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hellbert

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Beiträge von hellbert

  1. vor 1 Minute schrieb EBR:

    Der Vergleich hinkt aber. Mit der Fahrkarte erwerbe ich das Recht auf eine Leistung. Mit dem PA identifiziere ich mich. Und das ist auch mit einem abgelaufenen Ausweis möglich, wenn außer dem Ablaufdatum alle anderen Angaben identisch sind.

    Das stimmt natürlich. Aber ein Ablaufdatum macht keinen Sinn, wenn sie an der Gültigkeit des Dokuments nichts ändern würde. Warum sollte man sich sonst einen neue machen?

    Aber zum Glück sagt uns Paragraph 28 PAuswG, wann ein Ausweis ungültig ist. Und wieder führt das Liesschen-Müller-System zum Erfolg!:drinks:

  2. vor 3 Stunden schrieb WOF:

    Wenn ich einen abgelaufenen Ausweis vorzeige bedeutet daß nicht

    daß ich keinen Gültigen habe. Wie kommst du zu einer solchen

    Annahme?

    Weil er halt abgelaufen ist. Eine Monatsfahrkarte ist im Folgemonat auch nicht mehr gültig.

     

    vor 3 Stunden schrieb WOF:

    PS Daß man einen gültigen Ausweis haben muss gilt übrigens erst

    seit dem 7.7.2017 - ist also ganz frisch. 

    Zitat

     

    Stimmt nicht!

  3. vor 14 Minuten schrieb WOF:

    Dann mal Butter bei die Fische: was genau?

    Der 1 sagt: du musst ab 16 Jahren einen gültigen Ausweis haben.

    Der 32 sagt: hast du das nicht, kann es bis zu 3000€ kosten.

     

    Abgelaufene Ausweise sind nicht gültig.

    Hätte man aber auch selber nachgoogln können.:drinks:

     

    vor 9 Minuten schrieb Mittelalter:

    Wurde nichtmal groß diskutiert, ob das Ding überhaupt ein gültiges Datum haben muss? Bin mir gerade nicht ganz sicher, glaube aber nicht...

    Kann mich grob erinnern. Will auch nicht wieder davon anfangen.

  4. vor einer Stunde schrieb VP70Z:

    Mit welcher Begründung "einsacken" - eine seltsame Sprache pflegt die deutsche Polizei inzwischen. Und wofür Owi? 

    Entweder oder, Sonderfälle (weder noch) möglich.

    Wofür? Abgelaufener Paß? Sich selber wegen Dummheit im Dienst? 

     

    Einfach dadurch, dass sie ihren Job machen. Ich empfehle Paragraph 1 und 32 PAuswG.

     

    Wenn man so natürlich Menschen gegenüber tritt, muss man sich auch nicht wundern, wenn die dann wenig dazu bereit sind, ein Auge zuzudrücken und auf wie Korinten-kacker auf jeder möglichen Rechtsnormen rumhacken. Und sich dann wundern, wenn das Ablaufdatum auf dem Verbandskasten kontrolliert wird. :hi::victory:

     

  5. Wenn du einen neuen brauchst, will die Behörde den alten zurück haben. Taucht der nicht wieder auf Mannes sein, dass man ihn ausschreibt. Dann kann es doch doof werden, wenn er dann später gefunden wird. Wobei auch da an sich nix bis nicht viel passiert.

     

    Insgesamt ist das für mich ein klarer Fall davon, was passiert, wenn die Polizei den freundlichen unbescholtenen Bürger kontrolliert. Richtig, nix! Die Polizei hätte das Ding genauso gut einsacken und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige fertigen können...

  6. vor 9 Minuten schrieb LTB:

    Stellt sich mir die Frage, warum Dienstwaffenträger nicht grundsätzlich mit Schalldämpfern ausgestattet werden. Das würde bei einem notwendigen Schusswaffeneinsatz nicht nur den Polizisten selbst, sondern auch Dritte schützen (nehmen wir mal als Beispiel bei einem Familiendrama mit Messerangriff die dabei stehenden Kinder ...).

     

    Kosten für Schalldämpfer....Führigkeit der Waffe... Ahnung von Schalldämpfern bei den Behörden....!

    Wenn man es genau nimmt, dann wären sie aber nach der Schall und Vibrationsschutzverordnung dazu verpflichtet, Schalldämpfer anzuschaffen. Glaube nämlich nicht, dass sich irgendein BL eine Ausnahmegenehmigung hat erteilen lassen.

  7. vor 23 Minuten schrieb VP70Z:

    Dann haben Polizei und Staatsanwalt ihre Arbeit oder sprachlich korrekter: den Dienst für den sie alimentiert werden, nicht erledigt. Blitzermarathons sind einfacher.

     

    Oder zumindest nicht gut erledigt. Ist nicht das erste Mal, dass ich gerne so eine Begründung von denen lesen würde.

    Aber selbst der Blitzermarathon ist ja vor dem aus. Vielleicht ist selbst das zu schwer....oder zuviel....

  8. vor 7 Minuten schrieb knight:

    Nicht dass ich mich unbedingt vordrängeln möchte, solche Leute zu verteidigen. Aber wenn der seit Jahrzehnten (und so steht es im Artikel) eine weiße Weste hat und dass trotz der Mitgliedschaft in dieser - sagen wir mal - dubiosen Vereinigung, dann könnte man auf die Idee kommen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich hier um eine rechtstreue Person handelt.

     

    Oder man ihn sich als "Saubermann" hält. So haben es schon früher kriminelle Familien gemacht. So er bleibt sauber für gewisse Behördengänge etc....

  9. Bin bei der Sache auch etwas zwiegespalten. Jeder der so einer Gruppe beitritt weiß eigentlich, was Masse ist und das Motorradfahren da schon lange nicht mehr im Zentrum steht. Wem die Treue bei echten Mitgliedern gilt, ist auch unbestritten....

     

    ...aber das heißt eben eigentlich noch nicht wirklich was für den Einzelnen...

  10. Tut mir leid, wenn ich das so drastisch formulieren muss, aber langsam wird es einfach nur noch lächerlich!

     

    Wen bitte sollte man sonst um Auskunft fragen? Die Waffenbehörde? Die ist auch nur eine Behörde und somit nach eurer Ansicht völlig ungeeignet, Rechtsauskünfte zu geben. Bedeutet, dass ihr also anscheinend mit jeder Entscheidung, die die Waffenbehörde trifft zum Richter oder zu einem Anwalt rennt...wobei es dem Grundtenor dieser Diskussion nach eh schon zu spät wäre...

     

    Außerdem sollte das BKA schon wissen, welche rechtliche Bindung seine Bescheide haben. Aber das scheint ja auch egal zu sein. Und weil das BKA keine Ahnung hat, setzten sich auch Richter regelmäßig darüber hinweg, was die an Entscheidungen treffen...! Deswegen auch die hohe Anzahl von Verurteilungen, wegen dem Besitz von Quarzsandhandschuhen.

     

    Also aller spätestens dann, wenn man eine Auskunft von einer Behörde bekommt, insbesondere in einer komplizierten Rechtsmaterie, dürfte man sich als Normal Bürger in einem Tatbestandsirrtum befinden.

     

    Aber ich warte immer noch. Auf ein verlinktes Urteil, ein Auszug aus einem Kommentar, eine Email vom Bundesverwaltungsgericht....bisher werden hier nur ohne Nachweise Rechtsansichten präsentiert, die aus meiner Sicht einfach falsch sind. Ich lasse mich gerne belehren, aber so nicht...

    Und nein, ich brauche keine Lust über Irrtumstatbestände. Was zum Thema Feststellungsbescheid reicht völlig.

     

     

    Und die Forensoftware ist die Hölle! Ich kann versehentlich angelegte Zitate nicht mehr löschen...

  11. vor 46 Minuten schrieb joker_ch:

    Nicht ganz, so 1 Kg Metall über braten zu kriegen ist auch ganz effektvoll. wird leider nicht überall gelehrt.

     

    Kann man...aber abgesehen von der Gesetzeslage ergeben sich auch andere Schwierigkeiten. Dass sich ein Schuss löst, oder dass man eine Funktionsstörung produziert, wenn man danach schießen muss...oder auch einfach nur, dass man mit dem Gegenüber in den "Kampf um die Waffe" einsteigt.

    Finde die Vorstellung, dass eine Schusswaffe zwischen mir und einem Gegner eingeklemmt ist, ziemlich S******e. Egal, ob ich schießen dürfte oder nicht...

  12. vor 3 Minuten schrieb Tyr13:

    Beim Formulieren des letzten Satzes fällt mir auf: gilt die gerade eingesetzte Amnestie auch für verbotene Gegenstände ?

     

    Die Amnestiereglung spricht von unerlaubte besessenen Waffen. Also Waffen allgemein im Sinne des WaffG, daher egal ob verboten oder nicht. Zumal es auch Ausnahme bezüglich dem Besitz verbotener Waffen gibt.

    Blöd nur, dass man diesbezüglich niemanden fragen kann. Es sei denn, man kennt einen Richter. Das bka hat ja keine Ahnung...:rofl:

  13. vor 48 Minuten schrieb stefan17:

    Interessiert dies einen Richter?

     

     

    vor 2 Stunden schrieb P22:

    Fragen über Fragen - und das nur, weil sich ein Mitarbeiter des BKA über grundlegende Rechtsdogmatik hinwegsetzt. :victory:

     

    vor 4 Minuten schrieb P22:

    Aber hallo!

    Hier liegt eine schriftliche Expertise Mail eines Sachbearbeiters des BKA vor. Von einer Bundesoberbehörde! Da kann der Richter gar nicht anders, als fundamentale Rechtsgrundsätze über Bord zu werfen und "den gesunden Menschenverstand" siegen zu lassen.

     

    Ähm....jo....:bump::rofl:

  14. Also auf dem Tablet ist die Zitierfunktion echt die Hölle. Konnte in dem Post vor diesem das Zitierfeld nicht mehr löschen. Das regt mich gerade brutal auf....

     

    Zum Thema:

     

    Habe gestern den SO 11 vom bka geschrieben und folgende Antwort bekommen:

     

    "Sehr geehrter Herr Hellbert,

     

    in den Fällen, in denen Gegenstände/Waffen erst nachträglich durch einen Feststellungsbescheid gemäß § 2 Absatz 5 WaffG zu einer verbotenen Waffe eingestuft werden, sind diese bei der zuständigen Waffenbehörde oder Polizeidienststelle abzugeben oder in Ausnahmefällen eine Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 40 Absatz 4 WaffG zu beantragen. Die Aussicht, dass eine Ausnahmegenehmigung in solchen Fällen erteilt wird, ist grundsätzlich jedoch sehr gering. "Altbesitz" ist kein anerkanntes waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG. Ausnahmen von dieser Regelung gibt es u.U., wenn durch eine Gesetzesänderung bisher nicht verbotene Gegenstände zu verbotenen Waffen erklärt werden. In solchen Fällen trifft der Gesetzgeber auch eine Regelung, wie mit dem vorhanden Bestand umzugehen ist.

    Strafverfahren aufgrund des Erwerbes in der Vergangenheit werden nicht eingeleitet, da zum Zeitpunkt des Erwerbes niemand wusste, dass es sich bei dem Gegenstand um eine verbotene Waffe handelt. Sollten Sie die verbotene Waffe nach der Entscheidung weiter behalten und e wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, wird die zuständige Dienststelle mit Sicherheit die Einleitung entsprechender Verfahren prüfen.

     

    Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag"

     

    Habe den Namen vom Sachbearbeiter raus gelassen. Und dieser Bescheid war anscheinend auch umsonst.

     

    Ich sehe mich in meiner Ansicht bestätigt...:rtfm:;)

  15. vor 4 Stunden schrieb P22:

     

    Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt hier ebenfalls nicht vor. Das Gebot bezieht sich auf die Norm und nicht auf die Tat/Sachverhalt. 

     

    Und die Norm ist nicht eindeutig, weil man offensichtlich einen Feststellungsbescheid braucht um zu klären, ob der Tatbestand erfüllt ist oder nicht....! Aber was soll's. 

  16. vor 3 Minuten schrieb Gruger:

    Nach deiner Logik müsste zu jedem Gegenstand geprüft werden, ob er verboten ist. Und erst nach FB wäre er verboten. Also würden lustig neue Faustmessermodelle auf den Markt kommen, frei verkauft werden und wären erst nach FB verboten. Dann das nächste Modell usw. Passt ja auch nicht.

     

    Der FB wird ja nur gemacht, wenn man sich nicht sicher ist, was es ist. Bei offensichtlichen Sachen braucht man den FB nicht.

    Wie war das nochmals bei dem Jagd-Lampen-Set? Da waren doch auch schon welche verkauft. Da hätten eine ganze Menge ihren Jagdschein gleich abgegeben können, wenn der Bescheid anders ausgegangen wäre.

  17. vor einer Stunde schrieb P22:

    Um die Unklarheit bzgl. der Tatbestandsmäßigkeit und damit den § 16 StGB generell auszuschließen. 

     

    Wenn es Unklarheiten gibt, ist Paragraph 1 StGB auch einschlägig, in Form des Bestimmtheitsgebot.

    Und Paragraph 16 StGB kann es nicht sein. Der Betroffene irrt ja nicht. Er ist in der Situation, dass er etwas hat, von dem noch nicht einmal der Staat weiß, was es ist. Jetzt sitzt er Zuhause und wartet auf den Bescheid. Er kann die Waffe nach dieser Logik nicht Mal vernichten, um einer Bestrafung zu gehen. Denn es war ja immer strafbar und so müsste er wegen (ehemaligen) Besitz einer verbotenen Waffe bestraft werden.

     

    Darum passt es irgendwie nicht, auch wenn ich es nicht 100% rechtlich erklären kann.

  18. vor 28 Minuten schrieb P22:

    Das Messer war schon immer verboten. Das wusste der Topicersteller jedoch nicht. Folglich hat sich Händler durch den Verkauf und er durch den Erwerb strafbar gemacht.

     

    Das ist der Denkfehler in Bezug auf euer Verständnis von nulla poena sine lege. 

     

    Dann verstehe ich nicht, warum ich einen Feststellungsbescheid brauche...!

  19. vor 1 Minute schrieb P22:

    So ist es aber (leider?) nicht. Zum einen kennt das Grundgesetz keine §§, sondern Artikel. Zum anderen greift Art. 103 II GG nicht, da die Strafbarkeit vorher bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

     

    Der Artikel erfasst nicht den Tatbestandsirrtum. Er schließt lediglich eine Bestrafung für ein vergangenes Handeln aufgrund eines neuen Gesetzes aus, welches zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht galt.

     

    So kann es aber eigentlich nicht sein. Zumindest dann nicht, wenn man sich das Messer vorher frei kaufen konnte. Wie soll denn da der Bürger erkennen, dass sein Messer vielleicht bald verboten ist. Und was sollte er machen, wenn es dann verboten ist? Wegwerfen kann er es als verantwortungsvoller Bürger nicht, weil er dann die Gefahr eingeht, dass jemand anderes in den Besitz des Messer gelangt. Also muss er es abgeben, wobei er sich selbst beanzeigen muss....

     

    Tatbestandsirrtum trifft es nicht. Er irrt ja nicht über den Tatbestand, sondern es gab den Tatbestand nicht. Würde jetzt auch den § 1 StGB vorziehen...mal sehen, was die Kommentierung sagt...

  20. Verstehe ich das richtig, dass das Messer vorher frei zu Erwerben war?

    Eine Straftat ist es, meiner Meinung nach, erst nach dem Feststellungsbescheid. Zumindest eine, die man auch bestrafen kann. Denn wenn man schon das BKA bemühen muss um zu prüfen, ob es ein verbotener Gegenstand ist, wie soll dass dann Otto-Normal-Bürger wissen.

    Allerdings war ich bisher der Ansicht, dass Waffen erst nach einer entsprechenden Prüfung in den Handel gehen dürfen. Zumindest bei neuen Sachen.

     

    Ich bin mir aber nicht sicher, ob ich den Grundsachverhalt richtig verstanden habe....

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