Zum Inhalt springen

mein_c_tut_w

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    192
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von mein_c_tut_w

  1. In Rheinland-Pfalz dauert die Überprüfung durch den Verfassungsschutz momentan ca. 2 Wochen; vorausgesetzt es wird durch diesen nichts festgestellt.

     

    Was man aber nicht vergessen darf:

    Jeder Erlaubnisinhaber wird nur einmal beim VS gemeldet. Bei nachfolgenden Überprüfungen, z.B. weil eine neue Erwerbsberechtigung eingetragen wird oder der Jagdschein verlängert wird, muss/ wird der VS nicht mehr durch die Waffenbehörden angefragt. Grund hierfür ist die Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden. Denn sollte nach der erstmaligen Meldung und Speicherung der persönlichen Daten der VS Erkenntnisse erlangen, teilt er diese automatisch der zuständigen Waffenbehörde mit. D.h. für einen Großteil der "aktiven Schützen", sei es Sport oder Jagd, wird nur die erstmalige Überprüfung beim VS länger dauern. Danach erfolgt keine Anfrage mehr durch die Waffenbehörde beim VS, außer man gibt die Erlaubnisse ab: Dann wird durch die Waffenbehörde die Löschung der Daten beim VS initiiert.

    • Wichtig 2
  2. vor 19 Stunden schrieb uh.357:

     

    Nur meine Waffen auf der GELBEN reißen da aus. Als Jahr wird dort bei allen 2012 angezeigt. Da hatte ich weder eine WBK noch (logischerweise) die dort eingetragenen Waffen....? 

     

    Schlafende Hunde wecken oder einfach die Füße entspannt hochlegen? Das ist die Frage...

     

    Gruß uh.357

     

     

    Die Waffe auf gelb sind gebraucht und bekamen im Rahmen der Erstbefüllung damals die 2012er ID und haben sie noch heute. 

    Waffen die neu angelegt werden, weil es Neuwaffen, sind bekommen daher gerade eine 2020er ID. 

  3. Zukünftig werden über die IDs die Käufe/Verkäufe abgewickelt. 

    Teils werden von den Waffenbehörden schon sog. Stammdatenblätter an die Waffenbesitzer herausgegeben. Da stehen alle drei IDs drauf. 

    Der Eindruck findet aber schon ca. ein Jahr statt. 

  4. Ich kann dir das genaue Modell der dir vorliegenden Waffe zwar nicht sagen, aber gemäß der mir vorliegenden

    Liste sind die von Hämmerli gefertigten Luftgewehre...

     

    - Mod. 471, gezogener Lauf, Kaliber 4,5mm; vor 01.01.1970 hergestellt bzw. in den Handel gekommen.

    - Mod. 472, gezogener Lauf, Kaliber 4,5mm; vor 01.01.1970 hergestellt bzw. in den Handel gekommen.

    - Mod. Junior, gezogener Lauf, 4,5mm; vor 01.01.1970 hergestellt bzw. in den Handel gekommen.

    - Mod. MatchCO2, gezogener Lauf, Kal. 4,4mm; vor 01.01.1970 hergestellt bzw. in den Handel gekommen.

     

    Das Mod. 4 HS 03, Kal. 4,5mm ist lt. Herstellerauskunft vermutlich vor 1970 hergestellt bzw. in den Handel gekommen.

    • Gefällt mir 1
  5. vor 1 Stunde schrieb chapmen:

    OT, aber Fehlerfrei im gesamten Datensatz?

     

    Datenbereinigung musste bis 31.12.2017 abgeschlossen sein. (Beginn 2013)

    Viele Behörden haben aber schlicht gepennt und erst 2016/2017 angefangen. Da war dann nicht mehr viel mit bereinigen. Entsprechend sehen die Datensätze mancher Behörde aus. 

  6. vor 14 Minuten schrieb tt22:

    Allerdings ist die Aussage "Sie sind den Waffenbehörden bis zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt" so nicht richtig, denn die Jagdbehörde muss (u.a.) die erstmalige Jagdscheinerteilung gem. § 18 BJagdG der zuständigen Waffenbehörde mitteilen!

    18a 😉

  7. vor 31 Minuten schrieb Katechont:

    NH ist fachlicher Leiter des NWR.

     

    Ich habe mich mit ihm auf der IWA mal längere Zeit unterhalten, dort wurde das NWR an einem Informationsstand vorgestellt.

    Damals (war 2016 oder 2017) sagte er mir, dass im NWR Jagdwaffen nicht abgebildet sind. Das NWR beinhaltet also nicht mal den zivilen Bereich umfassend.

    Die beste Aussage war aber, dass Waffen und Waffenbesitzer 20 Jahre gespeichert bleiben, auch Erbfälle post mortem. Er hat bestätigt, dass die Zahlen seit der Einführung des NWR 2012 somit logisch stets ansteigen.

    Wenn also die Grünen rumposaunen, dass die Zahl der Waffen im Umlauf viiieel zu hoch ist, dann liegt das auch an verblichenen, aber für die Grünen noch präsenten Legalwaffenbesitzern..

     

    Ich habe bis heute nicht herausfinden können, ob im NWR mittlerweile auch Jagdwaffen + Besitzer gespeichert sind.

    Niels ist stellvertretender Leiter der Fachlichen Leitstelle und hat das NWR von Anfang an mit aufgebaut. 

    Und hinsichtlich der Jagdwaffen hast du ihn bestimmt falsch verstanden. Die waren von Anfang an dabei. 

  8. vor 4 Minuten schrieb PetMan:

    Singular...DIE Waffe...ich habe mehr als eine, für mich würde da DIE WaffeN stehen. Und glaub mir das werden viel Ämter genau so sehen. Und eine genaue Anzahl von Terminen steht auch nach der Änderung nicht im gesetz. Bin mal auf die Änderungen der Verwaltungsvorschrift bezgl der Änderungen im Waffengesetz gespannt. Das wird u.U. noch viel "Lustiger "

    Naja, jeder Waffenbesitzer hat mindestens eine.. Das ergibt sich aus der Natur der Sache. ;)

    Und wenn ein Sachbearbeiter das falsch interpretiert, stellt es spätestens der Rechtsausschuss oder das VG klar.

  9. vor 1 Stunde schrieb Raiden:

    Wir werden es sehen. Zumindest steht da: mit "der" Waffe ist das regelmäßige Training nachzuweisen.

    Steht da nicht. Da steht 

     

     

    ... ist glaubhaft zu machen, dass

     

    1. das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den 
    Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat
    und.. 

     

    Der Part mit den einzelnen Waffen bezieht sich auf die Sportordnung und steht bereits jetzt in den Bedürfnisbescheinigungen so drin. 

     

    Das ist nichts neues, nur hat man die gegenwärtige Praxis der Verbände ins Gesetz aufgenommen. 

  10. vor 1 Stunde schrieb Stefan Klein:

    So sieht’s aus. Mit der Waffe...

    Das impliziert eine Prüfung des Bedürfniserhalts für jede Waffe.

     

    Gruß

     

    Stefan

    Richtig lesen - da steht: 

     

    ... ist glaubhaft zu machen, dass.... 

     

    2. die Waffe, die das Mitglied besitzt, für eine Sportdisziplin nach der Sportord-
    nung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. 

     

    Nichts anderes. 

  11. vor 23 Minuten schrieb Stefan Klein:

    Das wird der Tod für viele Sportschützenbedürfnisse...

    Es liegt in der Natur der Sache, dass man nicht mit jeder Waffe 12/18 nachweisen kann. Da würde ich ja mit meiner Menke jedes zweite Jahr einen Lauf durchschießen...

     

    Gruß

     

    Stefan

    Davon steht ja auch gar nichts in dem Entwurf. Richtig lesen... ?

  12. vor 8 Minuten schrieb Gruger:

    Ausdruck aus dem NWR. Oberwasser.

     

    Bei mehreren tausend Waffenbesitzern mit mehreren tausend Waffen...? 

     

    Prost Mahlzeit.. 

     

    Ach, und dann... LWB umgezogen... Mist, wo hat ich den Zettel mit der ID..? ?

  13. vor 30 Minuten schrieb PetMan:

    Wenn es die Waffenbehörden nicht leisten können in jede WBK was ein zu drucken wie wollen sie dann alles andere was da auf sie zukommt leisten ? Oder wie sollen sie das leisten? In diesem Land wird einfach nichts mehr zu ende gedacht.....

     

     

    Jede einzelne Waffe hat auch eine einzigartige ID.

    Diese braucht der Waffenbesitzer zukünftig auch.. 

     

    Land unter in deutschen Waffenbehörden. 

  14. Am 19.5.2017 um 13:27 schrieb schopy:

    Hm, mal was Anderes als Erben...sehe ich das richtig, dass ein einfacher Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften von einer Ordnungswidrigkeit zu einer Straftat "aufgewertet" wurde, unabhängig von vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung?

     

    Das siehst du falsch. Schau mal in die Begründung des Ausschusses (Seite 14).

     

    Dort steht:

     

    "Zu Buchstabe d (Nummer 23 – § 52)
    Die in § 52 Absatz 3 Nummer 7a (neu) des Regierungsentwurfs vorgesehene Modifikation des Regelungsgehalts 
    von § 52a würde neben Verstößen gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen auch Verstöße im 
    Hinblick auf Munition abdecken, wenn durch sie die Gefahr verursacht wird, das eine Schusswaffe oder Munition 
    abhandenkommt. Zudem wäre wegen § 52 Absatz 4 künftig – anders als im bisherigen § 52a, der eine vorsätzliche 
    Tatbegehung voraussetzt – bereits ein fahrlässiger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften strafbewehrt. Eine 
    solche Absenkung der Strafbarkeitsschwelle ist nicht geboten
    . Durch die Neuformulierung des § 52 Absatz 3 
    Nummer 7a neu sowie die Ergänzung in § 52 Absatz 4 werden daher munitionsbezogene Verstöße weiterhin 
    ausgenommen und wird auf eine vorsätzliche Tatbegehung abgestellt."

     

    Das bedeutet, da der Abs. 4 des 52 Waffg ebenfalls geändert wird und die Nr. 7a explizit nicht benennt, bedarf es auch zukünftig eines vorsätzlichen Verstoßes zur Ahndung einer Straftat

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.