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Astanase

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Beiträge von Astanase

  1. Wo es ein PRO gibt, muss es auch ein CONTRA geben. Ansonsten ist es ein krankes System!

     

    Jeder der sich so o. so entscheidet, macht dies damit öffentlich und wird dazu stehen müssen. Bei vielen Dingen benötigt man keine weiteren Worte, geschweige einen o. mehrere vollständige Sätze. 

    Aus unterschiedlichen Gründen. Viele weil die Zeit einfach zu schade ist! Für einen eindeutigen Klick reicht es gerade noch.

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  2. Aktuell läuft das doch folgendermaßen:

     

    Von einer Gruppe mit 8 Mann schreibt einer was.

    Sieben Mann finden das unsagbar toll!!!

    Dann schreibt Nr. Drei etwas ..... sieben finden das ....toll!!!

    Als nächstes schreibt Nr. Vier Mist .... sieben finden das .... noch toller!!!

     

    80 % der User finden das vermutlich blöd. Denen ist aber die Zeit dafür zu schade etwas dagegen zu schreiben.

     

    Ergebnis: Die Acht Mann fühlen sich irgendwann unsagbar in ihrer Ansicht bestätigt und glauben ..... "Wir sind das Volk!"

     

     

    Dies war ein Auszug aus Grimms Märchen des WO-Forums. 😉 

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  3. Wurde folgendes aktuell gelten, hätten einige ein Problem mit ihrer Zuverlässigkeit. 😉

     

    1938
     

    § 15

    (1) Waffenerwerbscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden.
    (2) Die Ausstellung hat insbesondere zu unterbleiben:
    1. an Personen unter 18 Jahren;
    2. an Entmündigte und geistig Minderwertige;
    3. an Zigeuner oder nach Zigeunerart umherziehende Personen;
    4. an Personen, gegen die auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden ist, für die Dauer der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht oder des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte;
    5. an Personen, die wegen Landesverrats oder Hochverrats verurteilt sind, oder gegen die Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie sich staatsfeindlich betätigen;
  4. Hey!

     

    Ich würde eine Mossberg 940 kaufen. Die sprengt aber mit ca. 1350,- deinen finanziellen Rahmen.

    Mit der Lauflänge natürlich nicht ideal für Trap. Es sei denn du bist schnell und triffst mit dem ersten Schuß. 

     

     

     

  5. vor einer Stunde schrieb Klobürste von Esstisch:

    Saudumm!
    Wie kann man nur den Verband, den man vertritt, so sehr in die Bedeutungslosigkeit negieren.
    .... da erzählt die Journalisten, voller Inbrunst, dass es sich um den größten Verband... bla, bla.

     

    ... und Geppert ist zu deppert diese geilste, beste aller Werbungen zu nutzen; In dem er einfach nur seinen Mund hätte halten sollen, aber
    ... er erzählt und erklärt, wie klein und bedeutungslos sein Verband ist.

     

    .... hiermit ein fetter, verbaler Arschtritt von mir.

    Moin!

    DAS sind die feinen Unterschiede zwischen einem seriösen Auftreten und dem was heutzutage etliche Menschen, überwiegend anonym in der Welt ausstreuen.

     

    Hätte Hr. Geppert, im Gegensatz zu deiner Meinung den Irrtum der guten Frau im Raum stehen lassen, hätte man ihm ohne Frage das negativ ankreiden können!!

    ER ist aber nicht so deppert wie ein paar .... andere.

     

    PS.: Klobürsten gehören in die Toilette, passend zu dem braunen Zeug.  

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  6. Ist ja stark. Habe ich noch nie wahrgenommen.

    Danke für diese Info!

     

    Entgegen der üblichen Regel für alle anderen Dreistellungs-Disziplinen.

     

    Verstehe nur nicht, weswegen der DSB bei KK sowas zulässt.

     

    PS.: Das sich eine Behörde davon was annimmt (waffenrechtliches Bedürfnis für drei Waffen...) glaube ich auch nicht.

     

     

    KK.png

    normal.png

  7. vor einer Stunde schrieb JPLafitte:

    ......

     

    Der DSB hat zum Beispiel in der Sportordnung festgelegt das für den KK-Dreistellungskampf für jede Anschlagsart eine eigene Waffe genutzt werden kann und das dem Schützen

    im Fall eines Waffenfehlers eine Ersatzwaffe zur Verfügung stehen darf.

     

    Ich lege das mal freundlich aus uns beantrage für diese Disziplin einfach mal 6 Identische KK-Waffen - ..............

    Ich kenne das nur so das man seine Waffe zur Kontrolle vorlegt und wenn man hat, auch seine Ersatzwaffe. 

    Erst wenn man einen Waffendefekt hat, zeigt man dies der Schießleitung an und darf auf seine Ersatzwaffe übergehen.

     

    Wo in der DSB Sportordnung steht das man mit drei Waffen antreten bzw. das man mit drei Waffen die Anschlagsarten schiessen darf?

  8. Ohne Kommentar:

     

    Künftig wird alle fünf Jahre durch die Waffenbehörde überprüft, ob das Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen noch fortbesteht. Dabei wird der Bedürfnisnachweis für Sportschützen erleichtert: Schießnachweise müssen künftig nur noch für die ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses – also nach fünf bzw. zehn Jahren –erbracht werden. Zudem wird bei den Schießnachweisen nicht mehr auf jede einzelne Waffe, sondern nur noch auf die Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) abgestellt.  Darüber hinaus sind pro Waffenkategorie in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur noch ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Da derzeit in Behördenpraxis und Rechtsprechung zum Teil bis zu 18 Schießtermine pro Waffe und Jahr gefordert werden, bedeutet dies eine erhebliche Entlastung der Schützen.

    Eine weitere wesentliche Erleichterung für Sportschützen: Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt für den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses eine Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins.

    Die Regelungen zum Bedürfnisnachweis beim Erwerb von Waffen bleiben unverändert.

    Die Zahl der auf die sogenannte „Gelbe WBK“ zu erwerbenden Waffen wird auf zehn begrenzt, um dem Horten von Waffen vorzubeugen. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf die Gelbe WBK erworben haben, wird es allerdings eine Besitzstandswahrung geben.

    Bei Jägern ändert sich in Bezug auf den Bedürfnisnachweis nichts, hier genügt wie bisher die Vorlage des gültigen Jagdscheins.

     

    Quelle:   https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/waffenrecht/waffenrecht-aenderung/waffenrecht-aenderung-liste.html

     

    HIER kannst du mehr zu § 14 WaffG lesen:

    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl120s0166.pdf']#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120s0166.pdf']__1598708846865

     

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  9. vor einer Stunde schrieb Rocky1964:

    ............

    Die Versendung der WBK/Jagdschein verbietet unser Ordnungsamt, denn man kann ja dann bei einer Kontrolle, Training usw nicht den legalen Besitz nachweisen!

    Natürlich kann man es nachweisen. Kopie der EWB / Begleitschreiben  + Logik + Verstand. Davon abgesehen kann keine Behörde einen Versand der EWB untersagen!

    Solltest du anderer Ansicht sein, zeige mir die Rechtsgrundlage.

     

    Mehr als folgendes gibt es nicht:

    § 38 WaffG

    (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen: 

    1.
    seinen Personalausweis oder Pass und 
    a)
    wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,......
     
     
    ==>>  In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.
  10. Ein BüMa (mit Waffenherstellungserlaubnis) muss sogar immer die WBK erhalten! Weil .......:

     

    (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 

     

     

    Was sich ab 01.09.2020 aber ändert.

  11. vor 35 Minuten schrieb Raiden:

    "Können aktuell noch Griffstücks – konkret Griffstück Glock 17 ohne Lauf und ohne Verschluss – frei verkauft werden, also ohne dass eine 
    Erwerbsberechtigung dafür benötigt wird?
    Bis zum 31.08.2020 handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Teile und sie können nach wie vor ohne Erwerbsberechtigung verkauft werden. "

     

    WTF?

    In Deutschland benötigen Glock Griffstücke einen Voreintrag.

  12. Falls ein Beamter seine Befugnisse partout überschreiten will und du sein Knie nicht auf deinen Kopf haben möchtest, nennst du ihm eben die Kombination / reichst den Schlüssel rüber. 

    Was gibt es da viel zu grübeln?? Willst ja keinen Anlass bieten, damit man dir Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte aufgrund Gerangel um den Schlüssel vorwerfen kann. Als gesetzestreuer Waffenbesitzer haste ja nichts zu befürchten wenn er meint die Waffe sichten zu wollen. Falls er sich dann durchgesetzt hat, zufrieden ist ..... kannst du dir und dein Beifahrer (ohne einen solchen macht es keinen Sinn) ja überlegen ob du sein Vorgehen toll findest oder nicht und ggf.  ...... 

    Aber die dumme Beamte gibt es kaum. Die wissen schon was sie bei einer Kontrolle nicht dürfen.

  13. vor 13 Stunden schrieb Faust:

    ......

    Hypothetisch vereinfacht weitergesponnen, er sieht zwei Gewehrkoffer und nur eine eingetragene LW in der Karte. Und ich möchte dann nicht nur ein langes Gesicht machen und ihm alles zur Prüfung mitgeben müssen. Deshalb schätze ich die bisherigen Posts, die zur Aufklärung beigetragen haben, sehr! 

    .........

    Bei der allgemeinen Verkehrskontrolle wird er deinen Ausweis, Fahrerlaubnis, Kfz-Papiere, Warnweste, Verbandskasten, Warndreieck sehen wollen. Er kann dein Kfz technisch checken + deine Fahrtauglichkeit.

    Er wird sich nicht für den Inhalt von Koffern, Futteralen interessieren.

    Sollte er doch danach fragen, kannst du antworten. Falls du ganz lieb sein möchtest kannst du ja noch eine WBK zeigen etc..

     

    Was du nicht machen solltest: die Waffe(n) rausnehmen! Auch nicht wenn er es wünscht. Sollte er unbedingt einen Blick reinwerfen wollen, machst du ihm Platz, auf keinen Fall ihn daran hindern. Du sagst, das du die Waffe auf der Strasse nicht handhaben darfst. Er überschreitet seine Befugnisse! Nur bei Gefahr in Verzug o. begründeter Verdacht auf eine Straftat darf er dort rumkramen.

  14. vor 15 Minuten schrieb HangMan69:

    und wenn die behörde von sich aus sagt, dass aktuell die wbk NICHT vorgelegt werden SOLL, weil grund XY!!!

    was dann?!?

    Nun, wenn gerade das Gebäude unvorhersehbar gesprengt wurde, kann ja kaum dort gearbeitet werden. Somit teilt das Amt dem Bürger mit: "Warten Sie bitte bis ein neues Gebäude steht bzw. bis wir andere Räumlichkeiten haben in welchen wir unsere Arbeit wieder aufnehmen können und somit auch dort Ihre WBK annehmen können." Oder ähnlich.   😉 Vermutlich ist dann deren Briefkasten, liegend unter dem Schutt, auch ausser Funktion. Logisch!? 

  15. vor 17 Stunden schrieb Faust:

    .........

     

    Mich hatte "...und seine WBK zur Eintragung...vorzulegen." stutzig gemacht... 

    Ok, verständlich.

     

    Du bist, kommst ja deiner Verpflichtung (Anzeige + vorlegen wollen) nach. Wenn die Behörde, aus welchem Grund auch immer, sich ausserstande fühlt die WBK entgegenzunehmen, ist es ihre Entscheidung und dir kann man somit nichts anhaben.

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  16. vor einer Stunde schrieb Faust:

    Meiner SB habe ich die Unterlagen über einen Waffenbesitzwechsel bereits am Tag des Waffenerwerbs zugemailt. Da sie über die 14-Tage-Frist zur Eintragung hinaus nicht im Haus ist, hat sie mir einen späteren Termin vorgeschlagen. 

    Dürfen die SB die Frist den Umständen Rechnung tragend verlängern? 

    In §10 WaffG steht dazu nichts... 

    § 10 WaffG:

    1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

     

    § 14 WaffG:

    ................... Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

     

    § 34 WaffG:

    .......... Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen

     

    Hier zum nachlesen:   https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html

     

  17. Am 21.8.2020 um 17:48 schrieb Der Großkalibrige:

    Wer kann mir erklären, was sich ab September ändert, wenn der Büchsenmacher was schönes neues aus verschiedenen Komponenten baut.

    Es wird wohl was mit der Neubewertung Wesentlicher Teile, mit W-IDs oder T-IDs zu tun haben. Aber unmöglich wird es doch wohl nicht, oder?

     

    ........

     

    Hab ich ein wesentliches Teil vergessen?

    .............Diese Teile müsste der BüMa zusammentragen, wobei seine Quellen für alles eine T-ID übermitteln müssen, richtig?

     

     

    Der BüMa (§ 21 WaffG) muss mit einem importierten Laufrohling (wesentliches Waffenteil) nichts machen. 

     

    Er bearbeitet diesen, Länge, Aussenkontur .... etc. + Patronenlager ..... irgendwann ist die Büchse fertig und dann darf / kann sie der BüMa testen / schiessen. Sie geht dann / danach zum amtl. Beschuss. Die Kennzeichnung erfolgt und ab dann darf er sie in Umlauf bringen, sprich verkaufen.

     

    Die BüMa müssen in den kommenden 6 Monaten all ihre vor dem 01.09.20 fertiggestellten Waffen im NWR erfassen. Die wesentlichen Teile dieser Schusswaffen unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht.

     

  18. ZITAT:

    Was bedeutet NWR-II für private Besitzer?

    Es ändert sich nichts, sofern man eine Waffe von Privat an Privat verkauft. Hier gilt weiterhin die Waffenbesitzkarte (WBK) oder der Jagdschein als Legitimation für Käufer und Verkäufer. Es ändert sich auch nichts, wenn man Munition kaufen möchte.

     

    Quelle:   https://german-rifle-association.de/ab-september-benoetigt-ihr-in-deutschland-die-neuen-nwr-ids/

     

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  19. Ich verkaufe, kaufe über eGun seit 17 Jahren. Es geht alles weg, wenn der Preis irgendwann passt.

    Dieses Jahr ist offensichtlich aufgrund Corona schlecht. Viele haben kein Spielgeld mehr. Verständlich!

    In vier Wochen habe ich aber sieben Waffen versteigern können (Bekannter ist verstorben). Aber mit nachvollziehbar geringeren Verkaufspreisen .

     

    Man sollte es nur vernünftig machen. Fotos, eindeutige Beschreibung, Mängel benennen. Vorher darauf hinweisen, dann gibt es nach Kauf keine unnötigen Diskussionen.

     

    Einem Händler die Waffen zu übergeben, bringt dir kein Geld. Bei etlichen Dingen nicht ansatzweise die erträumten 50 %.

    Wenn du Zeit hast und das willst, mache es selber. Oder vielleicht findet sich jemand der dir dabei hilft.

    Ich muss öfter für Dritte was verkaufen. Mache es aber nur für Freunde.

    Deren Vorteil liegt dann nicht nur darin das die es nicht selber machen müssen, sondern auch darin, das ich einen erkennbaren positiven Account habe und mein Bekannter müsste da bei null starten.

    Das ist für seinen ersten Verkauf nicht so günstig. 

     

    Ab dem 01.09. benötigt man von privat an privat noch keine ID.

    Es reichen die Angaben gem. § 37 WaffG aus.

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    • Wichtig 1
  20. Am 14.8.2020 um 10:00 schrieb Mozart's Ghost:

    Wo wird eigentlich der Begriff "kurz" und "lang" in diesem Zusammenhang konkret definiert?

    WaffG, Anlage 1

     

    2.5 
    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

     

     

    Zum eigenständigen Suchen / Lesen ==>  https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

     

    PS.: Ok, du fragst nach was anderem! 😃   lol 

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