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Astanase

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Beiträge von Astanase

  1. Nun, ich habe sofort Ende Januar freundlich nachgefragt, weswegen die Behörde nicht endgültig entscheiden kann, obwohl seit 8 Wochen nach aktueller Rechtslage denen ja alles notwendige vorliegt.

    Gleichfalls habe ich den Vorgang zusammengefasst mit meinem Fazit / Ergebnis, das ich das als beendet ansehe.

     

    Daraufhin kam eine ebenfalls sehr freundliche Antwort .... und meiner Auslegung wurde mit keinem Wort widersprochen.

     

    Mir / uns reicht das.

     

    PS.: Immer unter dem Aspekt, das unsere Seite jederzeit hätte alles nachweisen können! Wir wollten nur nicht deren Wunschvorstellung einfach folgen und werden es zukünftig auch nicht.

    Es sei denn, deren Anweisungen ändern sich demnächst. Was ja im Raum steht. Aber das ist dann ein neues Spiel.

     

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  2. JA, zu meiner Verwunderung.

     

    Aber heute (25.01.19) hat sich was sonderliches ergeben.

     

    Erstmal der Ablauf:

    Das obige Schreiben, datiert mit dem 18.01. lag am 22.01. im Briefkasten.

    Daraufhin sendeten wir noch am gleichen Tag eine Mail an den Beamten. Der Text:

     

     

    Sehr geehrter Herr xxxxxx!
     
    Mit Schreiben vom 18.01.19 bitten Sie mich darum Ihnen darzulegen was eine schießsportliche Aktivität ist bzw. wie meine schießsportliche Aktivität aussieht. 
     
    Den Begriff der „schießsportlichen Aktivität“ findet man in der WaffVwV zu § 4 Abs. 4 Satz 3. 
    Bezüglich der Definition, Auslegung ist hier sicherlich das Innenministerium NRW der verbindliche Ansprechpartner für Sie.
     
    Gerne füge ich dieser Mail noch eine aktuelle publizierte Stellungnahme des IM aus Dezember 2018 (DWJ) bei. Das Innenministerium verweist darauf das es, bei Sportschützen wie mich, ausreichend ist, das der Verein die schießsportliche Aktivität bescheinigt. Mehr nicht. Nirgends ist die Rede von Terminnennungen oder sonstiges(*). 
     
    Bei Jägern reicht der gelöste Jagdschein. Auch ohne Angaben seiner Jagdtage.
     
    (*)Dies sieht der Verband (BDS) genauso und aus diesem Grund bietet er auch den Vordruck auf seiner Webseite an, welchen mein Verein am 28.11.18 genutzt hat und weiterhin nutzen wird.
     
    Wir folgen somit dem Innenministerium und unserem Verband.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    xxxxxxxx
    xxxxxxstr. xx
    45xxx xxxxxxxxx

     

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  3. Wie ich bereits am 28.12.18 geschrieben habe, wurde unsere Anfrage vom IM NRW / LKA nicht beantwortet und an das PP Recklinghausen in eigener Zuständigkeit weitergegeben.

     

    Am 08.01.19 erhielten wir dann einen Brief über drei Seiten mit diversen Erläuterungen / Erklärungen weswegen was von dieser Behörde gemacht wird ......

    Wir mussten darauf nicht eingehen / antworten, weil mit keinem Satz derartiges geschrieben wurde. Ausserdem hatten wir keine Lust auf ein "Pingpong-Spiel".

     

    Nun am 18.01.19 kam ein weiteres Schreiben vom Polizeipräsidium.

    Man wünscht eine Bescheinigung des Vereins oder die Vorlage eines Schießbuches, aus welchem die Schießtermine ersichtlich sind.

     

    Fazit: Die Behörde hält sich nicht an die aktuelle Stellungnahme aus Dezember 2018 (DWJ), geschweige an die WaffVwV zum § 4 ABs. 4 Satz 3 WaffG. 

     

     

     

    ppre.png

     

    Wolfgang hat bis heute weder vom LKA, noch vom PP Recklinghausen etwas erhalten.

     

    Alles eigenartig.

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  4. Joe07 ich erkenne keinen sinnvollen Bezug in deinem Video-Beitrag zu dem Thema nachträgliche Bedürfnisprüfung.

     

    Nur wieder so eine Verallgemeinerung von politischer Gesinnung, Meinungen ..... etc. Was interessiert hier jemanden die nationale Politik eines Nachbarstaates oder EU-Politik oder die "Sorgen" von wem auch immer?

    Sorry, ich habe das Video nach knapp 2 Minuten abgebrochen.

    • Gefällt mir 2
  5. Unsere Anfrage vom 03.12. wurde vom LKA nicht beantwortet. Als wir nachfragten reagierte das LKA und teilte mit, das man unaufgefordert wieder auf unser Anliegen zurückkommen wird.

     

    Heute erhielten wir per E-Mail eine Eingangsbestätigung vom PP RE (!) Leitung ZA 1 (SG 12 gehört zu ZA 1), man wird sich inhaltlich demnächst dazu äußern.

     

     

    Das LKA hat offensichtlich keine Lust zu antworten.

  6. Falls man bereits eine GLOCK 17 (9 Para) hat, ist ein Wechselsystem von ADVANTAGE ARMS meiner Erfahrung nach eine gute Sache.

    Bestens verarbeitet!

     

    Funktioniert einwandfrei mit z. B. CCI BLAZER HV 40 grs.

     

    Sogar mit der günstigen blauen CCI STANDARD geht es. Kann mit ihr aber mal vereinzelt zu Funktionsstörungen kommen. Mit der HV nie!

     

    Nach etlichen hundert Schuss wird die Glock mal schnell gereinigt + wenige Tropfen Öl auf maßgebliche Stellen und ....... :s82:

     

    Gibt es für die 3. Gen und auch 4. Generation.

    Dies hier ist für die 4.

    Bildschirmfoto 2015-01-15 um 14.54.18.png

    Bildschirmfoto 2015-01-15 um 14.53.48.png

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  7. Kurzes Feedback:

    Die hiesige waffenrechtliche Behörde hat unseren Brief am 30.11., spätestens am 03.12. erhalten. 

    Das LKA wurde von uns am 03.12. angeschrieben.

    LV4 des BDS ist informiert.

     

    Mittlerweile sind somit zwei Wochen vergangen. Gehört haben wir seitdem .... nichts.

     

    Ich gehe davon aus, das die motivierte Fr. S bis zu Ihrer Grenze gegangen und der Fall beendet ist. 

    Möchte nicht wissen, wieviele Sportschützen und Vorsitzende diesen Forderungen / Wünschen einfach nachkommen und ihren Stempel + Unterschrift auf derartiges setzen bzw. genaue Angaben über die Anzahl von Schießstandbesuchen tätigen.

     

    Welch ein Zufall / heute in der DWJ gelesen:

     

    dwj.jpeg

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    • Wichtig 1
  8. Wolfgang hat bereits ein sehr gutes Schreiben an das LKA versendet. ??

     

    Innenministerium Düsseldorf
    LKA Dezernat ZA 4
    Waffenrecht
     

     

    Wir werden nun spätestens Morgen ebenfalls eins (noch keine Fachaufsichtsbeschwerde) versenden. Nicht ganz so ausführlich im Detail, natürlich auf den Punkt gebracht.

    Uns geht es darum die Präsenz aus dem Kreis zu erhöhen auch müssen wir davon ausgehen das ab Montag wieder nur mit "Meinungen & Ansichten" von Seiten des PP RE reagiert wird. 

     

    Bei diesem Wetter ist dies mal ne sinnvolle Tätigkeit über das Wochenende. Abgesehen vom Schiessen!    ;-))

  9. Am 28.11.2018 um 08:45 schrieb Wolfgang553:

    Ich habe den Fall mit  G.W. vom BDS-LV4 durchgesprochen, Vereins-Bescheinigung und fertig. Wenn die mehr will, muss sie liefern...

     

    ...................

    ....., wäre statt Dienstaufsichtbeschwerde evtl. besser eine Fachaufsichtbeschwerde zu erwägen? Wir haben ja Rechtsschutz über den BDS "........

    und sollten dann auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Vielleicht reicht es auch, wenn ein auf Waffenrecht spezialisierter Anwalt der Frau S. die richtige Vorgehensweise erklärt ? Werde vorsorglich mal bei BDS zum Ablauf nachfragen.

    Da wir tatsächlich nicht per PN schreiben können, setzte ich mal eine Wegwerfmail hier rein, kannst Du Dich mal melden unter  hilowt7-dez12@yahoo.de ?

     

     

     

    Habe meinen schlafenden, uralten Account wiedergefunden. Der "AlterJung", kaum von mir registriert, ist hiermit beendet.

     

    Wolfgang,

    das du bereits mit G.W. gesprochen hast und er es so sieht, wie du schreibst, ist schon mal gut. Danke für diese Info!

     

    Wir haben nun gestern die einfache Vereinsbestätigung + ein entsprechendes, informatives Begleitschreiben (vom Verein / Vorsitzendem, nicht vom betroffenen Sportschützen) per Briefpost auf den Weg gebracht.

    Dieser Brief wird am 30.11. dort eintreffen. Ansich müsste damit Ruhe einkehren.

     

    Ich persönlich verfüge aber über reichlich Phantasie und gehe davon aus, das dies nicht der Fall sein wird.

    Ob nun eine Dienstaufsichtsbeschwerde o. Fachaufsichtbeschwerde die korrekte Wahl ist, kann ich jetzt noch nicht sagen. Dazu fehlt auch mir die Erfahrung. Soweit musste ich / wir bisher noch nie gehen.

    Allerdings hatte ich / wir auch vor zig Jahren eine etwas andere Einstellung. Da ging man noch hier und dort den Mittelweg. Mal wollte ja sinnvoll mit der Behörde umgehen.

    Nun, in der jetzigen Lebensphase hat sich diese Grundeinstellung etwas geändert. Verbeugungen in unserem Alter fallen nun schwerer und ältere Menschen sollen ja manchmal auch starrsinniger werden / sein.

     

    Sollte dieses Spiel weitergehen, werden auch wir den LV4 zwecks Info / Abstimmung ansprechen. Aber schön, solltest du bis dahin bereits mehr wissen. Müssen ja nicht alle die Kollegen dort nerven.

     

    Ich werde euch auf dem Laufenden halten.

    Dir habe ich gestern eine Mail gesendet. 

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  10. vor einer Stunde schrieb Wolfgang553:

    Seid Ihr auch BDS? Hatte da schon mal mit der Geschäftsstelle telefoniert, die meinen auch die 12/18 ist Blödsinn und haben auch nur eine Vorlage ohne Anzahl.

    Ich brauche noch Unterschriften, die ich erst am WE einsammeln kann und dann geht meine Vereinsbestätigung Anfang nächster Woche in die Post.

    Evtl. können wir uns gegenseitig auf dem Laufenden halten? 

    Wenn Du neu im Forum bist, geht wohl keine PN, oder?

    Ja, auch im LV4. Ich habe mich extra heute hier angemeldet, weil ich das Schreiben vom PP RE erkannt habe.

     

    Wir haben den Vordruck vom BDS runtergeladen, ausgefüllt und per Mail an SG12 gesendet. Als Antwort kam, verkürzt formuliert, sie möchte das wir Ihren Vordruck verwenden. Falls der Inhalt nicht zutreffen würde, sollen wir ihr mitteilen wie oft unser Mitglied in den letzten 12 Monaten schießen gewesen ist. Nur so können Sie entscheiden ob ein berechtigtes Bedürfnis gegeben sei.

     

    Daraufhin haben wir ihr gemailt das sie eine anlassbezogene Überprüfung gem. § 4,4 S 3 wünscht und sie nach dem Anlassgrund gefragt. Darauf hat sie nicht geantwortet.

     

    Auf unseren Hinweis und Frage weswegen sie sich nicht an die WaFFVwV v. 2012 zum 4,4,3 WaffG hält, kam Ihre Antwort das wir alles korrekt zitiert hätten aber sie könnte nur beurteilen ob ein Bedürfnis fortbesteht, wenn nachweislich mitgeteilt wird, wie die schiesssportliche Aktivität aussieht.

     

     

    Wir als Verein / Vorstand sind aber nicht bereit einfach 12/18 zu bestätigen, nur weil sie dies wünscht!

     

    Nun werden wir erneut die nur notwendige Vereinsbestätigung mit eindeutigem, informativen Begleitbrief postalisch an das PP RE senden. 

    Sollte dies erneut nicht akzeptiert werden, folgt ggf. eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Polizeipräsidentin. Aber wir schauen erstmal.

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  11. PeterHunsberg,

    Zitat:

    2.6

    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen. Zitatende

  12. Vermutlich, weil dadurch ein wesentliches Waffenteil verlängert wird :confused:

    Wesentliche Teile sind

    1.3.1

    der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

    Frage nun:

    Seit wann gewährt ein MFD eine Geschossführung?

    Antwort: Kann er nicht

    Fazit: ich bin verwirrt

  13. Ich präzisiere meine Frage:

    Es geht um einen "nackten" 14,5" Lauf eines Bekannten(Jäger)

    An dem Lauf ist nichts dran, weder MFD noch Gasrohr noch sonstwas.

    Ich würde Ihn gerne Erwerben, mit einem (fest verschraubten) MFD (welcher noch hergestellt werden muss) versehen.

    Das ich "Ihn" in einem funktionstüchtigen Zustand (Upper, normaler MFD), so nicht zum Sportlichen Schießen nutzen darf, ist mir klar

    Mal eine Zwischenfrage:

    Lauf = wesentliches Waffenteil (siehe WaffG)

    MFD = nichts derartiges

    Wieso kommt man dann darauf, das ein montierter MFD die Lauflänge waffenrechtlich verlängert??

    Ich komme momentan nicht drauf.

  14. Moin Moin

    darf ich meine Kurzwaffen auf dem Weg zum Wettkampf in einer Sporttasche (Range Bag) transportieren ?

    Gruß MATHES

    Als kleine Ergänzung zu dem "JA!"

    § 12 (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

    1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

  15. wieso dürfen die hier in deutschland nicht verboten sein? erbe ist erbe,oder nicht? es gibt doch auch hier sondergenehmigungen.

    oder sehe ich da was falsch?

    § 40

    Verbotene Waffen

    (5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. .....

    WaffG

    Anlage 2 Abschnitt 1 = http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#An2Ab1

  16. ........

    nrw mag ja seine reize haben...

    aber was die behörden und das waffengesetz angeht habe ich das gefühl noch mitten in der steinzeit zu leben.

    :-)))

    NRW möchte vielleicht gerne den Vorreiter abgeben:

    "NRW - In 50 Jahren waffenfreie Zone!"

    ;)

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