entsprechend konform aufbewahrt werden.

     

    2) führen außer Dienst lässt der 55 WaffG auch zu, verlangt aber Regelungen der Dienstherren. In denen wird, soweit sie mir bekannt sind, auch eine WaffG konforme Aufbewahrung verlangt. Könnte bei einem Bekannten ab und zu in ein Heftchen der gdp schauen. Teilweise wurden da über die B-Würfel angeboten.

    Ziel dieser Regelung ist aber eher, dass der Polizist die Waffe quasi wie im Dienst bei sich tragen kann.

  7. vor 4 Stunden schrieb keks:

     

    Laut Gesetzestext gilt dies über den Tod hinaus, wenn eine berechtigte Person infolge des Erbfalls Eigentümer des Behältnisses wird...

    Wenn man den also seiner Frau vererbt darf die weiternutzen...

     

    Im letzten Entwurf, den ich gelesen habe, war das Erbenprivileg diesbezüglich raus. Zum Glück, die Formulierung war nämlich furchtbar.

  8. vor 4 Minuten schrieb keks:

    Aus der Beschlussempfehlung der Ausschüsse : http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/123/1812397.pdf

    und der Begründung auf Seite 14 lese ich es so heraus, dass die gemeinschaftliche Aufbewahrung in den bisherigen Schränken auch möglich ist wenn der Angehörige erst nach Änderung Waffenbesitzer wird...

     

    So sehe ich das auch.

    Gilt halt nur so lange, wie der "Bestandschutzinhaber" noch unter den lebenden weilt bzw. dieser noch seine waffenrechtliche Erlaubnisse hat...

  9. Gerade eben schrieb callahan44er:

    Nun ja. Das mag ja stimmen. Aber ein Sportschütze kann ab Besitz einer WBK alle Disziplinen schiessen..........

    Sollten die sich nicht auf eine festlegen, damit sie dort auch richtig gut werden können? :rolleyes:

    Habe es mir nur immer so erklärt. Ob das Sinn macht oder nicht, kann ich auf Grund mangelnder Erfahrung im Sportbereich nicht sagen. Aber vermutlich ist es, wie vieles im WaffG, überreguliert....:rtfm:

  10. Für Jäger gibt es keine Erwerbsstreckung. Liegt wohl darin begründet, das der Jäger ab dem Tag, an dem er einen Jagdschein löst, alles jagen kann. Vom Mink bis zum Hirsch. Entsprechend braucht er auch Waffen...

  11. vor 10 Minuten schrieb fa.454:

    Richtig.

     

    Ja, aber es kann auch eingestellt werden, siehe oben der von tar zitierte Klassiker.

    Darüber hinaus meine ich mich noch an andere Verfahren erinnern zu können, wo das nicht weiterverfolgt wurde.

    Aber da können uns die Juristen im Forum vielleicht weiterhelfen.

     

    Man braucht halt einen guten Anwalt und eine gute Begründung. Aber da sieht man Mal wieder, wie weit die Notwehr gehen kann. 

    Wesentlich ist zum Beispiel auch, was angeklagt wird. Macht die Staatsanwaltschaft zum Beispiel den Fehler, dem Notwehrübenden den Waffenbesitz zum Zeitpunkt der Notwehr vorzuwerfen, dann ist das Verfahren wohl auch einzustellen. Man muss quasi den Zeitraum von Erwerb bis zur Notwehrsituation Anklage und selbst das kann gedeckelt sein...

  12. Wenn die Waffe draußen ist, bindest man sich auch. Kommt eine Situation, in der man nicht schießen kann/darf sondern zugreifen müsste, hat man nur eine Hand frei.

    Garnicht zu reden von den Beschwerden, die dann kommen.

    Egal wie gut man trainiert, wie gut die Ausrüstung ist, wie viele Leute man hat, man reduziert nur die Chance, dass großes FUBAR passiert, wird es aber nie verhindern können. Das ist halt nun Mal der Job! Leider wird im Bereich Ausrüstung, Ausbildung, Personal und rechtliche Rahmenbedingungen nicht Mal annähernd das gemacht, was getan werden müssten und könnte.

  13. Die Beiträge sind einfach zu lange, um daraus zu zitieren.

     

    Man muss sich aber entscheiden. Entweder ich argumentieren damit, dass Waffen Suizide fördern. Dann müsste aber auch die Selbstmordrate in Ländern mit mehr Waffen höher sein, weil in den Ländern mehr Möglichkeiten zum Suizid bestehen.

    Bleibt die Rate gleich muss ich davon ausgehen, dass sich Menschen so der so das Leben genommen hätten und halt nur die Waffe genommen haben.

     

    Außerdem wird davon ausgegangen, dass Schusswaffen den spontanen Suizid fördern. Das widerspricht massiv meinen Erfahrungen. Habe beruflich mit Toten und auch Suizidanten zutun. Alle Suizide mit Schusswaffen waren von langer Hand vorbereitet. In gut 1/4 der Fälle sind durch den Suizidanten sogar gezielt Massnahmen ergriffen worden, dass die Waffe nach der Tat nicht in die Hände Unberechtigeter kamen. Und das ohne die Fälle, wo die Tat daheim passierte.

    Das mehr Männer den Tod durch die Schusswaffe wählen ist auch nachvollziehbar und eigentlich irrelevant für die Diskussion.

     

    Mich stört einfach die Tatsache, dass man über Verknappung der Mittel versucht, das Problem zu bekämpfen. Das ist natürlich einfacher, als die Ursache von Suiziden und Amokläufen zu bekämpfen, straft aber alle in einer Gesellschaft ab!

    Gerade bei Suiziden macht es aber keinen Sinn. Die Leute finden einen Weg... 

  14. Am 14.6.2017 um 20:13 schrieb HangMan69:

    zieht ein lwb in eine andere stadt/bund-land, dann gilt der bestandschutz eben auch nicht mehr für diesen lwb! denn beim "anmelden" beim neuen sb/amt würden ja nur neue 0/1er schränke genehmigungsfähig sein!!!

    Macht aus meiner Sicht keinen Sinn. Die "Genehmigung" und der Bestandsschutz gilt ja für die Person und nicht für den Wohnort.

     

    Und ich sage es nochmal:

    Der Bestandsschutz für Erben würde rausgenommen. Kratzt der Bestandsschutzinhaber ab, muss ein neuer Schrank her...

  15. Der einfache Vergleich und die Rückschlüsse sind meiner Meinung nach nicht standhaft! Das der Suizid nach verfügbaren Mittel begangen wird ist nachvollziehbar. Warum soll sich ein Arzt eine Schusswaffe besorgen, wenn er sich eine Überdosis Schmerzmittel geben kann?! Wenn man solche Rückschlüsse zieht, dann müssten in Ländern mit vielen Schusswaffen mehr Menschen insgesamt durch Suizid sterben, weil ihnen mehr Möglichkeit dazu zur Verfügung stehen.

     

    Laut Wikipedia lag der Anteil an Suiziden pro 100.000 Einwohner im Jahr 2012 aber wie folgt:

     

    Schweiz: 12,2

    Deutschland: 13

    USA: 13,7

     

    Eigentlich müsste die Schweiz deutlich höher liegen.

    Und  ich habe in Deutschland noch nie einen Suizidanten sagen hören: "eigentlich wollte ich mich erschießen. Aber weil die Jägerprüfung so schwer war und ich keine Waffe bekommen habe, wollte ich von der Brücke springen..."

  16. vor einer Stunde schrieb IMI:

    Ich erinnere mich an einen Polizisten der beim Media Markt in München mit einem Holster, an dem der Druckknopf offen war, seine Kurzwaffe trug.

    Angesichts solcher Vorkommnisse werde ich in Zukunft Polizisten, die ihre Waffen so unvorsichtig tragen, ansprechen. 

     

    Zum aktuellen Fall: Es ist sehr traurig für den Polizisten und v.a. die schwer verletzte Polizistin, dass diese wohl noch die alte P7 und die dazugehörigen alten Holster verwenden müssen - warum?!!

     

    Bei den alten Lederholstern kann es immer passieren, dass das Holster auf geht. Es sind halt nur Druckknöpfe, da reicht es manchmal schon, an der Kleidung hängen zu bleiben.

     

    Bayern hat in den letzten Jahren neben dem Bund wohl am meisten in Ausrüstung investiert. Warum sie nicht gerade die Waffen und Holster getauscht haben, weiß ich nicht. Wobei ich mir jetzt auch nicht sicher bin, ob die P7 noch flächendeckend eingesetzt wird...

  17. vor 19 Minuten schrieb alzi:

    jetzt nimm aus diesem Urteil mal die Blockierung raus......und was bleibt dann noch übrig?

     

    es geht hier in diesem thread doch um NICHTblockierte Erbwaffen! hallohoooooooo......

     

    und bei "alt"Erben kann man sogar über die (nachträgliche) Blocker"pflicht" geteilter Meinung sein.

     

    Mir scheint, Du liest nicht, was die Leute dir erwidern. Deswegen das wichtigste noch einmal:

    Zitat

     Aufgrund der Gefährlichkeit des Schusswaffenbesitzes ist die Besitzberechtigung bedürfnisloser Erben stets mit dem Verbot verbunden, die ererbten Schusswaffen zu benutzen 

     

    Denn genau das war die Ausgangslage. Jemand, der eine Waffe erbt und jetzt darüber nachdenkt, durch aktive Teilnahme in einem Schützenverein ein Bedürfnis zu erwerben. Er will es also erst erwerben und hat es noch nicht.

    Daher nutzt die Behörde hier zurecht auf ihr Möglichkeit, das Blockieren der Waffe zu verlangen und spart demjenigen somit Geld.

    Weil er aber (noch) kein Bedürfnis hat, kann er die Waffe ohne Sondergenehmigung nicht zum Schießen zum Stand bringen. (Es sei denn, man mogelt sich was zurecht mit vorführen/veräußern/etc.)

     

    Aber wenn schon das Bundesverwaltungsgericht dich nicht überzeugen kann, was sollen dann einfach Forennutzer ausrichten...! Zur Abwechslung wäre ein Urteil oder ähnliches Mal ganz nett...

  18. vor 11 Minuten schrieb alzi:

    Du kennst §12 WaffG? ...hinsichtlich der Munition ... (bitte GANZ lesen)

     

    Ja kenne ich. Aber der 12 WaffG hat mit dem 20.2.2 WaffVwV erstmal nicht soviel zutun. 

    Und GANZ lesen würde bei dem Thema insgesamt helfen. Denn meine Frage, warum der Sachbearbeiter dem Freund des Thread-Eröffners den Transport zum Schießstand nur mit Sondergenehmigung gestattet ist noch nicht beantwortet.

     

    Das Thema würde hier aber schon vor vier Jahren diskutiert. Ich will auch niemanden belehren. Habe ja schon mein Fleißkärtchen....

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.