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mein_c_tut_w

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Beiträge von mein_c_tut_w

  1. Blöde Frage, wieso hast du Kontakt mit dem BVA aufgenommen? Du bist doch kein Auslandsdeutscher.

    Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für

    (...)

    4. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben;

    Stimmt er ist Soldat. Aber sind es die Waffen des Bundes um die es geht? Nein.

    Er ist Deutscher - Zuständigkeit des BVA.

  2. Die Thematik der Beleidigung ist vielleicht ein wenig offtopic, aber man sollte dabei (neben dem Aspekt, dass der Angriff andauern muss) auch berücksichtigen, dass bei Notwehr die Handlung vom Verteidigungswillen ausgeht. Das heißt, die Schlag mit der Faust muss lediglich der Abwehr des Angriffes dienen und darf nicht auf Rache oder Selbstjustiz basieren. Eine Äußerung wie "Der hat mich beleidigt und meine Ehre verletzt, da hab ich ihm eine gelangt" ist daher durchaus grenzwertig zu sehen.

    Über den Schlag über den ich innerhalb von 1-2 Sekunden entscheide, kann ein Staatsanwalt Wochen oder Monate brüten und dann im Einzelfall zu dem Ergebnis kommen: Das war keine Notwehr..

    Das ist dann der Moment, in dem der Bumerang zurückkommt..

  3. Mal ganz ehrlich: Ich seh den Sinn, die "Verteidigung", in diesem Defensive Drill-Dings nicht.

    Gesetzt dem Fall ich werde überraschend angegriffen.. bis ich das Ding aus meiner Jackentaschen gefriemelt habt und richtig zwischen die Finger gelegt habe, damit ein Schlag auch Wirkung zeigt, hab ich doch schon 2mal einen Fuß zwischen den Beinen gehabt.

    Und wenn ich mir eine Pöbelei mit Halbstarken liefere, habe ich ehrlich gesagt in diesem Moment nicht den Gedanken... "oh.. wo habe ich denn das Ding damit ich mich gleich verteidigen kann".. Da habe ich nur die Scheuklappen-UrReflexe: Angriff oder Flucht.

    Um es richtig nutzen zu können, müsste ich ja, immer allzeitbereit, das Ding ständig in der Hand halten. Völlig unrealistisch...

    Wenn ich sowas einsetze, dann überlegt.. und wenn ich nämlich die Zeit habe darüber nachzudenken "wo habe ich denn.. ah da.." in diesem Moment wird es meines Erachtens schon wieder in einer weitaus größeren Fallzahl als Angriffswaffe verwendet (Türsteherszene etc).

  4. Hallo,

    habe gestern vom O-Amt (große Stadt in RLP) einen "Gebührenbescheid" von E 30.- ...

    Hallo Herr Horst2..

    schön, dass Sie unseren Bescheid bekommen haben.

    Ja, wir haben die letzten Jahre auf eine Gebührenerhebung verzichtet .. (Ihren Dank nehmen wir gerne entgegen). :D

    Im Falle der Überweisung von 30,01 € dürfen Sie sich mit unserem Amt für Finanzen rumärgern..

    Mit freundlichen Grüßen

    Einer der Unterzeichner Ihres Bescheides.. :victory:

    PS:

    Bin eigentlich mit meinem "Amt" zufrieden. Bin immer fair und freundlich behandelt worden. Überprüfung Aufbewahrung fand nie statt.

    Freut uns zu hören. Bezüglich der Aufbewahrungs-Überprüfung wird man sich sicherlich auch mal bewusst kennenlernen.

    Aufgrund unserer nicht geraden geringen Anzahl von LWB und der Personalsituation ist einer Überprüfung der Aufbewahrung

    zeitnah nicht möglich - wird aber 1-2x die Woche praktiziert.

  5. Wobei man die Untätigkeitsklage sogar noch nach dem Bescheid einreichen kann (sag' ich aus eigener Erfahrung, ich hab grad so ein Ding am Laufen; das mach' ich nur deswegen, um der Behörde noch zusätzlich Geld abzunehmen, denn die dürfen hübsch meinen Anwalt zahlen, obwohl der Bescheid schon da ist) *harrharr*

    @hele...

    Mal rein zum Verständnis:

    Du beabsichtigst in unserem sowieso schon zum brechen mit Verfahren gefüllten Justizsystem mittels einer Untätigkeitsklage gegen ein Verfahren zu klagen, dass schon entschieden und entsprechend schriftlich beschieden worden ist ?

    Und du meinst das gewinnen zu können rein um der Behörde damit unnötigen Arbeitsaufwand zu machen (in dessen Zeit sie sicherlich besser anderes zutun hätten) um damit Geld aus deren Tasche zu ziehen was im Übrigen dein eigenes Steuergeld ist ?

    oh man... :blink:

  6. du musst es nicht melden. nur solange hat die behörde etwas Falsches in den Akten stehen.

    Da ganzes kostet dich im Regelfall einen 2min Anruf und ein Fax: "Hallo, ich hab mir einen Schrank zu-

    gelegt, lagere die Waffen jetzt bei mir und schick euch gleich den Kaufbeleg per Fax. Schönen Tag

    noch." Dann steht die Aufbewahrung wieder ordnungsgemäß in deiner Akte und es kräht kein Hahn

    mehr danach.

    Alles andere ist unnötige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für die Behörde. Irgendwann will die Behörde

    mal bei deinem Vater kontrollieren und dann "Hübsch, sehr schön .. und die Waffen von Ihrem Sohn?"

    .."Ja die hat der doch längst wieder bei sich gelagert."

    Seine Waffenbehörde schreibt deine Waffenbehörde an mit dem Inhalt "Hallo folgende Waffen wurden

    nicht vorgefunden, bitte mal nachschauen ob die wirklich beim Sohn liegen" ... Deine Waffenbehörde

    schreibt dich an, bitte Nachweise erbringen ... und dann schreibst du wieder ein Brief "Hallo liebe Behörde,

    habe die Waffen tatsächlich bei mir, anbei Kaufbeleg, Fotos etc... und du musst den ganzen Käse eh nach-

    liefern.

    3 unnötige Schreiben und 4 Wochen später hat sich die Sache dann geklärt, Aktenführung wieder ok und

    in einem anderen Threat beschwert sich ein anderer wieder, warum die Bearbeitung seines Antrages 3

    Monate dauert.

    DARUM... weil ich mir denke, was ich nicht machen muss, mach ich einfach nicht.

    Leute seid doch bitte nicht so bequem ..

  7. Da der Händler das Datum einträgt ist es eh relativ unrelevant für dich. Und wenn ich mich recht entsinne,

    steht in der WBK "erworben oder angemeldet" .. ob da jetzt heutiges Datum oder eines mit 3 Tagen Unter-

    schied steht interessiert keine Sau. Grundsätzlich gilt aber das Datum, wann du die tatsächliche Gewalt über

    die Waffe übernommen hast.

    Die Rechnung vorzuzeigen ist übrigens ganz gern gesehen um Falscheintragungen in der WBK vorzubeu-

    gen.

  8. auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zugelassenen Munitionsvarianten

    Guck mal ob du aus deiner 9mmLuger-Lauf-Waffe einer Kaliber .22lr Patrone abschießen darfst. Wenn dem so ist, wäre deine Aussage richtig.

    Falls nicht ... naja.. :)

  9. Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt ist zu­stän­dig für den un­ter § 48 Ab­satz 2 Waf­fen­ge­setz (WaffG) ge­nann­ten Per­so­nen­kreis.

    (...)

    • Deut­sche im Sin­ne des Ar­ti­kels 116 Grund­ge­setz, die Ih­ren ge­wöhn­li­chen Auf­ent­halt au­ßer­halb des Gel­tungs­be­rei­ches des Waf­fen­ge­set­zes ha­ben.

    Bundesverwaltungsamt
    Ursulum 20
    35396 Gießen

    Heinz-Juergen.Schmitt@bva.bund.de

  10. Stimmt, der Büchser mag das so eintragen können. Diese werden bzw. sollen aber entsprechend

    geschult werden Eintragungen in die WBK "NWR-konform" zu tätigen.

    Selbst wenn Eintragungen noch so auf der WBK landen, im System des Sachbearbeiters

    wird nur das entsprechende Teil vermerkt ohne Zusatz "..zu lfd. Nr..".

  11. Schalldämpfer B&T 308. zu laufender Nr 5.

    Solche Eintragungen mit "...zu lfd Nr. ..." wird es zukünftig nicht mehr geben.

    Im Nationalen Waffenregister wird nur noch "Schalldämpfer", oder nur noch

    "Wechselsystem", oder nur noch "Wechseltrommel" stehen bzw. steht schon

    jetzt. Das System gibt diese Eintragungen vor.

    Sollte allerdings es sich um eine komplette Waffe handeln bsw: eine halb-

    automatische Pistole und in diesem Fall eine komplette Waffe dann über-

    nimmt das System "Halbautomatische Pistole in die WBK ... alles andere

    sind dem Grunde nach wesenliche Waffenteile die einer Waffe gleichge-

    stellt sind.

    Ein Auzug aus dem DSWaffe = Datensatz für das Waffenwesen:

    8.5 Anlage 5 Katalog Waffe Waffenteil Code Codename 1 komplette Waffe 2 Lauf 3 Patronenlager/Trommel 4 Verschluss 5 Griffstück 6 Austauschlauf 7 Wechsellauf 8 Einstecklauf 9 Wechseltrommel 10 Wechselsystem 11 Einstecksystem 12 Einsatz 13 Schalldämpfer 14 Narkosewaffe 15 Schallabsorberwaffe 9999
  12. für den Erwerb von Schalldämpfern gibts aber keine Freistellung von der separaten Erwerbserlaubnis wie bei den WSen.

    der Erwerb der WSe erfolgt deswegen erlaubnisfrei, da er im rahmen des bereits für die Grundwaffe nachgewiesenen Bedürfnisses ( d.h. erleichtert) erfolgt.

    ... das ist nicht das Gleiche! ... auch bedarf es für Schalldämpfer keiner Munitionsberechtigung.....der Vergleich hinkt in mehrerlei Hinsicht.

    Der Vergleich sollte dir nur (bezogen auf deine Aussage der Waffenergänzung) verdeutlichen (unabhängig von der erörterten MEB), dass das Wechselsystem keine "Ergänzung" ist, sondern eine eigenständiges der waffe gleichgestelltes Waffenteil. Wir können meinetwegen auch eine Wechseltrommel beim Revolver heranziehen. Auch diese wird eigenständig eingetragen.

  13. Wenn man sich Altakten aus dieser Zeit anschaut, ist der Übernahme von Dienstwaffen

    in Einzelfällen geschehen. Wir sprechen da aber von den frühen Siebzigern..

    Der vom Threathersteller angesprochene Sachverhalt des Erwerbs von Waffen aufgrund

    Selbstschutz etc. kann ich so nicht bestätigen.

  14. das Bedürfnis WURDE doch schon für die Grundwaffe nachgewiesen.

    OHNE vorliegendes Bedürfnis, dürftest Du die Grundwaffe nicht haben und OHNE vorliegendes Bedürfnis dürftest Du auch kein WS erwerben.

    das WS ist keine separate Waffe, sondern nur eine Ergänzung/Erweiterung zur Grundwaffe. es ist die SELBE Waffe! und für diese gibts doch schon eine Munitionsberechtigung.

    Richtig Alzi. Das Bedürfnis wurde für die Grundwaffe nachgewiesen. Nicht aber für das Wechselsystem, welches sich auf die erlaubnisfreie Erwerbsberechtigung aus der Anlage zum WaffG stützt.

    Hinsichtlich deiner Aussage, dass das Wechselsystem keine seperate Waffe sei, würde ich dich gerne in Bezug auf Anlage 1 zum WaffG dahingehend verbessern, dass auch ein Wechselsystem als eigenständige Waffe einzuordnen ist. Da man also von einer gesonderten Waffe spricht, ist auch von einer gesonderten Munitionserwerbsberechtigung auszugehen. Nicht umsonst belegt Wechselsystem eine eigene Spalte in deiner WBK. Wäre dem so wie du sagst (dass es eine Ergänzung ist), könnte man die Grundwaffe sowie das Wechselsystem in eine Spalte eintragen. Da ist aber nicht zulässig. Das Gleiche ist es mit Schalldämpfern. Auch diese bekommen eine gesonderte Eintragung. Sind diese für die auch nur eine "Ergänzungen zur Waffe"... ? ;-)

  15. Hallo,

    also aus der Kommentierung von Lehmann/von Grotthuss zu § 10 Abs. 3 S. 1 WaffG ist

    folgendes zu entnehmen:

    2. Munitionseintrag auf Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG)
    2.5 Antrag/Verfahren

    53Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf der Beantragung. Soweit keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 oder Abs. 2 WaffG gegeben ist, ist die beantragte Erlaubnis zu erteilen (vgl. § 13 Abs. 7 Satz 1 WaffG; siehe dortige Rn. 76). Sie wird in der Regel in der Waffenbesitzkarte vermerkt und berechtigt zum Erwerb und Besitz der Munition, die für die eingetragene(n) Schusswaffe(n) geeignet ist (sind); § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG.

    Hier wird expliziet die Nr. 4, des § 4, das Bedürfnis, noch einmal gesondert aufgeführt. Daraus würde ich entnehmen, dass der Sachbearbeiter gar nicht mal so unrecht hat, noch einmal ein gesondertes Bedürfnis einzufordern, da es in der vorgenannten Vorschrift heißt "ein Bedürfnis nachgewiesen hat".

    Meines Erachtens ist der legitime erlaubnisfreie Erwerb eines Wechselsystem mit gleichem oder geringerem Kaliber nach der Anlage zum Waffengesetz kein Bedürfnisnachweis zum Erwerb von Munition. Es mag einigen nicht schmecken und auch bei tatsächlicher Betrachtung ein wenig skurril wirken (auch ich als Sachbearbeiter habe da schon mal 5 grade sein lassen), aber bei einwandfreier Auslegung ist meiner Meinung die einfordernde Waffenbehörde rechtlich auf einem grünen Zweig. Zumal hätte der Gesetzgeber gewollt, dass gleichzeitig mit dem Wechselsystem Munition erworben werden kann, wäre es ein leichtes gewesen, diese in der Anlage im gleichen Absatz aufzuführen.

  16. ......§ 4 Abs. 4 WaffG gilt nur für Erlaubnisse, die auf der Grundlage des WaffG erstmalig ab dem 01.04.2003 erteilt wurden.

    ...bei älteren könnte es auf Grundlage des o.g. Paragraphen schwierig werden was zu untersuchen.....schaun wir mal.....!

    Interessant .. im zweiten Absatz relativierst du deine absolute Aussage des ersten Absatzes...

    In einem Kommentar von Walhalla hab ich dazu was gefunden:

    1.5 Geltung für Altfälle

    Grundsätzlich gilt die Vorschrift auch für sogenannte „Altfälle“. Gemeint sind die waffenrechtlichen Erlaubnisse, die vor dem 1. 4. 2003 ausgefertigt worden sind (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG; Art. 19 Nr. 1 Satz 2 WaffRNeuRegG 2002). Mit seinem Schreiben vom 18. 3. 2003 – I S 7a – 681 032/29 – hat das Bundesministerium des Innern angeordnet, dass die Bedürfniswiederholungsprüfung in diesen „Altfällen“ bis zur Anerkennung der Schießsportverbände (§ 15 Abs. 3 WaffG) vorerst zurückzustellen ist. Bis zu welchem Zeitraum die Rückerfassung der „Altfälle“ für die Bedürfniswiederholungsprüfung in Betracht kommt, soll noch angeordnet bzw. in der Verwaltungsvorschrift (§ 59 WaffG) geregelt werden.

    Da in der Verwaltungsvorschrift nicht entsprechendes geregelt wurde bzw, ich nichts dergleichen finde, ist meines Erachtens der Grundsatz anzuwenden.

  17. Aufklärung insachen Akteneinsicht! Es ist möglich, auch ohne RA, Akteneinsicht als Beschuldigter zu bekommen !

    Im Strafverfahren wurde die Akteneinsicht dadurch behindert, dass oft nur dem Verteidiger des Beschuldigten umfassend die Einsicht in die Akten gestattet wird, dem Beschuldigten selbst jedoch nicht.[1] Somit sind Beschuldigte, um ihr Grundrecht auf Akteneinsicht geltend zu machen, zur Bezahlung eines Rechtsanwalts verpflichtet, selbst wenn der Tatvorwurf haltlos ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht berührt jedoch das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör, denn oftmals ermöglicht erst die Einsicht in die Ermittlungsakte, präzise Antworten zum Tatvorwurf und entsprechende Anträge zu stellen.[2]

    Am 18. März 1997 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Foucher gegen Frankreich,[3] dass die Verweigerung von Akteneinsicht bei einem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt (Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK). Gleichwohl verweigerten deutsche Gerichte weiterhin den Angeklagten die Akteneinsicht. So entschied das Landgericht Mainz im Jahr 1998, obwohl ihm die Entscheidung des EGMR bekannt war, dass mangels gesetzlicher Grundlage[4] dem nicht durch einen Verteidiger verteidigten Angeklagten keine Akteneinsicht zusteht. Daraufhin ergänzte der Bundestag im StVÄG 1999[5] den § 147 StPO, um auch den Aktenzugang ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen.[6] Dem Beschuldigten, der keinen Rechtsanwalt hat, sind nunmehr auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit keine triftigen Gründe dagegen sprechen (vgl. § 147 Abs. 7 StPO)

    Auf Grundlage des seit 2000 geltenden § 147 Abs. 7 StPO gewähren daher nunmehr auch deutsche Gerichte den Beschuldigten selbst Zugang zu den Akteninhalten durch Kopien oder Einsichtnahmen der Akten auf der Geschäftsstelle.[9]

    Quelle: Wikipedia

  18. Suche mal bei youtube nach "Die Tricks von Polizei und Justiz" und dann nimm dir mal 2,5h Zeit.

    Hallo knight,

    ich habe mir das jetzt mal eine Std angetan.. Hälst du das wirklich für eine objektive Sachverhaltswiedergabe ...? :)

    Wikipedia klärt auch über den Redner Herrn Bergstedt auf... und zu 6 Monaten Gefängnis ohne Bewährung wird man nicht ganz unschuldig verurteilt.

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