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Astanase

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Beiträge von Astanase

  1. Am 15.8.2020 um 10:30 schrieb Asgard:

    ............

     

    Als Schütze solltest du eine Haftpflicht haben, zudem ist der Standbetreiber versichert. Wenn jemandem eine Waffe um die Ohren fliegt wird das untersucht und dann heisst es sehr oft "Eigenverschulden".

    Der Standbetreiber kann und darf, muss aber nicht kontrollieren. Kann/darf weil es sein Hausrecht ist; seine Regeln. Er muss nicht, weil es kein Gesetz, Verordnung gibt das eine solche Überprüfung fordert.

     

    Der Schütze der eine Privathaftpflicht hat (inklusive Umgang mit Schusswaffen) wird im Leistungsfall mit einem Regressanspruch rechnen dürfen, sollte sich herausstellen das die Waffe keinen amtl. Beschuss aufweist.

    Grund: der Schütze ist / hat sachkundig zu sein und somit weiss er das er eine solche Waffe nicht schiessen darf.

    § 12 BeschG:    (1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. 

     

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  2. Valdez,

    der größte Teil meiner Beiträge stammte aus dem alten WO. Da ging es oft auch mal um themenrelevantere Angelegenheiten. Ich weiss nicht ob du dabei warst?? Ist aber auch egal!

    Likes gab es auch nicht. Wir haben aber auch damals darauf wohl keinen Wert gelegt.

     

    Erst als ich hier, in der aktuellen WO-Version mal wieder nach langer Pause reingeschaut habe, bekam ich mein erstes Like.

     

    So, nun haben wir diese, für dich bedeutungsvolle Sache auch abgehakt. 

     

    Viel Spaß noch! 

  3. Nur Phrasen von diversen AFD-Anhängern!

     

    Markus Krall hielt einen/ seinen Vortrag bei einer AFD Veranstaltung in Sachsen. Das Absprechen des Wahlrechts für einen bestimmten Personenkreis der Leistungen bezieht, fand er angebracht.

    Urban (AFD) war dem nicht abgeneigt gegenüber. 

     

    Aber, das weiss doch jeder der regelmässig im Net rumgeistert! Also, wem erzähle ich das?! 😀

     

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  4. Am 7.8.2020 um 12:27 schrieb steven:

    ........

    Auch bei einer CDU geführten Regierungskoalition wird die Vernichtung des Schießsports weiter voran getrieben. 

    Bis auf die AfD hat dies jede Partei im Focus. Zeigt der AfD, wieviel Legalwaffenbesitzer es in Deutschland gibt. Wir werden es nicht vergessen.

     

    Steven

    Nun, wenn diese Waffenbesitzer dann mal arbeitslos werden, es um Existenzen geht, dürfen sie nach Vorstellung von AFD-Politikern zukünftig auch gerne ihr Wahlrecht verlieren. 

     

    GRÜN darf ich nicht wählen, weil sie mir an den Waffenschrank gehen wollen; AFD kann man (u.a.) nicht wählen weil sie dem mündigen Bürger ein Grundrecht absprechen wollen. 

     

    Extreme Gesinnung , egal aus welcher Richtung, ist nicht wählbar! Solche Tendenzen entwickeln sich zu Regimen und sowas sehen wir in Ungarn, Türkei .....

    Am Ende geht es dem eigenen Volk, der Bevölkerung an den Kragen!

     

  5. Am 7.8.2020 um 12:35 schrieb Marder:

    Wenn dem DSB es ernst wäre hätte er seine Mitglieder dazu aufgerufen keine Partei zu wählen die nicht eine Koalition mit den grünen von nicht vornherein ausschließt, .............

     

    ..........

    Hatten wir ja bereits. Der DSB macht das, was er darf.

     

    Am 9.8.2020 um 11:51 schrieb Astanase:

     

    DSB.png

  6. vor 51 Minuten schrieb Marder:

    Wenn der DSB das ernst gemeint hätte, dann hätte er eine Wahlempfehlung gegeben keine Partei zu Wählen die eine Koalition mit den grünen nicht ausschließt.

     

    Man sieht ja was los ist im Land immer mehr Freiheit wird uns genommen.

     

    ...........

    Ist liegt nicht im Aufgabenbereich des DSB Wahlempfehlungen auszusprechen!

    Angeblich sind doch alle Bürger mündig!?!! Also, wer benötigt dafür einen Sportverband??

     

    Zweite Aussage:

    Solche Pauschalaussagen hört man auch immer gerne mal von denjenigen die aktuell auf den Straßen emsig demonstrieren. Fordern u.a. diverse Freiheitsrechte.     Übersehen dabei das sie diese ja auch damit ausüben (dürfen / können)! Auch hat jeder das Recht einen Aluhut tragen zu dürfen! Wo gibt es also mehr Freiheiten als in DE??!? 

     

    Meine Freiheiten sind immer noch die selben wie vor Jahrzehnten in diesem Land. 

    Klar, auch wieder mal einen Punkt in Flensburg für die kommenden 2,5 Jahre eingefahren. Das war dann die Freiheit des zu schnellen Fahrens. 😇

    Ohne Regeln, Verordnungen ... etc. geht es nun mal nicht bei 83 Millionen.

  7. vor 20 Stunden schrieb palikari:

    ..........

     

    Ich habe im Forum verschiedene Firmen für den Versand gefunden: waffenkurier-neu, overnite, Waffentaxi. Sind die Firmen alle "gleich gut"? 

     

    .........

    Und noch 'ne Frage. Kann man bei einer der Firmen bei Übergabe auch die WBK prüfen lassen?

    Weil es etwas günstiger bei meinen Paketen war, habe ich Waffenkurier-Neu gewählt. Alles nur online ohne das ich mit denen telefoniert habe. Lief genauso wie die es auf ihrer Webseite beschreiben.

    Abgeholt wurden die Pakete durch einen örtlichen Kurierdienst. Der Fahrer kommt mit dem gleichen Ausdruck, vom Fahrer unterschrieben, den man als Kunde bereits per eMail von W-Neu erhalten hat. 

     

    § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

    (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

     

    Das liegt in deinem Zuständigkeitsbereich bzw. der Käufer hat es zu belegen. 🙂

    Lass dir immer, falls angebracht, die komplette / zusammenhängende Seite einer EWB (innen + aussen), Ausweis (vorne + hinten) mailen. Nicht nur Teilaufnahmen / Teilausschnitte dieser Dokumente!

    Der Käufer kann ja den unbedeutenden Bereich schwärzen, falls er meint ein Problem zu sehen. Damit verstösst auch er nicht gegen Datenschutz was andere Käufer / Verkäufer angeht die in seiner WBK stehen. Auch geht es dich ja nichts an, was er ggf. noch so besitzt.

  8. Bei meiner örtl. Behörde hat ein Jäger mit Jahres-Jagdschein + WBK mit einem eingetragenen Revolver seinen Voreintrag für eine 2. KW beantragt. Er hat eine GLOCK 36 über mich nach BGB gekauft.

    Den Voreintrag erhielt er nach knapp über vier Wochen.

    Früher (100% analog, handschriftlich, Schreibmaschine ....) war das eine Sache von 10 Minuten im Amt.

     

    Heutzutage wird erstmal das Papier auf welchem die Unterschrift gesetzt wurde 😉 vom Verfassungsschutz überprüft.

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  9. vor 10 Minuten schrieb chapmen:

    Ich beziehe mich auf den gewerblichen Export.

    "andere" dürften wohl kaum Staaten sein in denen keine Beschusspflicht existiert.

    Wenn man es mit Logik sieht und angeht, sollte "dürfen anderen ...." eigentlich nur welche sein, die auch im hiesigen Gesetzesbereich liegen bzw. dem unterstellt sind.

    Das BeschG lässt sich darüber nicht weiter aus. Zumindest weiss ich da von nichts.

  10. vor 6 Minuten schrieb ASE:

     

     

    "Bedürfnis" ist hier kein Maßstab.

     

    Der Lauf darf nach Anlage 2 Nr 2.1  erlaubnisfrei erworben werden, da spielt Bedürfnis keine Rolle. 

    Ok, dann machen wir aus dem Beispiel mit dem wesentlichen Waffenteil, hier Lauf, einfach eine Schusswaffe. 🙂

  11. vor 17 Stunden schrieb chapmen:

    Export?

    § 12 BeschG sagt eindeutig NEIN.

    1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

     

    Sollte mal ein z.B. wesentliches Waffenteil wie ein Austauschlauf (gem. WaffG!) in den Umlauf geraten sein (weil der Importeur, Händler ... vergessen hat den Lauf amtl. beschiessen zu lassen) hätte nun der rechtmässige Besitzer ein Problem.

    Er darf diesen Lauf niemanden überlassen / auch nicht schiessen, solange er nicht für einen Beschuss gesorgt hat. Ein eventueller Erwerber / Käufer dieses Laufes dagegen müsste sich keine Sorgen machen. Da das BeschG nur ein Überlassen aber keinen Erwerb eines nicht amtl. beschossenen Teils regelt. Natürlich müsste dieser dann den Beschuss machen lassen. Er gerät ja in die selbe Situation wie der Vorbesitzer. Der ihm aber das Teil nicht hätte überlassen dürfen!

     

     

    Sollte der Erwerber einen solchen Teils, Lauf zwar kein rechtliches Risiko tragen (nach dem BeschG!) und den Lauf anzeigen und auch eintragen lassen, kann er ja, dann sollte er als Sportschütze sich darüber im klaren sein, das sein Bedürfnis auch ein schießsportliches ist. Also nur so einen Lauf dann rechtlich legal zu besitzen und im Schrank liegen zu lassen, geht auf Dauer nicht. ER darf ihn ja nicht schiessen!! Somit könnte seine Behörde den Besitzer irgendwann mal auf die schießsportlichen Füße treten und bei Nichtbeschuss den waffenrechtlichen Besitz des Laufes mehr als nur in Frage stellen.     ABER .... das ist jetzt nur mal sehr überspitzt, theoretisch. Wer geht auch schon zu seiner Behörde und sagt: "Leute, mein von mir erworbener Lauf hat keinen Beschuss!!! Möchtet ihr mir in den kommenden Wochen, Monaten nicht mal etwas Stress bereiten?!!!?! 🥳"

  12. Am 3.1.2020 um 14:11 schrieb TwoSix:

    Mal ne Frage in die Runde: Wie werden bei Euch WS für KW in die WBK eingetragen? Meine Behörde tragen diese als "Austauschlauf" ein, trotz Nachfrage und Verweis auf das Nichterwähnen des Verschluss und dass ich nichts dauerhaft tausche (Lauf tauschen aufgrund Defekt usw.), sondern ein System zum temporären Wechseln erwerbe.

    Aussage ist immer "das ginge im NWR nicht anders".

    https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html

    Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen 
    3.1 
    Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
    3.2 
    Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
    3.3 
    Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
    3.4 
    Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
    3.5 
    Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

    3.6 
    Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
    3.7 
    Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.

  13. vor 23 Stunden schrieb ThoWo:

    Ich habe ebenfalls am Samstag dieses Schreiben im Briefkasten gehabt. Bei mir handelt es tatsächlich um die vorgesehene Überprüfung des Bedürfnisses nach drei Jahren nach Ausstellungen der ersten WBK. Ich war und bin immer noch schockiert vom Tenor dieses Schreibens. Mail an den BDS LV1 ist schon raus. Mal schauen. Trainingstermine habe ich genug, aber eine Aufstellung pro Waffe inklusive der Disziplin anzufordern könnte man schon dreist finden, zumal ich die gesetzliche Grundlage hierfür in den angegebenen § nicht erblicken kann. Die Frist von 14 Tagen ebenfalls eine Zumutung insbesondere wenn man bedenkt, dass ich bei denen für einen Eintrag mal locker sechs Wochen warte.

     

    vor 23 Stunden schrieb callahan44er:

    Steht ja schon alles hier drin. Das Formular vom LV4 https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 3.pdf reicht völlig!

    Ein Schießbuch hast du einfach nicht! Das ganze zum 14.08. abschicken und dann entspannt auf September warten. 

     

    In seinem Fall (nach drei Jahren) ist es (inhaltlich!) folgendes:

    https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 1.pdf

    Ein ganz anderer Fall als bei low-ready!     

     

    WaffVwV

    Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.

     

     

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  14. vor 2 Stunden schrieb Enforcer66:

    Das wäre echt super von dir! So einen eklatanten Fall von Eigenmächtigkeiten eines SBs beim Auslegen der waffenrechtlichen Vorschriften hab ich schon sehr sehr lange nicht mitbekommen!! 

    Och, dann komme in meinen Kreis.

    Folgendes erhielt man von der Behörde mit dem Wunsch es bitte auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. 

    Was wir natürlich nicht gemacht haben.

     

     

     

     

    Wunschdenken.jpg

     

    Nachdem wir ihr (Leiterin der waffenrecht. Abteilung!!) u. a. mitteilten, das "Für alle in ihrem/seinem Besitz befindlichen ......." nicht so geht wie sie es meint, teilte sie uns locker vom Hocker mit, das dies auch schon andere ihr mitgeteilt hätten und wir nun eine angepasste Bescheinigung erhielten. Na ja, auch nach drei Monaten bekam sie nur das was sie von uns sofort am ersten Tag erhalten hat, .... eine Vereinsbestätigung wie es auch der BDS vorsieht.

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  15. Zitat aus der WaffVwV zu § 4 Abs. 4:

    Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z.B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist.

     

    In diesem Fall und auch im Hinblick auf den 01.09. würde ich nicht diskutieren.

    Reiche der Behörde, nicht vor dem 14.08., eine Vereinsbestätigung(**) ein die inhaltlich folgendes von sich gibt:

    Siehe als Beispiel diesen Vordruck des BDS NRW:   https://www.bdslv4.de/waffenrecht/antraege_fortbestand_beduerfnis/Vorlage Bestaetigung4 Abs4 Satz 3.pdf

     

     

    Ab 01. September 2020 gilt dann:

    § 14 WaffG Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

     

    (3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

    1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

    2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

      i. einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder ii. 18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und

    3.  

      c. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

      Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

      (4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

      1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

      2. mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

      Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

       

      PS.: Nie anrufen, nichts telefonisch machen. Nur schriftliches zählt am Ende vor dem Verwaltungsgericht, falls doch mal die Erlaubnisse widerrufen werden sollten. Eine Behörde die ihr Wunschdenken schriftlich rausgibt, muss auf gleichen Weg die nur notwendige(**), korrekte Antwort erhalten. Es sei denn man möchte mal etwas mehr diskutieren. In dem akuten Fall ..... würde ich das machen was ich oben geschrieben habe.

      Falls du im BDS sein solltest (?) hast du die Rechtsschutzversicherung des Verbandes. Diese wird aber erst leisten, wenn es zum Leistungsfall kommen sollte. Das wäre ein Widerruf deiner Erlaubnis.

       

      Beim BDS Bundesverband wäre der Ansprechpartner (frühestens wenn es zu einem solchen Fall kommen sollte) Ulrich Falk.   https://www.bdsnet.de/ueber_uns/personen.html

       

      Falls du / dein Verein ein Begleitschreiben zu der Vereinsbestätigung legen will (ohne denen erklären zu wollen was geht o. nicht), könnte man folgenden Text nehmen:

      Wir entsprechen Ihren Wünschen und reichen Ihnen die notwendige Bestätigung über die schießsportliche Aktivität wie sie im WaffG, in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV v. 05.03.2012) zu § 4 Abs. 4 konkret benannt und gefordert wird fristgerecht ein.

       

      👋

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  16. Am 25.7.2020 um 02:12 schrieb Gordy:

    Hallo,

     

    ich hab die Eingangsfrage vorher ein paar Tage lang mit IPSC-Kollegen disskutiert, auch einem mit dem ich schon seit fast 20 Jahren zu IPSC Wettkämpfen rund um die Welt reise, wir sind zu keinem Ergebnis gekommen, aber "der Eine" hat dann geäußert:

    ......................

     

    Gruß

    Gordy

     

    Mit der Sachkunde haben es die Herren der IPSC Welt aber auch nicht sonderlich am Hut, gell?! Wie schaffen die waffenrechtlich unbeschadet über Jahrzehnte den Weg über die Grenzen? Anstatt ein paar Tage gemeinsam rumzuplaudern, vielleicht besser mal an einem Tag das WaffG, AWaffV lesen und dann wahrnehmen das diesbezüglich kein Verkäufer einem berechtigten Käufer was nachzuweisen hat. 

     

    Sorry Gordy aber irgendwie ging mir dein Beitrag gerade mal auf den Geist. Mag daran liegen das ich mich gerade (mal wieder) mit einer SB auseinandersetzen darf, die vermutlich auch zu wenig liest.

  17. Am 25.7.2020 um 11:18 schrieb black_friday:

    ...........

    Und wer im großen Stil illegal mit Munition handelt wird das höchstwahrscheinlich nicht öffentlich tun.

    Verdammt! Was mache ich jetzt mit der Palette Munition aus Bundeswehrbeständen?? 

    Benötigt noch jemand von der KSK was??? Künstlersozialkasse, Kreissparkasse Köln oder wie war das nochmal??

     

    Ist das jetzt Ironie oder Sarkasmus? 🤔

  18. Am 10.7.2020 um 22:06 schrieb Stefan Klein:

    Waffengesetz (WaffG)
    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    (1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
    1.
    das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
    2.
    die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
    3.
    die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
    4.
    ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 ) und
    5.
    bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
    (2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
    (3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
    (4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

    In der WaffVwV v. März 2012 steht dazu noch:

    Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt. Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 versagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4 Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privilegierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.

  19. Wir hatten Ende 2018 sehr umfassend das LKA NRW angeschrieben. Mit allen Schreiben und unseren Fragen mit der Bitte um Aufklärung, Antwort.

    Wolfgang553 hat das zeitgleich mit seinen Worten ebenfalls gemacht. Wolfgang hat aber im Gegensatz zu uns, danach nie wieder was von dem LKA bzw. der örtl. Behörde gehört. Er war somit aus dem Schneider. Unsereiner liebte man vermutlich aber besonders.   

     

    Unsere Anfrage hat das LKA nicht beantwortet. Stattdessen ging es, aufgrund örtlicher Zuständigkeit, an die selbe Behörde mit deren Abteilungsleiterin wir diese leidigen Diskussionen hatten.

    Eine andere Abteilung, also nicht die waffenrechtliche, lies uns dann deren Antwort über zwei Seiten zukommen. Da es darin weder Fragen noch eine weitere Aufforderung gab, dachten wir das sei nun endlich erledigt.

     

    Lach! Das war nur die weitere Stufe für deren nächsten Schritt.

     

    Letztendlich haben die von uns über drei Monate immer nur die Vereinsbestätigung über die Mitgliedschaft + die schießsport. Aktivität erhalten. Sonst nichts! Im Ernstfall hätten wir vor Gericht natürlich ein regelmässiges, also mehrfaches Schiessen belegen können.

     

    Nachdem wohl auch klar war, das wir auf einen Widerruf der WBK's vorbereitet waren und danach die Rechtsschutzversicherung in Anspruch genommen hätten, es somit zu einer juristischen Abklärung gekommen wäre, hies es (nach drei Monaten!) "Die Bedürfnisprüfung wird bis auf weiteres eingestellt."

    Wir haben daraufhin noch mal freundlich mitgeteilt, das der Behörde alles vorliegt um zu einer Entscheidung zu gelangen und .... wir den Vorgang somit als beendet betrachten. 😀

    Das war dann Ende Januar 2019.

     

     

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  20. Desweiteren ein Urteil des VG Köln:  

    VG Köln: Behörde darf nach 6,5 Jahren Bedürfnis prüfen

     

    Auskunftspflicht_urteil.pdf

     

    Seit Anfang 2019 bin ich nicht mehr auf dem laufenden. 

     

    Meine Meinung zu deiner Anfrage: Es lohnt sich nicht mit der Behörde rumzumachen. Vertane Lebenszeit! Auch, weil die aus ihrer Sicht korrekt handeln! Ob sie das selber glauben, steht auf einem anderen Blatt. 

     

    Sollte der ältere Kollege nur ein, zweimal geschossen haben, erstelle die Vereinsbestätigung gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG über seine Mitgliedschaft + das er schießsportlich aktiv war / ist. 

    Eine schießsport. Aktivität war bisher nie geregelt. Somit nicht gelogen! Dann sollte der Kollege zukünftig die klar definierte Regel, welche ab September 2020 gilt, einmal im Quartal oder 6 mal in 12 Monaten einhalten. 

    Dann wird bei diesem Kollegen nur noch die Mitgliedschaft durch den Verein bestätigt.

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  21. Andreas,

    es gibt über die letzten Jahre diverse Urteile. Natürlich einige mit Entscheidungen die unsereiner weniger zusagen.

     

    Tenor: Die Behörde darf das Bedürfnis grundsätzlich überprüfen. 

     

    Es gab eine öffentl. Stellungnahme vom IM NRW ca. im Dezember 2018 oder Januar 2019 in der DWJ.

     

     

     

    Stellungnahme_lka_121218.jpeg

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