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mein_c_tut_w

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Beiträge von mein_c_tut_w

  1. War da nicht mal was mit NPD und Verlust der zuferlessigkeit bei mitgliedschaft?

    Wenn ein Waffenbesitzer die NPD – ohne Mitglied zu sein – durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen der Partei und durch Anmietung von Räumlichkeiten in einer Gaststätte für deren Kreisverband unterstützt, begründet das die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG. (Leitsatz)

    VGH München, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 21 ZB 14.876

    Aber das hat mal grad gar nichts mit der eigenen persönlichen Meinung zum Waffengesetz zutun... ;-)

  2. Was meinst du damit jetzt genau?

    Naja.. zum Ausstellen der Erlaubnis (welches die Erwerbsberechtigung nunmal ist) müssen die Voraussetzungen hierfür vorliegen (sog. Tatbestandsvoraussetzungen - TBV). Erst durch Erfüllen aller TBV´en kann die Rechtsfolge eintreten. Voraussetzung bzw. Tatbestandsvorausetzung für eine Erlaubnis ist nunmal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (Zvl.).

    Wenn ich mit meinem Bedürfnis zum Amt gehe und 15min pfeifend wieder rausgehe, kann mir niemand erzählen der Herr Sachbearbeiter in 15min die notwendigen Voraussetzungen geprüft hat - nichtmal wenn die Prüfung elektronisch von statten geht..

    Wenn sich nun rausstellt, dass die Zvl. zum Zeitpunkt der Erlaubnisausstellung nicht vorlag, darf sich der Sachbearbeiter spezialgesetzlich mit einer sog. Rücknahme nach § 45 WaffG rummühen. Und als Chef würde ich da mal doof nachfragen, wieso nicht vorher mal auf die Zvl geschaut und der Antrag dahingehend schon abgelehnt wurde.

    Die letzte Überprüfung darf nicjt älter als sechs Monate sein.

    Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk

    Interssanterweise hält sich dieser Irrglauben wie Unkraut im Vorgarten... :D

  3. Kam ja schon öfters mal die Frage auf, warum die Händler und Hersteller nicht stärker gegen den Eu-Vorschlag wettern..

    Die haben sich sicherlich das Dokument ganz genau durchgelesen und bemerkt, dass der Wegfall der B7 Kategorie sie kaum tangiert. Schaut man sich nämlich mal die Feststellungsbescheide des BKA an, sind Waffen dahingehend kaum eingruppiert.

  4. @goetterbote: Danke, deine Zitierung war gerade wieder ein Musterbeispiel dafür, dass die Anzahl der Beiträge nicht für Ausdruck von Fachwissen steht. Ich Bin besser informiert..

    @coltdragoon: Mag sein, dass ich mich etwas im Ton vergriffen habe. Das tut mir Leid. Aber ich kann solche unqalifizierten Aussagen einfach nicht ab. Da geht mir die Hutschnur...

  5. Du musst nicht für jede Verlängerung das Bedürfnis neu nachweisen.

    Wo steht bitte, dass bei einer Verlängerung andere Maßstäbe an die Prüfung anzusetzen sind als bei einer Neuausstellung ? :rolleyes:

    Edit: Die Rechtsgrundlage wäre toll... wenn du keine solche findest, schreibst du bitte öffentlich, dass du das nächste Mal Denkst bevor du Schreibst.. Danke.

  6. Für die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Lehrgang braucht er nur die Zuverlässigkeit.

    Dann macht er den Lehrgang.

    Im Anschluss kann er die 27 SprengG Erlaubnis beantragen. Dafür muss er u.a. ein Bedürfnis vom Verein nachweisen, dass er 6 Monate regelmäßig am Übungsschießen mit Feuerwaffen teilgenommen hat und ein Bedürfnis zum Wiederladen hat.

    Der Schein hat grundsätzlich nicht mit dem Waffenrecht zutun. Er darf damit Munition laden auch wenn er noch keine WBK hat. (§ 27 Ab. 1a:

    Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

    Nichtsdestotrotz ist es Munition, deswegen § 10 Abs. 3 WaffG:

    § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
    ...
    (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

  7. Nicht für ne Büchse zugelassen

    Das Blockiersystem Trustlock .22lr von Armatix (Zulassungsnummer B 12-01) ist derzeit für Büchsen zugelassen. Es ist grundsätzlich geeignet für Kurz- (eingeschränkt) und Langwaffen.

    Aufpassen in der Liste: Das "Strichelchen" bei Langwaffen-Kaliber ist nicht gesetzt. Das bedeutet, es ist für Lang- und Kurzwaffen grundsätzlich geeignet.

    Grundsätzlich heißt: Für Kurzwaffen eingeschränkt. Liegt daran, dass die Mindestlauflänge 10cm betragen muss. Bei einer Walther TPH ist beispielsweise der Lauf zu kurz (7 cm).

    Lt. PTB sind derzeit nur 2 Systeme aktuell im Test (Stand: vor ca. 2 Wochen) Das eine ist gunblock#3 von Felix Mogdans - ebenfalls für Kaliber .22lr (Lang- und Kurzwaffen). Der Hersteller muss da aber noch Teile nachliefern.

    Hinsichtlich weiterer Blockierkaliber drückte man sich folgendermaßen aus: ... "Still ruht der See"..

  8. Das heisst, ein Jäger, der auch eine Sportschützen-WBK hat, benötigt für die jagdlichen Langwaffen und für seine sportlichen Langwaffen zwei getrennte Schränke?

    Wo ziehst Du da die Grenze?

    Das habe ich weder behauptet noch gemeint.

    Ein Jäger der zeitgleich auch Sportschütze ist hat ebenfalls eine Doppelfunktion. Seine Aufbewahrung richtet sich nach § 36 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1, 2, 3, 4 oder im Falle eines Waffenraumes von mir aus auch Abs. 5 AWaffV.

    Dein beispielhafter Jäger& Sportschütze ist nur eine Person. Der von dir herangezogene § 13 Abs. 10 AWaffV spricht von Personen - mehrere körperliche Menschen (Ehepaar, Vater und Sohn). In der Begründung des Bundestages zum § 13 findet sich die von dir benannte Doppelfunktion nicht wieder. Auch kann ich weder in den Kommentaren von Beck und Walhalla finden, dass der Gesetzgeber deine Doppelfunktion meinte, als er den Abs. 10 erschuf. Auch habe ich mir verschiedene Urteile durchgelesen, wo der Abs. 10 zum Tragen kam: Es war jedesmal eine gemeinschaftliche Aufbewahrung von mehreren Menschen. Auch in der VwV unter Pkt. 36.2.14 kommt eure Auslegung von einer Person mit Doppelfunktion nicht vor.

    Es wäre schön, wenn jemand mal anhand eines praktischen Fall zeigen könnte, dass eure Ansicht juristisch geprüft wurde..

    Ich wage die These, dass man mit der Doppelfunktionstheorie hinten runterfällt. Er findet schlichtweg keine Anwendung, da eine Tatbestandsvoraussetzung nicht gegeben ist.

  9. Vermutlich wendet die Behörde hier unzulässigerweise die Vorschriften über die Gültigkeit von Erlaubnissen des § 11 SprengG auch für Lehrgänge an: http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__11.html

    Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt!

    Das kann sein. Der § 11 SprenG steht im Kapitel II des SprengG. Dein Bekannter kann seine Behörde doch mal nett auf die Überschrift des Abschnitts II des SprenG hinweisen:

    Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr; Durchfuhr und Aufzeichungspflicht

    Sollte er keinen gewerblichen Umgang tätigen, gilt für Ihn als Privatperson Abschnitt V des SprengG:

    Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
  10. In 1913s Fall lagern der Berechtigte 1913 (privat) und der Berechtigte 1913 (Vereinsbeauftragter) ihre Waffen zusammen im gleichen Tresor, er selbst lebt mit sich in häuslicher Gemeinschaft, alles ist nach §13 AWaffV in Butter.

    Guten Morgen,

    meines Erachtens wird mit der Argumentation, dass besagter User 1913 eine "Doppelfunktion" erfüllt, der § 13 AWaffV (Abs. 10) zweckentfremdet.

    Zweck der Vorschrift war und ist es mehreren körperlichen Personen - die zusammenleben - eine gemeinschaftliche Aufbewahrung zu ermöglichen.

    Wie man dem Text der Verordnung entnehmen kann, beschreibt der Verordnungsgeber Personen - also die Mehrzahl.

    Darüber hinaus: Liest man sich nur mal die Begründung zur vorgenannter Rechtsgrundlage durch (BR-Drs. 415/03 zu § 13 Abs. 10 AWaffV - Seite 59), so ging der Gesetzgeber auch hier immer von mehreren Personen aus.

    Die juristische Auslegung des Abs. 10 dahingehend, dass er auch zutreffend sei auf eine Person mit mehreren Funktionen scheitert meines Erachtens an der Formulierung wie auch an der Zielsetzung der Regelung.

    Nichtsdestotrotz schließe ich mich der Meinung an, dass es der Begründung des Sachbearbeiters an der nötigen rechtlichen Grundlage fehlt.

    Das Waffengesetz sowie die AWaffV sagen zwar aus, wie bestimmte Waffen zu lagern sind (Lang-/Kurzwaffe - Schrank mit bestimmter Sicherheitstufe etc.). Die Vorgaben ist hier augenscheinlich durch 1913 erfüllt worden.

    Jedoch sagt das Waffenrecht nichts darüber aus, dass Waffen unterschiedlicher - das privatrecht-betreffender- Eigentümer nicht zusammen gelagert werden können.

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